Ein tariflich oder laut Arbeitsvertrag zustehendes Urlaubsgeld muss erst ausgezahlt werden, wenn der Urlaub wirklich angetreten wird. Darauf hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung das Bundesarbeitsgericht hingewiesen (Az. 9 AZR 477/07).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ( www.anwaltshotline.de ) berichtet, bleibt der Urlaubsanspruch bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit zwar über das Ende des Jahres bzw. des gesetzlichen Übertragungszeitraums hinaus erhalten. „Das damit verknüpfte Urlaubsgeld muss jedoch erst dann ausgezahlt werden, wenn der Mitarbeiter nach seiner Genesung wieder arbeitsfähig ist und in den ihm noch zustehenden Urlaub geht“, erklärt Rechtsanwältin Andrea Fey.
Die Firma schuldet ihrem kranken Mitarbeiter laut dem Erfurter Richterspruch nämlich solange keine Urlaubsvergütung, bis ihm der Urlaub tatsächlich gewährt werden konnte - unter Umständen erst viel später als die übrigen rechtzeitig mit ihrem Feriensalär bedachten gesunden Kollegen. Und weil das Arbeitsverhältnis ja nicht beendet ist, bestehe während der Krankheit auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch. ToR
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