Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein, das bedeutet eine hohe Verantwortung zu übernehmen. Zwar muss man nicht die Grundsatzentscheidungen treffen, das ist Sache der Eigentümer selbst, aber insbesondere in den Alltagsgeschäften ist der Verwalter gefordert. So gehört es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu, dass er bei erhöhtem Stromverbrauch in einer Wohnanlage nach der Ursache dafür suchen lässt. (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 Wx 27/09)
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft stiegen die Stromkosten dramatisch. Der Verwalter war über diese Problematik informiert und nahm auch Kontakt zu Fachbetrieben auf. Die Eigentümer warfen ihm allerdings vor, über mehr als ein Jahr hinweg nicht genügend unternommen zu haben. Dadurch seien Mehrausgaben in Höhe von knapp 12.000 Euro entstanden. Das Geld forderten die Eigentümer vom Verwalter zurück. Wie sich im Nachhinein herausstellte, hatte die Rampenheizung der Abfahrt zur Tiefgarage nicht richtig funktioniert und erwies sich als Stromfresser.
Die Oberlandesrichter nahmen den Beklagten in die Pflicht. Sie stellten fest: „Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst.“ Dass die bloße Einschaltung eines Fachbetriebes nicht ausreichend gewesen sei, zeige schon die Rechnung der Firma, nämlich über nur rund 80 Euro, inklusive Anfahrtsgebühr. ■
Der Fall
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft stiegen die Stromkosten dramatisch. Der Verwalter war über diese Problematik informiert und nahm auch Kontakt zu Fachbetrieben auf. Die Eigentümer warfen ihm allerdings vor, über mehr als ein Jahr hinweg nicht genügend unternommen zu haben. Dadurch seien Mehrausgaben in Höhe von knapp 12.000 Euro entstanden. Das Geld forderten die Eigentümer vom Verwalter zurück. Wie sich im Nachhinein herausstellte, hatte die Rampenheizung der Abfahrt zur Tiefgarage nicht richtig funktioniert und erwies sich als Stromfresser.
Das Urteil
Die Oberlandesrichter nahmen den Beklagten in die Pflicht. Sie stellten fest: „Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst.“ Dass die bloße Einschaltung eines Fachbetriebes nicht ausreichend gewesen sei, zeige schon die Rechnung der Firma, nämlich über nur rund 80 Euro, inklusive Anfahrtsgebühr. ■