Wenn ein Vermieter die Nebenkosten mit dem Mieter abrechnet, dann sollten selbstverständlich die dafür herangezogenen Messgeräte technisch einwandfrei funktionieren und geeicht sein. Schließlich kann es niemandem zugemutet werden, mehr als nötig zu bezahlen, nur weil zweifelhafte Apparaturen verwendet wurden.
Doch was geschieht eigentlich, wenn das Messgerät zwar nicht (mehr) geeicht war, aber nach Auskunft eines Sachverständigen durchaus korrekte Ergebnisse anzeigte? Darf der Eigentümer trotzdem keine Forderungen auf Nachzahlung gegenüber seinem Mieter geltend machen, weil er diesen formalen Fehler begangen hat?
Diese Frage wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines Wasserzählers durch drei Gerichtsinstanzen hindurch diskutiert. Am Ende fiel dann die höchstrichterliche Entscheidung: Wenn der Eigentümer im Zivilprozess den Tatrichter davon überzeugen könne, dass die abgelesenen Werte korrekt waren, hieß es im Urteil, dann könne über die ungültige Eichung des Geräts hinweggesehen werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 112/10). ■
Doch was geschieht eigentlich, wenn das Messgerät zwar nicht (mehr) geeicht war, aber nach Auskunft eines Sachverständigen durchaus korrekte Ergebnisse anzeigte? Darf der Eigentümer trotzdem keine Forderungen auf Nachzahlung gegenüber seinem Mieter geltend machen, weil er diesen formalen Fehler begangen hat?
Diese Frage wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines Wasserzählers durch drei Gerichtsinstanzen hindurch diskutiert. Am Ende fiel dann die höchstrichterliche Entscheidung: Wenn der Eigentümer im Zivilprozess den Tatrichter davon überzeugen könne, dass die abgelesenen Werte korrekt waren, hieß es im Urteil, dann könne über die ungültige Eichung des Geräts hinweggesehen werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 112/10). ■