Trägt jemand in die jährliche Steuererklärung zu seinem Einkommen zu viele Kilometer für den täglichen Weg zur Arbeit ein, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Zumindest dann, wenn der Fehler so offensichtlich war, dass er nicht erst dem Steuerbeamten hätte auffallen müssen, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 3 K 2635/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ( D-AH ) berichtet, arbeitete eine kaufmännische Angestellte nicht am Wohnort. Für die Fahrstrecke zum Arbeitsort gab sie in ihrer Steuererklärung eine Entfernung von 28 km an. Schon im Jahr darauf wurde sie allerdings in einen andere Stadt versetzt, die zufälligerweise auf der ursprünglichen Strecke lag. Trotzdem trug die Frau weiterhin in alle folgenden Steuererklärungen einen Arbeitsweg von unverändert 28 km ein. Obwohl es in Wirklichkeit nur noch 10 km waren.
Als das schließlich einem ortskundigen Beamten auffiel, änderte der Fiskus alle vorangegangen Steuerbescheide und verlangte eine entsprechend deftige Steuernachforderung. Wogegen die Frau sich wehrte. Sie sei, zwar irrtümlich, wie sie inzwischen weiß, davon ausgegangen, dass die von ihr angegebene Entfernung den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprach. Die Bearbeiter im Finanzamt hätte dagegen schon in all den Jahren zuvor merken müssen, dass da etwas nicht stimmen könne.
Was die Finanzrichter in Neustadt an der Weinstraße allerdings als Ausrede bewerteten. Ein Steuerpflichtiger wäre seinerseits immer zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Und die Frau habe in ihrer ersten – noch richtigen – Steuererklärung selber angegeben, mit ihrem Pkw die Route über die dann später zum Arbeitsort gewordene Stadt zu nehmen. Schon deswegen müsse ihr die Verkürzung des Arbeitsweges aus tagtäglicher Erfahrung unzweifelhaft aufgefallen sein. „Für die mit einer Unmenge von solchen Steuerfällen beschäftigten Finanzbeamten bestand dagegen keinerlei Anlass, den Angaben der Frau von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der D-AH. Zumal die Veranlagungen von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt werden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügen. ■
Der Fall
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ( D-AH ) berichtet, arbeitete eine kaufmännische Angestellte nicht am Wohnort. Für die Fahrstrecke zum Arbeitsort gab sie in ihrer Steuererklärung eine Entfernung von 28 km an. Schon im Jahr darauf wurde sie allerdings in einen andere Stadt versetzt, die zufälligerweise auf der ursprünglichen Strecke lag. Trotzdem trug die Frau weiterhin in alle folgenden Steuererklärungen einen Arbeitsweg von unverändert 28 km ein. Obwohl es in Wirklichkeit nur noch 10 km waren.
Als das schließlich einem ortskundigen Beamten auffiel, änderte der Fiskus alle vorangegangen Steuerbescheide und verlangte eine entsprechend deftige Steuernachforderung. Wogegen die Frau sich wehrte. Sie sei, zwar irrtümlich, wie sie inzwischen weiß, davon ausgegangen, dass die von ihr angegebene Entfernung den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprach. Die Bearbeiter im Finanzamt hätte dagegen schon in all den Jahren zuvor merken müssen, dass da etwas nicht stimmen könne.
Die Entscheidung
Was die Finanzrichter in Neustadt an der Weinstraße allerdings als Ausrede bewerteten. Ein Steuerpflichtiger wäre seinerseits immer zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Und die Frau habe in ihrer ersten – noch richtigen – Steuererklärung selber angegeben, mit ihrem Pkw die Route über die dann später zum Arbeitsort gewordene Stadt zu nehmen. Schon deswegen müsse ihr die Verkürzung des Arbeitsweges aus tagtäglicher Erfahrung unzweifelhaft aufgefallen sein. „Für die mit einer Unmenge von solchen Steuerfällen beschäftigten Finanzbeamten bestand dagegen keinerlei Anlass, den Angaben der Frau von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der D-AH. Zumal die Veranlagungen von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt werden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügen. ■