Kompakt informieren
- Eine maximale Lufttemperatur von 26 °C am (Büro)Arbeitsplatz lässt sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten kaum ableiten. Die operative (empfundene Raumtemperatur) spielt in der Regel keine Rolle.
- Erst bei einer Überschreitung von 30 °C muss der Arbeitgeber anhand einer Beurteilung der Gesundheitsgefährdung wirksame Maßnahmen ergreifen.
Die Arbeitsstättenrichtlinien hinsichtlich der Raumtemperatur im Sommer war in den letzten Jahren ein häufiger Streitpunkt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen (z.B. „Bielefelder 26-°C-Urteil“) aufgrund unterschiedlicher fachlicher und juristischer Interpretationen. Im Juni 2010 wurden Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR, Arbeitsstättenregeln) veröffentlicht. Sie konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Die bisherige Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6 Raumtemperaturen wurde durch die ASR A3.5 Raumtemperatur ersetzt (Download: http://www.bit.ly/TGA_asr ).
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind Grundlagen für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber zu gewährleisten sind. Diese Regeln sollen zwar den Stand der Technik aus arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer Sicht repräsentieren, werden aber nicht immer mit den technischen Regeln für die TGA-Planung und den Forderungen zum Innenraumklima (Behaglichkeit) 100%ig korrespondieren. Nach den hier relevanten Regelwerken sind die nutzungs- und technologieabhängigen Parameter zwischen dem Auftraggeber (Bauherr) und dem Auftragnehmer (Planer) schriftlich zu vereinbaren, der Planer muss dazu die ASR kennen.
Definitionen in der ASR
In der ASR A3.5 wird zwischen der Raumtemperatur (operative bzw. empfundene Temperatur) und der Lufttemperatur unterschieden, die mit einem strahlungsgeschützten Thermometer zu messen ist. Der Messort wird im Gegensatz zu DIN EN 15251 und VDI 4706 nicht eindeutig definiert, jedoch die Messhöhe in Abhängigkeit der Tätigkeit. Der Zusammenhang zwischen Luftgeschwindigkeit, Luftfeuchte und Raumtemperatur wird nicht betrachtet.
Vorgegebene Lufttemperaturen müssen in Abhängigkeit der Arbeitsschwere (für den Winterfall) gewährleistet werden, wobei für das Sitzen von 20 °C auszugehen ist (ausgenommen Sanitärräume). Im Sommerfall soll laut ASR die Lufttemperatur einen Wert von 26 °C in Arbeitsräumen nicht überschreiten. Auf den Einfluss der Sonneneinstrahlung, die Tageslichtversorgung, die Blendung und der daraus resultierenden Erhöhung der Raumtemperatur wird verwiesen und auf gestalterische Aspekte, z.B. äußeren Sonnenschutz und Fensterflächenanteil hingewiesen.
Bemerkungen zum Inhalt
Wichtig sind die Aussagen bei Außenlufttemperaturen über 26 °C. Wird dann im Raum die Lufttemperatur von 26 °C überschritten, könne in Einzelfällen (abhängig von der körperlichen Schwere der Arbeit, der Erfordernis eine Schutzkleidung zu tragen und der Vorbelastung/des Schutzbedarfs der Arbeitnehmer) das Arbeiten zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Laut ASR sind dann Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
Bei einer Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von 30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung Abb. 1 ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor. Treten Temperaturen über 35 °C auf, ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische, organisatorische oder bekleidungstechnische Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.
Schlussfolgerungen
26 °C am Büroarbeitsplatz sichert die ASR nicht zu. Ein Arbeitgeber sollte aber unabhängig von den ASR nur Arbeitsräume nutzen, wo durch bauliche Maßnahmen und gebäudetechnische Lösungen eine Überschreitung der Raumtemperatur bzw. Lufttemperatur von 26 bis 28 °C unter sommerlichen Bedingungen nicht auftritt. Dass in der ASR nur thermische Argumente betrachtet werden, ist unverständlich, da Temperatur, Luftfeuchte und Luftströmung das Behaglichkeitsempfinden und somit die Leistungsfähigkeit beeinflussen. •
Prof. Dr.-Ing. Achim Trogisch
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH), Fakultät Maschinenbau/ Verfahrenstechnik, Lehrgebiet TGA. Telefon (03 51) 4 62 27 89, trogisch@mw.htw-dresden.de, https://www.htw-dresden.de/