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Entwässerung

Fokus Fettabscheider: Pflichten der Betreiber

Kompakt informieren

  • Viele gewerbliche Betriebe sind zum Schutz der Kanalisation und der Kläranlagen verpflichtet, Fette und Öle tierischer oder pflanzlicher Herkunft mithilfe von Fettabscheidern vor der Einleitung abzuscheiden.
  • Betreiber von Fettabscheidern sind zum sach­gemäßen Betrieb der Anlage verpflichtet. Die Pflichten des Betreibers sind im Regelwerk und in Gesetzen geregelt.
  • Sachkundelehrgänge befähigen die Betreiber sämtliche Betriebs-, Wartungs- und Entsorgungs­arbeiten mit Ausnahme der Generalinspektion selbst vorzunehmen.

Fett und Öl verursachen Ablagerungen in den Rohrleitungen der Gebäudeinstallation. Vor allem aber beeinträchtigen sie die Funktionsweise von Kanalisation und Kläranlagen. Gewerbetreibende, deren Abwässer Fette und Öle tierischer oder pflanzlicher Herkunft enthalten, sind deshalb zum Einbau von Fettabscheidern verpflichtet. Betroffen sind neben allen Gastronomen und Gemeinschaftsverpflegern auch zahlreiche Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe der Lebens- und Genussmittelbranche – von Schlachthöfen und Metzgereien über Produzenten von Fertiggerichten bis zu Schokoladenfabrikanten.

Rechtlicher Hintergrund

Ein Fettabscheider sorgt dafür, dass Fette und Öle dicht am Ort ihres Anfalls aus dem Abwasserstrom abgetrennt werden. So fordert es der Gesetzgeber. Den wasserrechtlichen Rahmen bilden das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit § 57 (Einleiten von Abwasser in Gewässer – Direkteinleitung) und § 58 (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen – Indirekteinleitung) (Webcode 311583), weiterhin die Landeswassergesetze sowie im Regelfall der Indirekteinleitung die Indirekteinleiterverordnung und schließlich die kommunalen Abwassersatzungen.

Zusätzliche baurechtliche Bestimmungen im Bauproduktengesetz des Bundes und in den Bauordnungen der Länder gewährleisten die wasserrechtliche Eignung der Abscheider. Mittels entsprechender Prüfverfahren müssen Hersteller für jeden ihrer Anlagentypen eine Bauartzulassung erwirken. Als Genehmigungsinstanz für den Betreiber einer Abscheideranlage fungiert die untere Wasserbehörde im zuständigen Landratsamt.

Normative Grundlage für Herstellung, Güteüberwachung, Einbau und Betrieb von Fettabscheidern ist die EN 18251) in Verbindung mit der deutschen Ergänzungsnorm DIN 4040-1002). Beide Normen müssen grundsätzlich gemeinsam angewendet werden. Das an diesen Normen orientierte Marktangebot geeigneter Systeme umfasst Anlagen zur Aufstellung im Gebäude und – wegen der Platzeinsparung vielfach bevorzugt – zum Erdeinbau im Außengelände, beispielsweise unter einem Verkehrsweg, Parkplatz oder Grünbereich.

Serviceorientierte Hersteller bieten neben Lieferung, Montage und Inbetriebnahme schon im Vorfeld des Kaufs Beratung und Planung sowie auch Unterstützung der Planer an. Das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen und Nachweise gehört ebenfalls zum Leistungspaket.

Pflichten im laufenden Betrieb

Für den Betreiber ist es mit dem Einbau ­eines normgerechten Fettabscheiders bei ­Weitem nicht getan. Nach Installation und ­Inbetriebnahme kommen Aufgaben auf ihn zu, die ihn zum sachgemäßen Betrieb seiner Anlage verpflichten. Umsichtige Planer sollten den zukünftigen Betreiber ­frühzeitig darauf hinweisen, denn Nachlässigkeiten können behördlich verfügte Anordnungen und im äußersten Fall die Schließung des Unternehmens zur Folge haben. ­Gemäß DIN EN 1825-2 gehören zu den Be­treiberpflichten

  • die regelmäßige Wartung der Anlage;
  • die Entleerung, Reinigung und Neubefüllung der Anlage mit Frischwasser – sofern nicht anders festgelegt bei Erreichen der Speicherfähigkeit von Schlammfang oder Fettabscheider, jedoch mindestens einmal pro Monat;
  • die Entsorgung der Abscheiderinhalte über einen Entsorgungsfachbetrieb;
  • die Führung eines Betriebstagebuchs, in dem zwecks Vorlage bei Behörden und Prüfern die Ergebnisse von Eigenkontrollen, Wartungen, Entsorgungen und Inspek­tionen festgehalten werden;
  • die jährliche Wartung durch einen Sach­kundigen;
  • die Veranlassung der Generalinspektion einschließlich Dichtheitsprüfung durch einen betreiberunabhängigen Fachkundigen in Abständen von längstens fünf Jahren.

Darüber hinaus muss der Betreiber zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktionsweise weitere Regeln beachten, die auch eine sorgfältige Planung der Gesamtanlage bedingen:

  • keine Einleitung von Regenwasser, fäkalhaltigem Wasser, mineralischen Leichtflüssigkeiten und Emulsionen in den Abscheider;
  • keine Entsorgung von Speiseresten über die Anlage;
  • kein Einsatz enzymhaltiger Produkte zur sogenannten Selbstreinigung;
  • Verwendung abscheidefreundlicher ­Reinigungsmittel und sparsamer Umgang hiermit;
  • Vermeidung überhöhter Temperaturen;
  • Vermeidung dauerhafter Feststoffablagerungen im Abscheider sowie in seinen Zu- und Ablaufleitungen;
  • Schutz der Anlage gegen mechanische ­Beschädigung, Frosteinwirkung, Rückstau, Korrosion und Brandübertragung;
  • gegebenenfalls Wärmedämmung oder Begleitheizung für frostgefährdete Leitungsabschnitte.

Qualifizierung durch Sachkundelehrgang

Damit das alles im Sinne der Regelvorgaben zuverlässig klappt, bieten Hersteller von Fettabscheidern entsprechende Sachkundelehrgänge an. Die Seminare befähigen und berechtigen den Betreiber eines Fettabscheiders oder einen von ihm beauftragten Mitarbeiter zur Durchführung sämtlicher Betriebs-, Wartungs- und Entsorgungsarbeiten (Entnahme der Schwimmschicht zur Übergabe an einen Entsorgungsfachbetrieb) mit Ausnahme der Generalinspektion. Das Kursprogramm gliedert sich in einen Theorie- und einen Praxisteil.

Im Theorieblock werden den Teilnehmern die chemisch-physikalischen Grundlagen der Abscheidetechnik sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen des Abscheiderbetriebs einschließlich haftungsrechtlicher Aspekte vermittelt. Zu den Lehrgangsinhalten gehören insbesondere Informationen über Anlagentypen und deren Funktionsweisen sowie die praxisorientierte Erläuterung der Betreiberpflichten nach EN 1825 / DIN 4040-100 mit entsprechenden Einweisungen in Betrieb, Wartung und Führung des Betriebstagebuchs. Der Praxisteil bietet dann Gelegenheit, an einer Abscheideranlage die erforderlichen Kontroll-, Wartungs- und Entsorgungsarbeiten unter Anleitung durchzuführen. Außerdem gehört die Erstwartung der eigenen Anlage zum Programm. Hierfür wird ein gesonderter Termin nach dem Lehrgang vereinbart.

Bei Abschluss des Lehrgangs erhalten die Teilnehmer ein Sachkundezertifikat sowie einen Nachweis zur Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dieser Nachweis benennt die nunmehr sachkundigen Personen und zeigt der Behörde die eigenverantwortliche Durchführung der Wartungsarbeiten an. Darüber hinaus attestiert ein separates Wartungsprotokoll die einweisende Erstwartung am eigenen Fettabscheider. Der grundlegende Vorteil aus der Teilnahme am Sachkundelehrgang liegt jedoch darin, dass der Betreiber eines Abscheiders nun unabhängig von externen Dienstleistern die Umwelt- und Betriebssicherheit seiner Anlage im Rahmen rechtlicher Vorgaben sicher gewährleisten kann und dabei gleichzeitig Wartungs- und Entsorgungskosten reduziert. •

1) DIN EN 1825-1 Abscheideranlagen für Fette – Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung (Dezember 2004); Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung (Mai 2002). Berlin: Beuth Verlag

2) DIN 4040-100 Abscheideranlagen für Fette – Teil 100: Anforderungen an die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 1825-1 und DIN EN 1825-2. Berlin: Beuth Verlag, Dezember 2004

Mehr Infos zum Thema im TGAdossier Entwässerung: Webcode 1051

Fettabscheider

Fettabscheider bestehen in Fließrichtung gesehen aus drei Funktionsbereichen. Zunächst setzen sich im Schlammfang grobe und schwere Schmutzstoffe ab. Darauf folgt die eigentliche Fettabscheidung, indem eine Strömungsberuhigung dafür sorgt, dass die gegenüber Wasser leichteren Fette und Öle zur Wasseroberfläche steigen können. Dort bilden sie eine stetig wachsende Schwimmschicht. Der dritte Funktionsbereich ist ein Probenahmeschacht, der die Entnahme von Abwasserproben aus dem fließenden Abwasserstrom ermöglicht. Nach Durchlaufen dieser drei Stationen darf das nunmehr von Fett und Öl befreite Abwasser in die Kanalisation geleitet werden. Der einzuhaltende Grenzwert liegt üblicherweise bei 250 mg/l lipophiler Stoffe, kann aber örtlich auf bis zu 100 mg/l reduziert sein. Hinsichtlich der Entleerungsintervalle sind die Speicherkapazitäten der jeweiligen Anlage zu beachten. Nach Normvorgabe beträgt das Schlammfangvolumen das 100-bzw. 200-fache der Abscheider-Nenngröße. Die Speicherkapazität des Fettsammelraums wird von der EN 1825 auf das mindestens 40-fache der Nenngröße, ausgedrückt in Litern, festgelegt.

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