Kompakt informieren
- Durch eine messtechnische Lösung mit geeichten Brennstoff-, Elektrizitäts- und Wärmezählern kann der umlagefähige Kostenanteil der Nutzwärme für eine KWK-Anlage exakt und rechtssicher ermittelt werden.
- Eine rechnerische Abrechnungslösung ist für einige KWK-Anlagentypen mit VDI 2077 Blatt 3.1 in Vorbereitung. Eine rechnerische Umlage ist auch in Anlehnung an die Energiesteuerrückerstattung möglich.
- Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Wartungskosten einer KWK-Anlage nur mit dem Stromgewinn verrechnet werden dürfen, wie es das Bundesumweltministerium empfiehlt.
Blockheizkraftwerke (BHKW) versorgen immer mehr Wohngebäude mit Energie. Nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung produzieren sie Elektrizität und stellen die dabei entstehende Abwärme zum Heizen zur Verfügung. Laut Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Webcode 305756) bekommen Anlagenbetreiber sowohl für eingespeisten als auch für selbst genutzten Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen einen festgelegten Zuschlag über einen im Gesetz bestimmten Zeitraum (bis 50 kWel beträgt er 5,11 Ct/kWhel für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage).
Eine entsprechende Zulassung muss der Anlagenbetreiber beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Bei serienmäßig gefertigten KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWel ist dafür eine Anzeige gegenüber dem BAFA und die Zusendung einer Kopie an den Stromnetzbetreiber ausreichend. Aktuelle Informationen bietet die Website http://www.bafa.de (Rubrik: Energie / Kraft-Wärme-Kopplung).
Vieles spricht dafür, dass sich die Kraft-Wärme-Kopplung in den nächsten Jahren durchsetzen wird: Ein bis zu 40 % geringerer Primärenergieverbrauch gegenüber der getrennter Strom- und Wärmeerzeugung, der optionale Einsatz erneuerbarer Energien (fest, gasförmige oder flüssige Biomasse), die Förderung durch das KWK-Gesetz sowie Konzepte wie die Bündelung von „ZuhauseKraftwerken“ zu einem virtuellen Großkraftwerk (Lichtblick / VW) und andere Initiativen für virtuelle Kraftwerke (Vattenfall).
Heizkostenabrechnung
Mit steigender Bedeutung der Kraft-Wärme-Kopplung rückt auch die Frage der Heizkostenabrechnung in den Vordergrund: Wie werden die Kosten für den Betrieb der Anlage, beispielsweise für den Energieträger, unter den Bewohnern aufgeteilt? Auch wenn nicht jedes BHKW der Heizkostenverordnung (Webcode 305758) unterliegt, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung immer empfehlenswert. Nur die Erfassung und Abrechnung des individuellen Verbrauchs kann Nutzer zum bewussten Umgang mit energetischen Ressourcen motivieren. Mit direktem Vorteil für die Nutzer: Experten sehen im Verbraucherverhalten ein Einsparpotenzial von mehr als 15 %.
Laut Heizkostenverordnung darf der Eigentümer nur die Brennstoffkosten für thermische Energie, also für Heizung und Warmwasser, auf die Mieter umlegen. Da ein BHKW neben Wärme auch Elektrizität produziert, müssen die Kosten der Stromerzeugung von den gesamten Energiekosten abgezogen werden.
Thermischen Anteil messen: Minol empfiehlt dafür ganz klar die messtechnische Lösung: Geeichte Brennstoff-, Elektrizitäts- und Wärmezähler ermitteln den umlagefähigen Kostenanteil für die Nutzwärme exakt und jederzeit nachvollziehbar. So ist eine fachlich einwandfreie, rechtlich sichere Abrechnung gewährleistet. Die Messtechnik hängt unter anderem von der Betriebsform der Heizungsanlage ab. Bei monovalentem Betrieb Abb. 1 deckt die KWK-Anlage die gesamte Heizlast des Gebäudes ab, bei bivalentem Betrieb Abb. 2 wird sie von einem zusätzlichen Wärmeerzeuger, beispielsweise einem Heizkessel, unterstützt.
Rechnerische Lösung in Arbeit: Die messtechnische Lösung hat Vorrang. Für einige Anlagentypen lässt sich der elektrische und thermische Anteil jedoch auch rechnerisch, in Anlehnung an die technischen Parameter des BHKW, ermitteln. Ein entsprechendes Verfahren erarbeitet derzeit der VDI-Richtlinienausschuss 2077 auf Anregung des Bundesbau- und des Bundeswirtschaftsministeriums. Erste Ergebnisse werden voraussichtlich Anfang 2011 vorliegen1). Bis dahin nutzt Minol bei fehlender Messausstattung auf Wunsch des Gebäudeeigentümers ein rechnerisches Verfahren, das auf dem Antragsformular der Hauptzollämter zur Rückerstattung der Energiesteuer basiert.
Wartungskosten verrechnen
Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums darf der Eigentümer die Wartungskosten nicht mit den Heizkosten, sondern nur mit dem Stromgewinn verrechnen, weil die Stromerzeugung wirtschaftlich der ausschlaggebende Faktor ist. Der Eigentümer bekommt schließlich eine Vergütung für gelieferte oder selbstgenutzte elektrische Energie und muss keine Stromsteuer zahlen, so die Argumentation. Diese Regelungzur Umlage der Wartungskosten ist in Fachkreisen jedoch umstritten und soll durch entsprechende Gremien noch endgültig geklärt werden. Bis dahin wendet Minol das vom Bundesumweltministerium empfohlene Verfahren an.
Rückerstattung der Energiesteuer
Wenn es um die Rückerstattung der Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff geht, zählen die gesamten Brennstoffkosten – für thermische wie für elektrische Energie. Ein entsprechendes Formular kann der Eigentümer gemäß KWK-Gesetz beim zuständigen Hauptzollamt beantragen und dort jeweils nach Abschluss eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres einreichen. Minol unterstützt die Wohnungswirtschaft, Fachplaner und Installateure mit fachlichem Rat rund um die Abrechnung von Blockheizkraftwerken. •
Udo Pudwill und Ronny Woschick, Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen, http://www.minol.com
1) Zurzeit liegt vor: VDI 2077 Blatt 3.1 (Entwurf) Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung – Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen, Dezember 2010 und Berichtigung zur Richtlinie VDI 2077 Blatt 3.1:2010-12, Februar 2011; Einsprüche sind bis zum 30. November 2011 möglich. „Die Richtlinie findet Anwendung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Bereich der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung), und zeigt Methoden zur Abrechnung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten auf. Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden bei Anlagen, die nach AVB FernwärmeV abgerechnet werden (Contracting, gewerbliche Wärmelieferung)“. Berlin: Beuth Verlag, Dezember 2010
Mehr Infos zum Thema im TGAdossier Mini-KWK: Webcode 716