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- Zur Gewährleistung der Trinkwasserhygiene müssen Sicherungseinrichtungen für die Löschwasserversorgung mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Abweichende Sicherungseinrichtungen dürfen gemäß der Rechtsprechung<sup>4)</sup> auch bei der „Genehmigung von Dritten“, wie Prüfsachverständigen oder Wasserversorgern, nicht betrieben, erstellt oder gewartet werden.
- Standardfall für automatisch wirkende Löschanlagen mit geschlossenen Düsen (Sprinkleranlagen) ist der Freie Auslauf Typ AA und AB. Direktanschlussstationen sind nur unter bestimmten und nachzuweisenden Sonderbedingungen zulässig.
Für die Absicherung von Sprinkleranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) nur ausgewählte Sicherungseinrichtungen zulässig. Die normativen Grundlagen zu den aaRdT werden u.a. in DIN EN 1717 [1], DIN 1988-600 [2] und DIN 14464 [3] abgebildet.
Für automatisch wirkende Löschanlagen mit geschlossenen Düsen (Sprinkleranlagen) sind ausschließlich die Sicherungseinrichtungen Freier Auslauf Typ AA1) und AB2) oder unter nachfolgend benannten Sonderbedingungen eine Direktanschlussstation3) (DAS) möglich Abb. 1.
Für den Standardfall ist der Freie Auslauf vorgesehen, an den – abgesehen von einer Zertifizierungsanforderung (beispielsweise durch den DVGW) und maximale Strömungsgeschwindigkeiten in der Anschlussleitung – keine weiteren trinkwasserhygienischen Anforderungen gestellt werden. Hingegen ist die Verwendung von Direktanschlussstationen Abb. 2 nur unter sehr eingeengten Sonderbedingungen möglich, die einem Nachweis unterliegen. Diese sind in DIN 1988-600 und in der Produktnorm DIN 14464 enthalten. Sonderbedingungen bei der Verwendung einer Direktanschlussstation sind:
- maximaler Löschwasservolumenstrom von 50 m<sup>3</sup>/h
- der häusliche Trinkwasserbedarf als Spitzenvolumenstrom (Q<sub>S</sub>) muss größer als der Löschwasserbedarf sein
- vollständige Dichtheit des Sprinklersystems, Wassernachspeisung ist unzulässig
- Ausschluss gemäß der Wasser-Gefährdungskategorie 5
- mindestens DVGW-zertifiziert
- kein Wand- und Außenhydrant
DAS bleibt ein Sonderfall
Neben den umfangreichen zu beachtenden Zusatzanforderungen lässt eine Beispielberechnung den Fachmann schnell erkennen, dass auch in Zukunft der Einsatz von Direktanschlussstationen für Bestands- und Neuanlagen ein ausgesprochener Sonderfall bleibt. Um die Sicherungseinrichtung DAS für Sprinkleranlagen verwenden zu können, ist u.a. der Nachweis zu führen, dass dauerhaft der Trinkwasserspitzenvolumenstrom größer als der Löschwasservolumenstrom ist. In der gängigen Praxis wird dieser Nachweis nach DIN 1988-300 [4] geführt.
Benötigt beispielhaft eine Sprinkleranlage für eine Tiefgarage einen Löschwasservolumenstrom von 50 m3/h, muss für die Verwendung einer DAS der Trinkwasservolumenstrom QS größer als 50 m3/h nachgewiesen werden. Dies wird für ein Verwaltungsgebäude ab einer Installation von rund 55300 WCs und bei einem Wohngebäude ab etwa 1,5 Mio. WCs möglich Abb. 3.
Wird der Spitzenvolumenstrom durch Trinkwasserverbraucher nicht erreicht, ist eine Abtrennung für Löschanlagen ausschließlich nach den aaRdT über eine Freien Auslauf Typ AA oder AB umzusetzen.
Abweichungen gesetzlich nicht zulässig
Bedingt durch Trinkwasserhygiene, die unmittelbar durch das Infektionsschutzgesetz [5] und die Trinkwasserverordnung [6] auf eine Gefahrenabwendung für Leib und Leben abzielt, ist dem Anschluss von Löschwasseranlagen ein besonderes Augenmerk entgegenzubringen.
Löschwasseranlagen, die mit dem Trinkwassernetz verbunden sind und über eine unzulässige Sicherungseinrichtung verfügen, dürfen nach höchstrichterlicher Entscheidung in Ermangelung des Bestandschutzes weder betrieben noch gewartet werden. Ausnahmegenehmigungen durch Dritte sind unzulässig4).
Abb. 4 bietet einen grafischen Gesamtüberblick über die Bedingungen und Möglichkeiten für die Absicherung von Sprinkleranlagen. Weiterführende Informationen können mit der Broschüre „Leitfaden TrinkwasserTrennstation für Sprinkleranlagen bis 16.600 l/min“ kostenlos angefordert werden, Bestellung und Download über Webcode 264461. •
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in den TGAdossiers Brandschutz und Trinkwasserhygiene: Webcode 724 bzw. 1057
Literatur
[1] DIN EN 1717 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen; Deutsche Fassung EN 1717:2000; Technische Regel des DVGW. Berlin: Beuth Verlag, August 2011
[2] DIN 1988-600 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 600: Trinkwasser-Installationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen; Technische Regel des DVGW. Berlin: Beuth Verlag, Dezember 2010
[3] DIN 14464 Direktanschlussstationen für Sprinkleranlagen und Löschanlagen mit offenen Düsen – Anforderungen und Prüfung. Berlin: Beuth Verlag, September 2012
[4] DIN 1988-300 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 300: Ermittlung der Rohrdurchmesser; Technische Regel des DVGW. Berlin: Beuth Verlag, Mai 2012
[5] Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S. 1622) geändert.
[6] Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) vom 28. November 2011 (BGBl I S. 2370), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2562) geändert.
1) nach DIN 13076 Sicherungseinrichtungen zum Schutz des Trinkwassers gegen Verschmutzung durch Rückfließen – Ungehinderter freier Auslauf – Familie A – Typ A; Deutsche Fassung EN 13076:2003. Berlin: Beuth Verlag, Mai 2004
2) nach DIN 13077 Sicherungseinrichtungen zum Schutz des Trinkwassers gegen Verschmutzung durch Rückfließen – Freier Auslauf mit nicht kreisförmigem Überlauf (uneingeschränkt) – Familie A, Typ B; Deutsche Fassung EN 13077:2008. Berlin: Beuth Verlag, September 2008
3) nach DIN 14464 Direktanschlussstationen für Sprinkleranlagen und Löschanlagen mit offenen Düsen – Anforderungen und Prüfung. Berlin: Beuth Verlag, September 2012
4), 5) Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen, Aktenzeichen 2U 1/12 vom 18. Mai 2012
6) Stand 01. November 2012, Quelle und Download: http://www.gep-h2o.de
Enrico Götsch
ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fachgebiet Sanitärtechnik mit den Schwerpunkten Trink-, Betriebs- und Löschwasserversorgung; Mitglied im DVGW, Mitglied im fbr und Fachreferent des fbr seit 1998; fördert den Normenausschuss DIN 1988-60, DIN 1989, DIN 14462, DIN EN 12845; ist Fachautor seit 1988 und Geschäftsführer von GEP IndustrieSysteme, 08297 Zwönitz, info@gep-h2o.de, http://www.gep-h2o.de