Kompakt informieren
- Das Trinkwasser in Deutschland gilt als eines der saubersten und reinsten der Welt. Durch mangelhafte Anlagentechnik oder falsches Betreiber-/Nutzerverhalten kann es jedoch zu einem Eintrag oder einer Vermehrung von Mikroorganismen in der Trinkwasser-Installation kommen.
- Mit einer Gefährdungsanalyse lassen sich Schwachstellen oder Defizite identifizieren, analysieren, bewerten und Handlungsempfehlungen ableiten und priorisieren.
- Eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse sieht die TrinkwV nur bei der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen vor (ereignisorien-tierte Gefährdungsanalyse). Mit einer freiwilligen (systemorientierten) Gefährdungsanalyse lassen sich planerische, bau- und betriebstechnische Risiken in Trinkwasser-Installationen frühzeitig erkennen und abstellen.
„Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 [„Mikrobiologische Anforderungen“, „Chemische Anforderungen“, „Indikatorparameter“] entspricht.“ § 4 Abs. 1 TrinkwV
Die von der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) aufgestellten hygienischen Anforderungen an die Reinheit von Trinkwasser gelten dabei nicht nur für diejenigen Unternehmen oder Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen, sondern für alle Beteiligten an einer Wasserversorgungsanlage, vom Wasserversorgungsunternehmen über die Haustechniker, die Planer und die ausführenden Installationsunternehmen bis hin zum Betreiber und Nutzer. Jeder der Angesprochenen hat für seinen Bereich Sorge zu tragen, dass die Anforderungen gewährleistet werden. Um den gesamten Kreis dieser Verpflichteten zu erfassen, verwendet die TrinkwV die weite Formulierung „Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Trinkwasser-Installation (UsI)“.
Nach dem Eintritt in die Trinkwasser-Installation geht die Verantwortung für die Qualität des Trinkwassers vom Wasserversorger auf den Betreiber bzw. Nutzer über. Dabei kann es etwa durch mangelhafte Anlagentechnik oder falsches Betreiber-/Nutzerverhalten zu einem Eintrag oder einer Vermehrung von Mikroorganismen bzw. zu einer Überschreitung der chemischen Parameter kommen, die sich negativ auf die Qualität des Trinkwassers auswirken.
Eine relevante Gefahr für die Reinheit von Trinkwasser geht von dem Bakterium Legionella pneumophila (Legionellen) aus. Insgesamt gehen Schätzungen des Umweltbundesamtes davon aus, dass jedes Jahr bis zu 32 000 Personen in Deutschland an ambulant erworbenen Lungenentzündungen, die durch Legionellen hervorgerufen werden, erkranken. Bis zu 15 % dieser Erkrankungen verlaufen tödlich. Hinzu kommt die 10- bis 100-fache Anzahl an Erkrankungen am milder verlaufenden Pontiac-Fieber, welches ebenfalls durch Legionellen verursacht wird. Häufig werden mikrobiologische Beeinträchtigungen von Trinkwasser auch durch coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli), Enterokokken oder Pseudomonas aeruginosa hervorgerufen.
Hygienisch einwandfreier Betrieb einer Trinkwasser-Installation
Grundvoraussetzung für einen sicheren und hygienisch einwandfreien Betrieb einer Trinkwasser-Installation ist die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik für Planung, Bau und Instandhaltung im Bereich der Trinkwasser-Installation gelten dabei vor allem die in Abb. 2 genannten Normen, Richtlinien und technischen Regeln.
Über die Einhaltung der darin genannten Anforderungen hinaus, ist der UsI unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, regelmäßig Untersuchungen hinsichtlich einer möglichen Kontamination durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Zur Durchführung der regelmäßigen Untersuchung auf eine Legionellen-Kontamination verpflichtet die TrinkwV diejenigen Betreiber,
- die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen (z. B. Immobilienwirtschaft) oder öffentlichen (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime) Tätigkeit abgeben und
- die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speicherinhalt> 400 l und / oder Rohrleitungsinhalt> 3 l in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle („3-l-Grenze“ Abb. 3)) betreiben, wenn die Großanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Umfang und Häufigkeit bestimmen sich nach § 14 in Verbindung mit Anlage 4 der TrinkwV.
Handlungsbedarf im Falle einer Legionellen-Kontamination
Auf die von einer Legionellen-Kontamination ausgehende Gefahr reagierte der Verordnungsgeber im Zuge der Novellierung der Trinkwasserverordnung (Neufassung durch Bekanntgabe vom 2. August 2013 im Bundesgesetzblatt, geändert am 7. August 2013) neben der Ausweitung der Untersuchungspflicht mit der Einführung eines technischen Maßnahmenwerts für Legionellen. Dieser technische Maßnahmenwert liegt bei 100 koloniebildenden Einheiten in 100 ml Wasser (100 KBE/100 ml). Hierbei handelt es sich um einen empirisch abgeleiteten Wert, der bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der erforderlichen Sorgfalt durch den Inhaber einer Trinkwasser-Installation in der Regel nicht überschritten wird.
Beim technischen Maßnahmenwert handelt es sich nicht um einen Grenzwert, der den bestimmungsgemäßen Betrieb von einer Gefahrensituation abgrenzt, vielmehr sind bei Überschreitung des Wertes – abhängig von der Höhe der Überschreitung – festgelegte Maßnahmen durchzuführen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551). Zudem muss der Betreiber nach § 16 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts unverzüglich eine Gefährdungsanalyse zur hygienisch-technischen Überprüfung seiner Trinkwasser-Installation erstellen oder erstellen lassen, um eine Gesundheitsgefährdung des betroffenen Personenkreises auszuschließen.
Ereignis- und systemorientierte Gefährdungsanalyse
Eine Gefährdungsanalyse umfasst gemäß dem Hinweis des DVGW-Arbeitsblatts W 1001 die „systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung“. Hierbei geht es im Wesentlichen darum, notwendige Maßnahmen aufzuzeigen, um die Trinkwasser-Installation so zu ertüchtigen, dass sie wieder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und das abzugebende Trinkwasser keine Gesundheitsgefährdung für die Verbraucher darstellt. Darüber hinaus dient sie auch als probates Mittel, um mögliche Betriebsfehler aufzudecken und abzustellen.
Grundlage sind die Anforderungen der TrinkwV sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, beispielsweise das DVGW-Arbeitsblatt W 551. Die dort enthaltenen Tabellen (orientierende und weitergehende Untersuchung) beinhalten sowohl nach Höhe der Messergebnisse abgestufte Vorgaben für Maßnahmen, als auch praktikable Zeitvorgaben für deren Umsetzung. Weitere Grundlagen werden in der VDI/DVGW-Richtlinie 6023 beschrieben.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse zur Identifizierung von Schwachstellen oder Defiziten im bestimmungsgemäßen Betrieb, die zur Kontamination der Trinkwasser-Anlage geführt haben, sieht die Trinkwasserverordnung jedoch nur bei der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen vor (ereignisorientierte Gefährdungsanalyse).
Die darüber hinaus – unabhängig von einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung – in der Durchführung einer (systemorientierten) Gefährdungsanalyse liegenden Potenziale zur Früherkennung von planerischen, bau- und betriebstechnischen Risiken in Trinkwasser-Installationen, die nicht zuletzt auch dem Werterhalt und im Hinblick auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Budgetsicherung dienen, bleiben jedoch gerade bei Großobjekten bisher weitgehend ungenutzt.
Durchführung und Umfang der Gefährdungsanalyse
Der empfohlene Ablauf einer Gefährdungsanalyse ist in Abb. 4 als Ablaufdiagramm dargestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ereignisorientierte oder systemorientierte Gefährdungsanalyse handelt. Die Vorgehensweise ist bei beiden Varianten identisch.
Bestandsaufnahme
Für eine genaue und vollständige Ermittlung der möglichen Schwachstellen und Defizite im betreffenden Trinkwassernetz ist es notwendig, zu Beginn der Gefährdungsanalyse, einen Überblick über die Gesamtanlage zu erhalten. Grundlage der Gefährdungsanalyse ist deshalb die Bestandsaufnahme (Überprüfung des Ist-Zustandes). Hierbei sollten auch die im bisherigen Lebenszyklus der Anlage durchgeführten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen beachtet werden. Die Bestandsaufnahme beinhaltet neben der Vor-Ort-Begehung folgende Überprüfungen:
- Bestandsdokumentation
- Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
- Ergebnisse der bisherigen Probennahmen des Trinkwassers
- bestimmungsgemäßer Betrieb
- wichtigste Betriebsparameter
Die Ortsbesichtigung hat zum Ziel, sowohl das Gebäude als auch die damit verbundene Trinkwasser-Installation zu erfassen. Hierzu zählen beispielsweise Gebäudetyp, Nutzerkreis, Trinkwassertemperaturen (warm / kalt) und auch die Art der Trinkwassererwärmung. Es empfiehlt sich, die Begehung am Hauseintritt (Hauptabsperreinrichtung) zu beginnen, da auch Problembereiche im Kaltwassersystem ausreichend untersucht werden sollten. Dabei sind alle Fließwege genauestens zu betrachten. Gerade Leitungswegen, die zu selten genutzten Entnahmestellen führen, ist dabei besonderes Augenmerk zu schenken. Hier kann durch Stagnation ein erhöhtes Risiko zur Kontamination bestehen.
Ebenso ist hinsichtlich der Einhaltung der relevanten Betriebsparameter eine Überprüfung der Temperaturen und Durchflussmengen unabdingbar. Die entsprechenden Aufzeichnungen an repräsentativen Abschnitten des Trinkwassernetzes geben Aufschluss über die vorhandenen Probleme und Ursachen eines eventuell vorliegenden Hygieneproblems. Zur Überprüfung der relevanten Betriebsparameter sollte der Ersteller der Gefährdungsanalyse über die notwendige technische Ausstattung verfügen (mindestens Temperatur-, Durchfluss- und Druckmessgerät). Die Messstellen der Temperaturen sollten sich dabei in etwa an den Probennahmestellen orientieren Abb. 5 Abb. 6.
Risikobewertung
Im Anschluss an die Bestandsaufnahme, werden die dort festgestellten Auffälligkeiten bewertet. Ziel dieser Risikobewertung ist es, unter anderem aufgrund der Einstufung der Auffälligkeiten, Handlungsmaßnahmen definieren zu können, durch die mögliche Schwachstellen und Defizite in der Trinkwasser-Installation beseitigt werden. Weiterhin muss in die Bewertung auch die Höhe und Art einer eventuell festgestellten Kontamination einfließen.
Diese Kriterien sind hilfreich, um die Priorität der Maßnahmen festzulegen. Je nach Gebäude- oder Kontaminationsart kann die Dringlichkeit der Handlungsmaßnahmen stark voneinander abweichen. Hierzu erfolgt zunächst eine Unterteilung dieser Auffälligkeiten in „noch regelkonforme Schwachstellen“ (keine normative Abweichung) und in „regelwidrige Defizite“ (normative Abweichungen) durch ein Ampelsystem Abb. 7.
Ebenso werden die Ergebnisse der durchgeführten Beprobung bewertet, was ebenfalls durch ein Ampelsystem geschieht. Die Farbe Rot stellt hierbei den gravierendsten Kontaminationsfall dar. Wenn – was nicht unüblich ist – an einer Entnahmestelle mehrere Parameter bestimmt werden, die zu einer unterschiedlichen Bewertung führen, ist die kritischste Bewertung für die weiteren Betrachtungen anzunehmen.
Abschließend wird für jede Schwachstelle und jedes Defizit geprüft, ob ein Zusammenhang zu einer eventuell vorgefundenen Kontamination möglich ist. Damit wird ein zweidimensionales Bewertungsergebnis hergestellt. Die dargestellte Methode (in Anlehnung an DVGW-Arbeitsblatt W 1001) führt somit zu leicht nachvollziehbaren Ergebnissen, aus denen sich die Rangfolge zur Maßnahmenbehandlung ergibt. Der Schutz vor Personenschäden hat dabei immer oberste Priorität.
Dokumentation
Damit die gesamte Gefährdungsanalyse nachvollziehbar ist, muss sie in jedem Schritt schriftlich festgehalten und gemäß TrinkwV zehn Jahre aufbewahrt werden. Der erforderliche Detaillierungsgrad richtet sich nach Anlagengröße und Anlagenaufbau. Die Niederschrift sollte in Gutachtenform mit hinreichender Dokumentation der Bestandsaufnahme und der Risikobewertung erfolgen.
Das Gutachten ist dabei systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gestalten und auf das Wesentliche zu beschränken. Außerdem sind alle im Auftrag gestellten Fragen zu beantworten. Besonders wichtig ist, dass die Schlussfolgerungen in dem Gutachten so klar und verständlich dargelegt sind, dass sie für einen Nichtfachmann lückenlos nachvollziehbar und plausibel sind.
Auch die vorgefundenen Mängel sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind in diesem Rahmen schriftlich zu fixieren. Dabei ist es hilfreich, die vorgefundenen Beanstandungen durch Fotomaterial zu belegen sowie mit gesetzlichen und normativen Grundlagen zu untermauern.
Ableitung von Handlungsempfehlungen
Nachdem alle Schwachstellen und Defizite identifiziert, analysiert und bewertet worden sind, können Handlungsmaßnahmen abgeleitet werden. Hierbei wird unterschieden:
- betriebstechnische Maßnahmen (Einstellung der Temperaturen, Regelungstechnik)
- verfahrenstechnische Maßnahmen (thermische und chemische Desinfektion)
- bautechnische Maßnahmen (Arbeiten an Leitungen, Armaturen, usw.)
- organisatorische Maßnahmen (Meldung an das Gesundheitsamt und / oder Information an die Nutzer)
Der Zeitrahmen für die zu ergreifenden Maßnahmen richtet sich immer nach der Schwere des Befunds. Bei der ereignisorientierten Gefährdungsanalyse sollten die durchzuführenden Maßnahmen nicht erst nach der Fertigstellung der Dokumentation besprochen und begonnen werden. Sollte beispielsweise eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Nutzer aufgrund einer Legionellen-Kontamination vorliegen (> 10 000 KBE/100 ml), sind Sofortmaßnahmen zur Gefahrenminimierung umzusetzen. Im Gegensatz dazu soll die nachhaltige Gefahrenbeseitigung (langfristig) die Defizite und Schwachstellen in der Trinkwasser-Installation beheben und die Herstellung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten.
Aus den Handlungsempfehlungen sollte als Ergebnis zur sicheren Beseitigung der Fehlerquelle ein Maßnahmenplan hervorgehen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist häufig die Kombination verschiedener Maßnahmen zielführend. Ein allgemeingültiges und in allen Fallvarianten zum Erfolg führendes Sanierungskonzept kann aufgrund der Individualität einer Trinkwasser-Installation nicht vorgegeben werden. Das Sanierungskonzept selbst resultiert vielmehr aus der Gefährdungsanalyse und ist eigenständig vertraglich zu vereinbaren.
Darüber hinaus sind gemäß § 16 TrinkwV die betroffenen Nutzer der Trinkwasser-Installation unverzüglich über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.
Teamarbeit als Erfolgsfaktor
Um die Gefährdungsanalyse fachgerecht durchführen zu können, werden vom Gefährdungsanalysten insbesondere spezielle Kenntnisse im Bereich der Trinkwassererwärmung bzw. der Trinkwasserhygiene erwartet (z. B. Hygieneschulung nach VDI 6023 Kategorie A). Da dies auf den Betreiber von Trinkwasser-Installationen im Regelfall nicht zutrifft, sollte dieser eine geeignete Stelle beauftragen. Dies sind unter anderem:
- Anlagenbauer (eingetragenes Vertrags-Installationsunternehmen nach AVBWasserV)
- Planungs- und Ingenieurbüros
- akkreditierte, technische Inspektionsstellen für Trinkwasserhygiene
- nach TrinkwV akkreditierte und nach § 15 Abs. 4 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstellen
Zu Beginn einer Gefährdungsanalyse, steht zunächst der direkte Kontakt und inhaltliche Austausch zwischen dem Auftraggeber und dem Gefährdungsanalysten im Vordergrund. Hierbei sollte unter anderem der derzeitige Betrieb bzw. die derzeitige Nutzung der Trinkwasser-Installation einschließlich deren Besonderheiten erläutert und auf etwaige bekannte Mängel in der Trinkwasser-Installation eingegangen werden. Hilfreich für das Erstellen einer Gefährdungsanalyse ist zudem das Bereitstellen notwendiger Unterlagen durch den Auftraggeber. Hierbei unterscheidet man zwischen Unterlagen, die der Auftraggeber vom Fachplaner erhalten haben sollte:
- Technische Zeichnungen (technische Grundrisse, Strangschema Sanitär (Trinkwasser-Installation, unter anderem mit Angabe der Rohrdimensionen, Teilstreckennummern, Volumenströmen, Fließgeschwindigkeiten und den Einstellwerten der Zirkulationsventile), hydraulische Schaltschemata (z. B. der zentralen Trinkwassererwärmungsanlage, von einer Druckerhöhungsanlage etc.)
- Rohrnetzberechnung, einschließlich der Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen,
- Anlagen- und Nutzungsbeschreibung, ggf. Raumbuch unter Angabe von Art, Nutzung und Anzahl der Entnahmestellen,
und Unterlagen, die der Auftraggeber vom Anlagenerrichter erhalten haben sollte (siehe auch VOB / C, ATV DIN 18 380 und 18 381):
- Revisionszeichnungen, z. B. technische Grundrisse, Strangschema Sanitär (Trinkwasser-Installation mit Angabe der Rohrdimensionen, Teilstreckennummern, Volumenströme, Fließgeschwindigkeiten und den Einstellwerten der Zirkulationsventile), hydraulisches Schaltschemata (z. B. der zentralen Trinkwassererwärmungsanlage, von einer Druckerhöhungsanlage etc.),
- Spülprotokolle, Druckprotokolle, Inbetriebnahmeprotokolle, Einregulierungsprotokoll des Zirkulationssystems, Abnahmeprotokolle,
- Herstellerunterlagen der verbauten Materialien und Produkte,
- Anlagen- und Nutzungsbeschreibung, gegebenenfalls angepasstes Raumbuch unter Angabe von Art, Nutzung und Anzahl der Entnahmestellen,
- Angebot über Wartungsarbeiten einschließlich einer Liste mit Angabe von wartungsrelevanten Bauteilen und Wartungsintervallen,
- Anlagen- und Nutzungsbeschreibung einschließlich einer Beschreibung des bestimmungsgemäßen Betriebs,
- Einweisungsprotokolle des USIs,
- Betriebshandbuch als Vorlage für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage,
- Betriebserlaubnis, falls notwendig.
Sachdienlich können zudem auch Treffen mit dem Planer und dem Anlagenerrichter sein, um die zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung der Trinkwasser-Installation bekannten Besonderheiten der Anlage in Erfahrung zu bringen. So lassen sich vor Ort festgestellte anlagenspezifische Merkmale hinreichend deuten. Einer technischen Fehlinterpretation in der Gefährdungsanalyse kann somit vorgebeugt werden. Empfehlenswert sind neben den zuvor aufgeführten Unterlagen, die Hinzuziehung von Wartungs- und Instandhaltungsunterlagen:
- Wartungsberichte der letzten zehn Jahre einschließlich der Zustandsberichte über die Qualität der Trinkwasser-Installation
- ggf. Rechnungen mit Arbeitsberichten über durchgeführte Reparatur- und Sanierungsarbeiten einschließlich Herstellerunterlagen
- Betriebs- und Wartungshandbuch
Hierzu ist ein direkter Kontakt mit der Wartungsfirma sinnvoll, um weitere technische Informationen über die Besonderheiten und den derzeitigen Betrieb der Trinkwasser-Installation in Erfahrung bringen zu können. Ebenso sollte, zumindest im Rahmen einer ereignisorientierten Gefährdungsanalyse, frühzeitig der Austausch mit einem Mitarbeiter des zuständigen Gesundheitsamts gesucht werden, um etwaige Auflagen und Vorgaben in Erfahrung zu bringen und das anstehende weitere Vorgehen des Gefährdungsanalysten zu besprechen.
Die Kontaktaufnahme zu den vorgenannten Personenkreisen sollte mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Gleiches gilt für die etwaig gewünschte direkte Aushändigung der Gefährdungsanalyse an das zuständige Gesundheitsamt.
Die Praxis hat gezeigt, dass besonders bei älteren Gebäuden meistens keine oder nur sehr unzureichende Bestandsunterlagen vorhanden sind. Dies erschwert die Gefährdungsanalyse, sollte sie jedoch nicht unmöglich machen. Somit ist es notwendig, mit allen aufgeführten Personenkreisen in Kontakt zu treten, um die Informationen, die als Grundlage zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse dienlich sind, zu erhalten.
Sollten keine Planungsunterlagen zur Verfügung stehen oder liefern diese nicht die benötigten Informationen, kann es erforderlich sein, zusätzliche Unterlagen zu erstellen, in denen detaillierte Angaben zur Trinkwasser-Installation (Dimensionierung, Berechnung) gemacht werden. Laut der Empfehlung des Umweltbundesamts (§ 16 Abs. 7 TrinkwV) ist insbesondere ein aktuelles Schema der Leitungsführung schnellstmöglich zu erstellen oder erstellen zu lassen. Da dies nicht zum eigentlichen Rahmen der Gefährdungsanalyse gehört, ist diese Leistung separat zu vergüten.
Fazit, Risiken und Chancen
Die Trinkwasserverordnung erlegt lediglich bestimmten Betreibern die regelmäßige Beprobung ihrer Anlagen auf. Selbst dann ergibt sich die rechtliche Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse nur, wenn der festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird.
Unabhängig von der Untersuchungspflicht gemäß Trinkwasserverordnung ist die Erstellung einer Gefährdungsanalyse ein probates Mittel zur Früherkennung von Schwachstellen und damit zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und möglichen Haftungsrisiken. Hierbei kann die Anlage nicht nur auf Legionellen, sondern auch auf alle anderen in der Trinkwasserverordnung genannten Hygieneparameter untersucht werden.
Der BTGA hat als Hilfestellung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen einen praxisorientierten Leitfaden herausgegeben. Der Leitfaden richtet sich an Planer, Anlagenbauer sowie Betreiber und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation ( www.btga.de/publikationen.php ).
Dipl.-Ing. (FH) Olaf Heinecke
ist Geschäftsführer des LTZ – Zentrum für Luft- und Trinkwasserhygiene UG, www.luft-trinkwasser-zentrum.de
Dipl.-Ing. (FH) Patric Opitz
ist Geschäftsführer des LTZ – Zentrum für Luft- und Trinkwasserhygiene UG, www.luft-trinkwasser-zentrum.de
Dipl.-Ing. M. Eng. Stefan Tuschy
ist Technischer Referent des BTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V., www.btga.de