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Sanitärtechnik

Hersteller erklären trinkwasserhygienische Eignung

© Mikanaka / iStock / Thinkstock
Am 10. April 2017 endet eine gesetzliche Übergangsfrist in Sachen Trinkwasserhygiene. Ab dann dürfen in der Trinkwasser-Installation nur noch Materialien zum Einsatz kommen, die verbindlich geltende Werkstoffanforderungen erfüllen. Doch welche Produkte sind dies? Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat dazu eine Liste erstellt, auf der Hersteller die künftig erforderliche trinkwasserhygienische Eignung ihrer Produkte erklären können, als Orientierungshilfe – allerdings nur für die Mitgliedsbetriebe ( www.zvshk.de/herstellererklaerungen ).

Momentan haben die Hersteller noch die Wahl: Die Verschärfung der gesetzlichen Produktanforderungen für metallene Werkstoffe in der Trinkwasserinstallation tritt erst im nächsten Frühjahr in Kraft. TGA-Planer und SHK-Handwerker müssen das Auslaufen der Übergangsfrist allerdings schon heute im Blick haben. Denn Trinkwasser-Installationen, die zum 10. April 2017 noch nicht abgenommen sind, aber Materialien enthalten, die die neuen Rahmenbedingungen nicht erfüllen, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Werkleistung ist in einem solchen Fall laut ZVSHK mangelhaft.

Um dieses Risiko für seine Mitgliedsbetriebe möglichst zu senken, hat der ZVSHK die Hersteller von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser aufgefordert, Erklärungen zur trinkwasserhygienischen Eignung ihrer Materialien abzugeben. Als Basis dieser Stellungnahmen gilt die UBA-Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe in Verbindung mit § 17 der Trinkwasserverordnung. Mit ihren schriftlichen Statements können die Hersteller nun Mitgliedsbetriebe darüber informieren, ob bzw. welche ihrer Produkte noch bis zum kommenden April verwendbar sind, ob für eine Verwendung eventuell Zusatzmaßnahmen erforderlich sind und ob die Produkte auch nach der Übergangsfrist die verbindlich geltenden Werkstoffanforderungen erfüllen.

Laut ZVSHK ist die Erklärung der Hersteller unumgänglich, da weiterhin Produkte auf dem Markt erhältlich sind, die den künftig verschärften Anforderungen nicht entsprechen. Fehlende Herstellererklärungen bedeuten allerdings nicht, dass fragliche Produkte trinkwasserhygienisch ungeeignet sind. In diesen Fällen sollte sich der Verwender jedoch in Hinblick auf April 2017 vom Lieferanten bestätigen lassen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten sind. ■