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Schallschutz

In der Ruhe liegt die Kraft

Kompakt informieren

  • Beim Schallschutz im Hochbau ist DIN 4109/A1:2001-01 nur (noch) im öffentlich-rechtlichen Bereich von Bedeutung.
  • Im zivilrechtlichen Bereich (Wohnungsbau, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser) ist eine Vereinbarung auf der Basis von VDI 4100:2012-10 zu treffen.
  • Durch die Verwendung schallgeprüfter Lösungen und schallgeprüfter vorgefertigter Elemente / Module lassen sich auch die höchsten Schallschutzstufen sicher erfüllen.

Die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Schallschutz sind in DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ geregelt. Durch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2009 (TGAdirektlink über Webcode 364355) hat die Rechtsprechung hinsichtlich des werkvertraglich vereinbarten Schallschutzes in Wohnungen und Gebäuden jedoch eine bedeutende Änderung erfahren – insbesondere Architekten, TGA-Planer und SHK-Handwerker müssen dies berücksichtigen: Die bei der Installation von Sanitäranlagen in Wohnun-gen einzuhaltenden Anforderungen an die zulässigen Schallpegel gehen laut dem BGH-Urteil über die in DIN 4109 genannten Werte hinaus.

DIN 4109: nur öffentlich-rechtlich

Die BGH-Richter haben entschieden, dass DIN 4109 zwar eine eingeführte technische Baubestimmung und somit für den öffentlich-rechtlichen Bereich gültig ist. Allerdings sei die DIN-Norm für die zivilrechtliche Baupraxis praktisch bedeutungslos, weil mit ihr in aller Regel keine Schallpegel erreichbar sind, die heute üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entsprechen. DIN 4109 kann damit im Wohnungsbau nicht mehr wirksam vereinbart werden.

Das Fazit des BGH-Urteils: Für die Anforderungen an den Schallschutz im privaten Wohnungsbau sind die in der VDI-Richt-linie 4100 genannten Schallschutzstufen (SST) II und III relevant, da sie die Bedürfnisse der Menschen nach Schallschutz deutlich besser abbilden. In der SST I der VDI-Richtlinie sind dagegen ähnliche Schallschutzpegel wie in der DIN 4109 definiert.

Somit ist grundsätzlich beim Bauen zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Anforderungen zu unterscheiden. Im privaten Wohnungsbau sind die zulässigen Schallpegel der Schallschutzstufen II und III werkvertraglich zu vereinbaren, während im öffentlich-rechtlichen Bereich zunächst die Mindestanforderungen der DIN 4109 gelten.

VDI 4100 vs. DIN 4109

DIN 4109 legt nur Anforderungen im Sinne von Mindestanforderungen an die schalldämmenden Bauteile fest, die zur Wahrung des Gesundheitsschutzes für Bewohner notwendig und daher bauaufsichtlich verbindlich sind. Bei Einhaltung der in DIN 4109 definierten Anforderungen kann jedoch nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus fremden, benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Dies setzt voraus, dass in benachbarten Räumen keine ungewöhnlich starken Geräusche verursacht werden. Dies erfordert eine gegenseitige Rücksichtnahme und eine Vermeidung unnötigen Lärms. DIN 4109 beschreibt also keine Anforderungsniveaus, die über das Schutzziel Gesundheitsschutz – also Komfort und Lebensqualität – hinausgehen und die mit gängigen Bauarten erreicht werden können.

Wird erhöhter Schallschutz gemäß den nach VDI 4100 ausgeführten Schallschutzstufen SSt II bis SSt III vereinbart, so muss dies bereits in der Gebäudeplanung berücksichtigt werden. Aber: Nutzergeräusche, wie das Öffnen und Schließen von Toilettensitzen, werden nach wie vor nicht in den Anforderungen der verschiedenen Schallschutzstufen berücksichtigt, da diese messtechnisch nicht reproduzierbar sind. Sie sind darum planerisch so weit wie möglich zu mindern. Betätigungsgeräusche, wie das Auslösen einer WC-Spülung, werden dagegen in den Schallmessungen nach VDI 4100 mit einbezogen. Die Kennwerte in VDI 4100 gelten zum Schutz gegen

  • Luft- und Trittschallschutz aus fremden Räumen, beispielsweise Nachbarwohnungen,
  • Geräusche aus TGA-Anlagen, die nicht im eigenen Bereich montiert sind,
  • Außenlärm und
  • Luft- und Trittschallschutz im eigenen Bereich.

Die Kennwerte bilden die Grundlage für Baukonstruktionen und Neubauten sowie gegebenenfalls für bauliche Änderungen an Bauten im Bestand. Schutzbedürftige Räume im Sinne der Richtlinie sind gegen Geräusche zu schützende Aufenthaltsräume. Darunter fallen in Wohnungen alle Räume mit einer Grundfläche von mehr als 8 m2, was auch Bäder ab dieser Grundfläche einschließt, da sie als Ort der Intimität und Vertraulichkeit gelten. Die VDI-4100-Kennwerte gelten nicht

  • für Räume, in denen ihrer Nutzung zufolge nahezu ständig Geräusche mit L<sub>AF</sub>-Schallpegel (Frequenzbewertung „A“ und Zeitbewertung „Fast“) über 40 dB vorhanden sind
  • für Küchen, Bäder, Toilettenräume, Flure und Nebenräume hinsichtlich des Trittschalls und der Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen.

Schallschutzstufen nach VDI 4100

SSt I: Sie beschreibt eine schallschutztechnische Qualität von Wohnungen mit einem geringen Geräuschpegel, die von Neubauwohnungen erwartet werden kann. Angehobene Sprache aus fremden Nachbarräumen ist im Allgemeinen kaum zu verstehen.

SSt II: Diese Qualität ist beispielsweise bei einer Wohnung zu erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügt. Angehobene Sprache aus fremden Räumen ist in der Regel wahrzunehmen, aber nicht zu verstehen.

SSt III: Diese Schallschutzstufe ist beispielsweise von einer Wohnung zu erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung (inklusive der Lage) besonderen Komfortansprüchen gerecht wird. Bei Einhaltung der Kennwerte können die Betroffenen ein hohes Maß an Ruhe finden. Angehobene Sprache aus fremden Nachbarräumen ist nicht zu verstehen, besonders laute Störgeräusche (wie von Tonwiedergabegeräten) können beim Nachbarn kaum wahrgenommen werden.

Zu beachten ist: Für Einfamilien-Doppelhäuser und für Einfamilien-Reihenhäuser werden deutlich höhere Schallschutzwerte als bei Mehrfamilienhäusern eingefordert. Das liegt darin begründet, dass Hausbewohner eine höhere Erwartungshaltung hinsichtlich der Geräusche aus benachbarten Häusern haben. Ein eigenes Haus ist gleichbedeutend mit einem Anspruch auf mehr Privatsphäre.

Grundsätzlich gilt: Schallschutz ist einklagbar. Zahlreiche Gerichtsurteile haben bestätigt, dass eine zu geringe Schalldämmung trotz vermeintlicher Erfüllung der DIN-Norm zu einem Werkmangel führen kann, der teure Nachbesserungen oder Schadenersatzansprüche zur Folge haben kann. Für die Erfüllung von VDI 4100 gilt: Das geschuldete Schallschutzniveau muss werkvertraglich vereinbart werden. Es ist zwischen dem Auftraggeber (Bauherr) und dem Planer sowie dem ausführenden Unternehmen exakt abzustimmen und schriftlich zu vereinbaren. Bei anderen Vorgehensweisen mit allgemein gehaltenen Vorgaben sind Konflikte vorprogrammiert.

Anforderungen in DIN 4109 / VDI 4100

DIN 4109/A1:2001-01 fordert für Wohn- und Schlafräume einen Installationsgeräuschpegel Lin unter 30 dB(A) und in Unterrichts- und Arbeitsräumen unter 35 dB(A). Gemäß VDI 4100 (10-2012) muss in Mehrfamilienhäusern der maximale Schalldruckpegel LAFmax,nT in der SSt II unter 27 dB(A) und in der SSt III unter 24 dB(A) liegen. In Einfamilien-Doppel- sowie Einfamilien-Reihenhäusern muss LAFmax,nT in der SST II unter 25 dB(A) und in der SST III unter 22 dB(A) liegen.

Die Messung von Installationsgeräuschen erfolgt nach VDI 4100 und DIN 4109 in gleicher Art und Weise. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die gemessenen Pegel in DIN 4109 auf eine äquivalente Absorptionsfläche Ao von 10 m2 bezogen werden, während in VDI 4100 eine Nachhallzeit von To = 0,5 s als Bezugswert verwendet wird. Deshalb wird in der VDI 4100 für die Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen der „mittlere Standard-Maximalpegel“ (LAFmax,nT) als Schallschutzwert betrachtet.

Erreichung der VDI-4100-Schutzziele

Um die Schallübertragung in Gebäuden in den Griff zu bekommen, bedarf es einer intensiven Zusammenarbeit aller Baubeteiligten, die mit der Konzeption und Dimensionierung des Gebäudekörpers beginnt. Dazu gehören die Grundrissgestaltung und die Anordnung der Räume. Bei einer offenen Bauweise ist VDI 4100 praktisch nicht anzuwenden. Das setzt sich fort bei der Notwendigkeit, geeignete Baustoffe zu verwenden und bei der Ausprägung des Baukörpers. Haben tragende Innenwände beispielsweise keine ausreichenden Schalldämmwerte, können Schutzziele – auch bei Verwendung modernster Komponenten der Gebäudetechnik – kaum erreicht werden. Das gilt besonders für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bei denen hohe Anforderungen an den Schallschutz auf alte Bausubstanz treffen.

Geräusche aus haustechnischen Anlagen sind äußerst vielfältig. Zu möglichen Lärmquellen zählen die Heizungsanlage, Abwasser- und Trinkwasserleitungen sowie Sanitärelemente und andere sanitäre Einrichtungen (Badewannen etc.).

Man unterscheidet zwischen Luft- und Körperschall. Beim Luftschall wird das Geräusch durch die Luft übertragen. Breitet sich der Schall hauptsächlich über den Baukörper, die Anlagen und Installationen aus, spricht man vom Körperschall. Die Ausbreitung beider Schallarten kann direkt oder indirekt erfolgen. Luftschall tritt in der Gebäudetechnik in erster Linie in Abwassersystemen auf. Seiner Ausbreitung wird durch Masse – mit dickwandigen Rohrleitungen – entgegengewirkt. Doch auch bei der Abwasserinstallation kann durch Schallbrücken Körperschall entstehen – wenn die Rohre ohne Dämmung mit dem Baukörper in Berührung kommen oder durch eine mangelhaft ausgeführte Befestigung.

Körperschallübertragungen (Schallbrücken) können physikalisch bedingt nicht komplett vermieden werden. Es lassen sich jedoch gute Ergebnisse erzielen, in dem die haustechnischen Installationen vom Baukörper akustisch entkoppelt werden. Das kann mit verschiedenen technischen Lösungen erreicht werden. Exemplarisch dafür steht ein Installationsmodul für Trinkwasserinstallationen Abb. 2, das als vorgefertigte Montageeinheit für Vorwandinstallationen (Metallständerwände) zum Einsatz kommt. Die Konstruktion der Anschlussbox berücksichtigt

  • die Vermeidung von Schnittstellen bei der Montage durch die Modulbauweise,
  • die Vermeidung von bauseitigen Schallbrücken durch Entkopplung,
  • die Dämpfung von Geräuschen durch eine PU-Hartschaum-Kapselung und
  • die Erfüllung von VDI 4100, der Trinkwasser- und der Energieeinsparverordnung.

Geprüfte Trockenbau-Sanitärelemente

Der Trockenbau mit Metallständerwänden, der früher fast ausschließlich im öffentlichen Bereich – und / oder bei der Neunutzung von Räumen – zum Einsatz kam, ist für viele Wohnungsbaugesellschaften immer mehr eine Option, um auch Badezimmer schnell zu bauen und zu modernisieren. Hier spielt, im Vergleich zu einer gemauerten Wand, die flexiblere und leichtere Bauweise eine wichtige Rolle.

Trockenbauwände zwischen verschiedenen Räumen müssen den geforderten Luftschallschutz gewährleisten. Bei Sanitärräumen kommen noch Installationsgeräusche hinzu, die es entsprechend zu reduzieren gilt. Einen konstruktiv und montagetechnisch neuen Ansatz hat Uponor mit dem vorgefertigten Installationsmodul ISI Box Abb. 2 im Programm. Die Montageeinheit ist in verschiedenen Versionen für Waschtisch, Badewanne, Dusche, Spültisch oder Waschmaschine erhältlich.

In ihr sind alle Komponenten für die Trinkwasserversorgung sowie der Abwasseranschluss in einem kondenswassersicheren Isolierkörper aus PU-Schaum vormontiert und werkseitig auf Dichtheit geprüft. Diese Konstruktionsmerkmale ergeben zusammen mit der einfachen Montagetechnik eine optimale Schallschutzlösung, bei der das Modul ohne Bohren oder Schrauben mit einer Crimpzange über die seitlich angebrachten Metallwinkel mit den Profilen der Metallständerwand verbunden wird Abb. 3.

Die Schallschutzeigenschaften der ISI Box dokumentiert das Unternehmen in einem Prüfbericht des Fraunhofer Instituts für Bauphysik (P-BA 276/2012) über das Geräuschverhalten einer raumhohen Vorwandinstallation in Trockenbauweise vor einer massiven Installationswand (Flächenmasse 220 kg/m2). Abwasser- und Trinkwasserinstallation wurden im Versuchsaufbau praxisgerecht ausgeführt. Geprüft wurden die in die Ständerwand eingebauten Versionen der ISI Box Abb. 4 für den Waschtisch beziehungsweise die Badewanne und Dusche mit Messungen in Anlehnung an DIN EN ISO 10052:2010 und DIN 4109-11:2010.

Die Bestimmung des Installations-Schallpegels LAFmax,nT (Lin) erfolgte durch Messung des maximalen Schalldruckpegels beim Be-tätigen der Waschtischarmatur. Zusätzlich gehörte eine Auswertung der Messergeb-nisse nach VDI 4100:2012-10 zum Prüfumfang. Die unter diesen Voraussetzungen ermittelten Installations-Schallpegel sind in Abb. 5 dargestellt. Sie liegen weit unter den geforderten Werten nach VDI 4100 für Ein- und Mehrfamilienhäuser. Damit erfüllt die Sanitär-Installationsbox alle aktuell geltenden Schallschutz-Anforderungen.

Das Installationsmodul wird in zwei Varianten angeboten. Uponor empfiehlt die Lösung mit integrierten U-Wandscheiben für die hygienische Anbindung von Trinkwasseranschlüssen in Durchschleif-, Reihen- und Ringinstallation. Alternativ wird die ISI Box mit integrierten Einfach-Wandscheiben, mit denen eine herkömmliche T-Stück-Installation möglich ist, angeboten.

In puncto Wärmedämmung entspricht die ISI Box den Anforderungen der Energieeinsparverordnung. Dies wird durch eine ebenfalls beim Fraunhofer Institut für Bauphysik in Auftrag gegebene Untersuchung „Berechnung der Wärmeabgabe einer Sanitärbox“ im Vergleich zu einer konzentrischen Dämmung bestätigt. Es wurde der Nachweis erbracht, dass bei der ISI Box die Wärmeabgabe in den Raum geringer als bei einer konzentrischen Rohrdämmung ist. Tatsächlich lag der Wert der untersuchten, ungünstigsten Variante – ISI Box BA-U – bei 3,4 W im Vergleich zu 3,7 W bei einer konzentrischen Rohrdämmung. Damit können alle ISI Box-Module mit Dicken größer 50 mm in Übereinstimmung mit der EnEV für Wärmedämmung bei Leitungen und Armaturen im Kreuzungsbereich von Leitungen und Leitungsverbindungsstellen verwendet werden. In Kombination mit den vorgedämmten MLC-Verbundrohren ist damit die durchgehende Dämmung laut EnEV bis zur Entnahmestelle sichergestellt.

Fazit

Abgesehen vom BGH-Urteil waren in DIN 4109 eigentlich schon immer nur die bauaufsichtlich verbindlichen Mindestanforderungen an den Schallschutz geregelt, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Darüber hinausgehende Komfortansprüche hinsichtlich der Reduzierung von Lärm und Geräuschen im Wohnungsbau, speziell im Komfort-Wohnungsbau, sind darin nicht berücksichtigt. Genauso wichtig ist guter Schallschutz auch in Gebäuden, die wohnungsähnlich genutzt werden, beispielsweise in Altenwohnheimen.

Die Grundlagen für einen Schallschutz nach aktuellen Baustandards im privaten Wohnungsbau definiert die VDI-Richtlinie 4100 (aktuelle Ausgabe: Oktober 2012). Deren Schutzziele dürfen durchaus als anspruchsvoll bezeich-net werden. Mithilfe werkseitig geprüfter und vormontierter Lösungen bleiben die von haustechnischen Komponenten ausgehenden Geräusche unter dem maximal zulässigen Geräuschpegel.

Dipl.-Ing. Matthias Hemmersbach

ist Leiter Marktsegment Planer bei Uponor, 97437 Haßfurt, Telefon (0 40) 30 98 60, matthias.hemmersbach@uponor.com, https://www.uponor.com/de-de

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