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- Mit der Veröffentlichung der „Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser“ im April 2015 hat für Planer und Installateure nur formal eine zweijährige Übergangsfrist begonnen: Durch werkvertragliche Pflichten ist ihnen dringend zu raten, die UBA-Positivliste spätestens seit ihrer Veröffentlichung in laufenden Projekten bei der Auswahl von Materialien für die Trinkwasser-Installation zu beachten.
Arens: Herr Herrig, Sie sind Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, befassen sich seit vielen Jahren mit dem Schwerpunktthema Trinkwasser, tragen vielfach als Referent auf Veranstaltungen vor und weisen die Marktpartner auf Ihre rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Planung, Errichtung und dem Betrieb einer Trinkwasserinstallation hin.
Herrig: In § 17 der novellierten Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) wird beschrieben, dass Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Trinkwasserinstallationen eingesetzt werden und im Kontakt mit Trinkwasser stehen, nicht
- den vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
- den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
- Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben dürfen, die größer sind als dies bei der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) unvermeidbar ist.
Das setzt voraus, dass Planer und Fachhandwerker sicherstellen, dass nur Produkte zum Einsatz kommen, die diesen Anforderungen gerecht werden. Denn sie sind die Fachleute, die das bewerten können – die Auftraggeber als „Laien“ dürfen davon ausgehen, dass ihnen das Richtige angeboten wird.
Das Umweltbundesamt (UBA) hat über § 17 TrinkwV die Aufgabe erhalten, Prüf- und Bewertungssysteme zu entwickeln, mit denen die hygienische Eignung der Werkstoffe und Materialien zu kategorisieren sind. Die Ergebnisse werden in sogenannten „Positivlisten“ zusammengefasst. Eine solche Liste hat das UBA als Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser vom 02. April 2015 im Bundesanzeiger am 10. April 2015 veröffentlicht. Weitere für zementgebundene Werkstoffe, organische Werkstoffe und Elastomere werden folgen.
Arens: Was bedeutet das für den „Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasseranlage nach TrinkwV“ und für den Planer und den Installateur?
Herrig: Ganz klar ist, dass sich die Beteiligten mit der Auswahl des Materials, welches bei Neuerrichtung und Instandhaltung (auch Umbau) in der Trinkwasser-Installation zum Einsatz kommen soll, allgemein und mit der jetzt veröffentlichten UBA-Positivliste speziell – trotz Übergangsfrist – schon jetzt beschäftigen müssen.
Verantwortlich für die fachgerechte Materialauswahl ist in der TrinkwV primär der sogenannte USI (Unternehmer und sonstiger Inhaber einer Anlage zur Verteilung von Trinkwasser), also der Betreiber der Trinkwasser-Installation. Er hat gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 TrinkwV dafür zu sorgen, dass bei Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien Verwendung finden, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 TrinkwV und der UBA-Positivliste entsprechen.
Planer und Installateur sind jedoch als Fachleute juristisch für die Materialauswahl verantwortlich, nämlich nach Abschluss des jeweiligen Werkvertrages bis zur Abnahme und auch noch in der Gewährleistungsphase. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber durch Planung und Installation eine Leistung (Werk = Trinkwasser-Installation) erhält, das den vertraglichen Festlegungen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht sowie mindestens die anerkannten Regeln der Technik einhält.
Arens: Welche Kommunikation ist dafür zwischen Planer / Installateur und dem Auftraggeber erforderlich?
Herrig: Ein Werkvertrag enthält auch sogenannte Nebenpflichten, die von Planer und Installateur einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem Aufklärungs- und Hinweispflichten. Bezogen auf die UBA-Positivliste bedeutet das, dass der Auftraggeber (der spätere potenzielle Betreiber) über die Auswirkungen der Positivliste aufzuklären und darauf hinzuweisen ist, dass diese nach einer zweijährigen Übergangsfrist verbindlich wird.
Planern und Installateuren ist aus gewährleistungsrechtlichen Gründen dringend zu empfehlen, den Auftraggeber dahin zu bewegen, nur Materialien zu verwenden, die der UBA-Positivliste entsprechen. Dies hat mit der von der Rechtsprechung festgelegten Erfolgshaftung von Planer und Installateur zu tun. Werkvertraglich haften beide dafür, dass die von ihnen erbrachte Planungs- oder Installationsleistung sowohl zum Zeitpunkt der Abnahme den gesetzlichen wie auch den technischen Regeln entspricht und diese Mangelfreiheit auch während der Gewährleistungsphase bestehen bleibt. Planer und Installateur haften also dafür, dass die Werkleistung während der Gewährleistungsphase auch bei Änderung von gesetzlichen Bestimmungen und technischer Regeln mangelfrei bleibt.
Dabei hängt der Umfang der Haftung sicherlich davon ab, ob Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder technischer Regeln schon zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Abnahme vorhersehbar waren. Bezüglich der aufgrund der UBA-Positivliste bei der Materialauswahl einzuhaltenden Kriterien besteht an der Vorhersehbarkeit der Verbindlichkeit kein Zweifel. Mit Verkündung der Liste im Bundesanzeiger am 10. April 2015 hat die zweijährige Übergangsfrist begonnen, sodass die UBA-Positivliste am 10. April 2017 verbindlich ist.
Arens: Was bedeutet die zweijährige Übergangsfrist für laufende Projekte?
Herrig: Für alle Planungs- oder Installationsprojekte, die sich jetzt in der Vertragserfüllungsphase befinden oder kurz vor der Abnahme stehen, gilt eine fünfjährige Gewährleistungsfrist. Damit fällt die Verbindlichkeit der UBA-Liste eindeutig in die jeweilige gewerkebezogene Gewährleistungsphase. Diese Regeländerung ist schon jetzt vorhersehbar, sodass damit auch eine Gewährleistungshaftung für Planer und Installateur gegeben ist. Sie sehen also, dass die sofortige Beachtung der UBA-Positivliste bei der Materialauswahl auch dem Eigenschutz, nämlich der Haftungsvermeidung dient.
Ganz besonders vorsichtig sollten Planer und Installateure dann sein, wenn der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung bestimmte Materialvorgaben zum Einsatz in der Trinkwasser-Installation macht oder entsprechendes Material selbst beistellt. Hier muss eine sorgfältige Überprüfung stattfinden, ob das Installationsmaterial den Vorgaben der UBA-Positivliste entspricht. Hier sind Fachplaner und Installateur die Spezialisten, denen die Rechtsprechung entsprechendes Spezialwissen unterstellt. Sowohl Planer als auch Installateur müssen bei Zweifeln Bedenken gegenüber dem Auftraggeber anmelden. Rechtssicher kann dies nur schriftlich erfolgen. Dieser Bedenkenhinweis darf sich aber nicht in der bloßen Mitteilung erschöpfen, dass das Material nach TrinkwV und UBA-Positivliste ungeeignet ist. Der Auftraggeber muss auch auf die sich möglicherweise für den späteren Betrieb ergebenden trinkwasserhygienischen Probleme hingewiesen werden, insbesondere darauf, dass immer die Gefahr besteht, dass Dritte geschädigt werden können.
Darüber hinaus müssen Planer und Installateur immer sorgfältig abwägen, ob sie nach erteiltem Bedenkenhinweis und fehlender Abhilfeanordnung des Auftraggebers einfach weiter arbeiten. Sie müssen sich vor Augen halten, dass sie neben dem Auftraggeber / Betreiber der Trinkwasser-Installation auch eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht trifft. Planer und Installateure haben nämlich eine Trinkwasser-Installation zu planen und zu errichten, die mindestens den anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 17 Abs. 1 TrinkwV) und die nicht geeignet sein darf, Dritte zu schädigen.
Anlagen, die aufgrund nicht gesetzeskonformer Materialauswahl ein Risiko für Dritte in sich bergen, sind dann haftungsrechtlich auch für Planer und Installateur gefährlich. In solchen Fällen kann eigentlich nur empfohlen werden, von der weiteren Vertragsdurchführung abzusehen und den Vertrag mit einem uneinsichtigen Auftraggeber zu kündigen.
Arens: Welche Verantwortung tragen die Hersteller trinkwasserinstallations-spezifischer Produkte?
Herrig: Schon die von der TrinkwV festgelegte Grenzwertabsenkung für Blei im Trinkwasser war für viele Hersteller ein Grund dafür, dass eine sorgfältige Auswahl der zur Herstellung von Installationsgegenständen verwendeten Materialien stattfand. Mit Sorgfalt agierende Hersteller haben im Übrigen auch darauf geachtet, dass Werkstoffe und Materialien der jetzt veröffentlichten UBA-Positivliste entsprechen. Es war ja nicht so, dass diese Liste sozusagen „aus heiterem Himmel“ zu uns kam. Aufgrund des europarechtlich vorgegebenen Notifizierungsverfahrens war schon lange bekannt, dass diese Liste irgendwann einmal in Kraft treten wird.
Sowohl produkthaftungsspezifische Gründe als auch die sogenannte kaufrechtliche Gewährleistung haben es geboten, dass die Hersteller für eine kurzfristige Umsetzung der Vorgaben der UBA-Positivliste sorgen mussten. Kaufrechtlich ist der Hersteller verpflichtet, eine Sache (Material für Trinkwasser-Installation) zu liefern, dass sich für die vorausgesetzte, mindestens aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit besitzt, die den öffentlichen Äußerungen des Herstellers, beispielsweise in Prospekten oder Werbeaussagen, entspricht. Dabei gilt auch für dieses Material (Baumaterial) eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Mit der Aussage in Prospekten oder sonstigen Anpreisungen des Herstellers, das Material sei zum Einsatz in der Trinkwasser-Installation geeignet, verbindet sich dann auch die Zusage, dass gesetzliche Bestimmungen oder technische Regeln eingehalten werden können und dies für den Zeitraum der Gewährleistung auch so bleibt, wenn Regeländerungen vorhersehbar waren.
Außerdem mussten Hersteller und auch der Großhandel damit rechnen, dass Installateure und gegebenenfalls auch Fachplaner an sie herantreten und von ihnen eine Bestätigung dahingehend abverlangen, dass das gekaufte bzw. bei der Planung und Ausschreibung verwendende Material den Vorgaben der UBA-Positivliste für den Bereich Trinkwasserversorgung entspricht und diese Übereinstimmung als vereinbarte Beschaffenheit für das Material gelten soll. Eine derartige Bestätigung wird jeder Hersteller und auch jeder Großhändler ruhigen Gewissens abgeben können, wenn er die entsprechende Übereinstimmungsprüfung vollzogen hat. Dies gibt dem Installateur und dem Planer zusätzliche Sicherheit.
Arens: Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 17 zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Wie ist das zu verstehen? Dürfen in diesem Zeitraum Produkte eingesetzt werden, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden? Was bedeutet dies für Neuerrichtungen bzw. Instandhaltungen?
Herrig: Lässt man die oben dargestellte Diskussion außer Acht, so könnte man auf den ersten Blick die Auffassung vertreten, dass die UBA-Positivliste noch gar nicht verbindlich ist. Tatsächlich hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Positivliste erst mit einer Frist von zwei Jahren nach Veröffentlichung verbindlich sein soll. Aus gewährleistungsrechtlichen Gründen müssen Planer und Installateure aber darauf achten, dass im Rahmen der von ihnen werkvertraglich übernommenen Verpflichtungen dafür gesorgt wird, dass nur Materialien verbaut werden, die den Vorgaben der UBA-Positivliste entsprechen. Für diese Marktbeteiligten ist – wie zuvor ausgeführt – eindeutig vorhersehbar, dass die Positivliste ab dem 10. April 2017 verbindlich sein wird.
Zur Vermeidung einer Gewährleistungshaftung müssen sie also schon jetzt er-reichen, dass der Auftraggeber und spätere Betreiber für einen listenkonformen Materialeinsatz sorgt. Abweichungen können dem Installateur und dem Planer aus be-reits dargestellten Gründen keinesfalls empfohlen werden. Diesbezügliche Diskussionen mit dem Auftraggeber sollten von Fachplaner und Installateur immer mit dem Hinweis geführt werden, dass es sich bei der Rohrleitung und den darin verwendeten Verbindern und Armaturen um die Verpackung des wichtigsten Lebensmittels des Menschen, nämlich des Trinkwassers, handelt.
Arens: Die notwendigen Beprobungsaktivitäten zeigen manchmal Abweichungen von den Sollwerten, die über die Trinkwasserverordnung ja definiert werden, beispielsweise Blei oder Nickel sind immer mal wieder Grund zur Diskussion, denn in der Praxis werden Überschreitungen festgestellt. Gerade der Grenzwert für Blei ist durch die TrinkwV seit dem 01. Dezember 2013 – ohne Bestandsschutz – deutlich reduziert worden. Nicht selten sind es Armaturen und andere Bauteile von Nicht-Markenarmaturenherstellern, die auffällig sind und kritisiert werden müssen. Was können wir Planern und Fachhandwerkern raten, um sich bei der Auswahl von Produkten auf die sichere Seite zu begeben?
Herrig: Die in der Trinkwasserverordnung schon seit vielen Jahren vorgesehene stichprobenartige Überwachung öffentlicher Gebäude auf Parameter, die sich in der Trinkwasser-Installation ändern können – und hierzu zählen beispielsweise Blei und Nickel –, ist in der öffentlichen Wahrnehmung etwas in den Hintergrund geraten, weil die Legionellenuntersuchungen in der Wohnungswirtschaft im Fokus stehen. Vor Ort hat sie aber eine weitaus höhere Bedeutung als in den Medien dargestellt. Dadurch fällt vereinzelt auf, dass Installationsmaterial unbekannter Herkunft oder Installationsgegenstände, die aus Fernost oder über das Internet erworben wurden, in der Trinkwasser-Installation verbaut worden sind.
Auch haben teilweise vermeintliche Fachbetriebe bei der Materialauswahl erstaunliche „Kreativität“ gezeigt. Hier müssen sich ganz besonders die Installateure vor Augen halten, dass sie werkvertraglich auch für das von ihnen verbaute Material haften. Der Planer ist mittelbar für die korrekte Materialauswahl verantwortlich, wenn er gegenüber dem Auftraggeber die Leistungsphase 8 der HOAI (Bauüberwachung) übernommen hat. Spätestens in dieser Leistungsphase muss er dafür sorgen, dass nur gesetzes- und regelkonformes Material Verwendung findet.
Die einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorgaben sind eindeutig: Die Trinkwasserverordnung, die AVBWasserV und beispielsweise DIN EN 806-2 und DIN 1988-200 sehen vor, dass nur Material verwendet werden kann, welches den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wählen Fachplaner und Handwerker dann Materialien aus, die zertifiziert sind, können sie gegenüber dem Auftraggeber jederzeit den Nachweis antreten, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Für Materialien, die kein gesondertes Zertifikat haben, kann auch eine Bescheinigung des Herstellers ausreichend sein. Im Hinblick auf die Einhaltung der UBA-Positivliste besteht gemäß § 17 Abs. 5 TrinkwV die Möglichkeit, die Konformität durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers nachzuweisen.
Arens: Sind neutrale Produkt-Zertifikate ein Garant für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und geben diese entsprechende Rechtssicherheit?
Herrig: Trotz der europarechtlich geführten Diskussion über die Zertifizierungstätigkeit des DVGW ist ein vom DVGW erteiltes Zertifikat nach wie vor ein überragender Nachweis dafür, dass gesetzliche Bestimmungen und anerkannte Regeln der Technik von einem Produkt eingehalten werden. Allerdings ist darauf zu achten, ob das Zertifikat und die „Prüfanforderungen“ bereits Hinweise zu den verwendeten Werkstoffen enthalten, da dies bisher nicht zwingend vorgesehen war. Im Zweifel sollte also immer der Hersteller kontaktiert werden.
Bezüglich der Zertifizierungstätigkeit des DVGW wird europarechtlich darüber diskutiert, ob der DVGW seine bisherige Zertifizierungspraxis bei Produkten, die aus dem europäischen Ausland in den deutschen Markt geliefert werden, beibehalten kann. Diese Diskussion muss Planer und Installateure aber erst einmal nicht interessieren. Sie haben die Verpflichtung, nur mit Materialien zu planen oder Materialien einzusetzen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Den diesbezüglichen Nachweis können die Beteiligten durch ein Zertifikat eines anerkannten Branchenzertifizierers führen. Das der DVGW in diesem Bereich die höchste Anerkennung besitzt, braucht nicht weiter erwähnt zu werden. Das Deutsche Institut für Bautechnik hat einmal verlautbart, dass es sich im Bereich Trinkwasser nicht um die Erteilung von Prüfzeugnissen bemühen muss, weil dort ein seriöser Zertifizierer existiert, nämlich der DVGW.
Mithin dürfen Planer und Installateur davon ausgehen, dass so zertifizierte Produkte in der Trinkwasser-Installation eingesetzt werden dürfen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und auch die anerkannten Regeln der Technik einhalten.
Arens: Also, was können wir Fachplanern und Fachhandwerkern zusammenfassend raten?
Herrig: Mit vier einfachen Regeln begeben sich Planer und Installateure auf die sichere Seite:
- Halten Sie im Rahmen Ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen spätestens ab dem 10. April 2015 bei der Verwendung von Materialien zum Einsatz in Trinkwasser die Vorgaben der UBA-Positivliste ein und erläutern Sie dies bitte auch Ihren Auftraggebern.
- Lassen Sie sich vom Verkäufer oder Hersteller des zu verwendenden Installationsmaterials bestätigen, dass die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe und Materialien den Vorgaben der UBA-Positivliste für den Bereich Trinkwasserversorgung entsprechen und die Einhaltung dieser Vorgaben eine kaufvertragliche Beschaffenheit sein soll.
- Achten Sie bei der Materialauswahl auch auf eine entsprechende Zertifizierung eines anerkannten Branchenzertifizierers oder lassen Sie sich eine diesbezügliche Herstellererklärung abgeben. Kein namhafter Hersteller in Deutschland wird Ihnen dieses Ansinnen verwehren. Vergessen Sie nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegt hat, dass Planer und Installateur verpflichtet sind, mit ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber eine Trinkwasser-Installation erhält, die das Trinkwasser nicht nachteilig im Sinne der TrinkwV verändert und sie im Übrigen gemäß § 17 Abs. 1 der TrinkwV zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet sind.
- Denken Sie bei der Materialauswahl daran, dass Sie für dieses Material haften. Eine sorgfältige Auswahl insoweit wirkt haftungsvermindernd. Achten Sie darauf, wem Sie hier Ihr Vertrauen schenken.
Die vier Regeln lassen sich zu einer Empfehlung zusammenfassen: Bei allen Komponenten der Trinkwasser-Installation ist vom Wasserzähler über das Eckventil bis zur Sanitärarmatur der Fokus auf Markenhersteller zu legen, die sich der aus der TrinkwV und der UBA-Positivliste ergebenden Verantwortung bewusst sind, dies auch ohne Weiteres ihren Marktpartnern gewährleisten und auch in einem möglichen Fall mit negativen hygienischen Eigenschaften und Qualitätseinschränkungen schnell, fachkundig und kulant an der Seite des Fachhandwerkers stehen.
Vielen Dank für das Gespräch!
Thomas Herrig
ist Rechtsanwalt und Notar und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Herrig & Partner Rechtsanwälte und Notar, 10709 Berlin, www.raherrig.de
Dr. Peter Arens
ist Leiter Produktmanagement bei Schell Armaturentechnologie, 57462 Olpe, www.schell.eu