Vorhandene Bau-(Anlagen)- substanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß HOAI § 10 Abs. 3a angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die spezielle Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an.
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