Um den Verbraucherschutz und die trinkwasserhygienische Sicherheit zu stärken, gehen die neuen Regelungen zum Teil über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Hierzu gehört das Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren in Trinkwasseranlagen, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, wie zum Beispiel Breitbandkabel in Trinkwasserrohren. Zudem wird die mikrobiologische Sicherheit durch häufigere Untersuchungen auf Enterokokken, insbesondere bei kleinen Anlagen (wie beispielsweise Brunnen von gastronomischen Betrieben), erhöht. Außerdem wurde zur Erhöhung des Verbraucherschutzes festgelegt, dass Untersuchungsstellen auffällige Legionellenbefunde in der Trinkwasser-Installation in Gebäuden neuerdings direkt an das Gesundheitsamt zu melden haben. Neu ist auch, dass die Gefährdungsanalyse in die Begriffsbestimmungen aufgenommen wurde, die 3-l-Regel für Großanlagen wurde redaktionell präzisiert.
Weiterhin sieht die geänderte Verordnung klare und neue Informationspflichten für die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen vor, um die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser zu informieren. Für Eigenversorgungsanlagen („private Hausbrunnen“) wurden weitgehende Entlastungen bei den chemischen Kontrolluntersuchungen unter Wahrung der Trinkwasserhygiene eingeführt. ■