Abb. 1 Das 2012 novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sieht in § 1 „Zweck des Gesetzes“ vor: „Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der [Netto]Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.“ Zuletzt hat sich die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen jedoch nur leicht erhöht. Ob die am 19. Juli 2012 in Kraft getretenen Änderungen des KWK-Gesetzes schon einen entscheidenden Beitrag leisten, ist umstritten. Ebenso fraglich ist, ob sich der 25%ige Stromanteil, der 2025 in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen während ihrer noch erforderlichen Refinanzierungszeit mit dem Strombedarf und dem Beitrag von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen sowie dem dann noch nicht abgeschriebenen konventionellen Kraftwerkspark in Einklang bringen lässt.
Oktober 2012