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FGK

Lob zur Inspektionspflicht im GEG-Entwurf

Nach dem aktuellen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) bleibt die bisher in § 12 EnEV verankerte Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW erhalten. Im GEG-Referentenentwurf erhält sie ein eigenes Kapitel (Kapitel 3) und gliedert sich in fünf Paragrafen. Die Nichteinhaltung dieser ordnungsrechtlichen Vorgabe kann mit einem Bußgeld von 15.000 Euro belegt werden.

Die Inspektionspflicht ergibt sich nach dem Regerentenentwurf aus § 74 GEG, die Art der Durchführung und der Umfang einer Inspektion sind in § 75 GEG festgeschrieben. § 76 GEG legt den Zeitpunkt für Inspektionen – in der Regel zehn Jahre nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile – fest. In § 77 GEG werden Anforderungen an die Qualifikation des Inspektionspersonals festgelegt. § 78 GEG befasst sich schließlich im Wesentlichen mit dem Inhalt des zu erstellenden Inspektionsberichts und dessen Übergabe an den Anlagenbetreiber. § 99 GEG behandelt die Stichprobenkontrollen von Inspektionsberichten über Klimaanlagen. Eine neue Regelung ist, dass künftig in Energieausweisen inspektionspflichtige Klimaanlagen im Sinne des § 74 GEG und die Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion anzugeben sind.

Der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) begrüßt ausdrücklich diesen Part des vorliegenden Referentenentwurfes. FGK-Geschäftsführer Günther Mertz: „Wir unterstützen in hohem Maße den Plan, die energetische Inspektion als ordnungsrechtliche Vorgabe beizubehalten. Denn sie bildet die entscheidende Basis für die energetische Bewertung in der Gebäudetechnik und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen speziell im Nichtwohngebäudebereich“. Entscheidend werde jedoch sein, in welchem Maße die Umsetzung durch die Länder erfolgen wird. ■