Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juni 2013 der 4. Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zugestimmt. Er ist damit nicht den Empfehlungen seines Umweltausschusses (Bundesratsdrucksache
398/1/13
) gefolgt, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes zu erreichen.
Die Länder haben damit einem Gesetz zugestimmt, in dem ihre vorherige Kritik (Bundesratsdrucksache 112/13(B) ) nur teilweise Berücksichtigung gefunden hat. Gleichzeitig wurde die vom Bundestag beschlossene Streichung der Pflicht zur zeitlich gestaffelten Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsysteme (Nachtspeicheröfen, § 10a EnEV ) bestätigt.
Mit der Zustimmung zum EnEG-Änderungsgesetz hat der Bundesrat den Weg freigemacht, die Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) noch in der ausklingenden Legislaturperiode zu verabschieden.
Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf liegt der Länderkammer bereits seit dem 8. Februar 2013 vor (Bundesratsdrucksache 113/13 , nichtamtliche Lesefassung), musst aber in Teilen zunächst durch eine Verabschiedung des EnEG legitimiert werden.
Die Bundesratsausschüsse erarbeiten nun Empfehlungen für die Bundesratssitzung am 5. Juli 2013. Stimmt die Bundesregierung danach eventuellen Änderungswünschen der Länderkammer zu, kann anschließend die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Die energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung für Neubauten werden dann voraussichtlich Anfang 2014 und 2016 in zwei Schritten angehoben (an einigen Stellen jedoch auch verringert, beispielsweise durch niedrigere Primärenergiefaktoren für elektrische Energie). Für bestehende Gebäude gibt es im EnEV-Entwurf keine neuen Regelungen. Allerdings ist bisher die KfW-Förderung zur Gebäudemodernisierung über die Effizienzhausstandards direkt an das gültige EnEV-Niveau gekoppelt, sodass es indirekte Auswirkungen für den Modernisierungsmarkt gibt.
Das neue EnEG zeichnet bereits die nächste EnEV vor: Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Hintergrund ist die EU-Gebäuderichtlinie. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht schon nach dem 31. Dezember 2018 (Vorbildfunktion).
Die Bundesregierung wird nun im EnEG verpflichtet, durch Rechtsverordnung (EnEV) mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln. Die Rechtsverordnung ist vor dem 1. Januar 2017 (Behördengebäude) bzw. vor dem 1. Januar 2019 für sonstige Gebäude zu erlassen, was auf eine EnEV 2016/17 hinausläuft. ■
Die Länder haben damit einem Gesetz zugestimmt, in dem ihre vorherige Kritik (Bundesratsdrucksache 112/13(B) ) nur teilweise Berücksichtigung gefunden hat. Gleichzeitig wurde die vom Bundestag beschlossene Streichung der Pflicht zur zeitlich gestaffelten Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsysteme (Nachtspeicheröfen, § 10a EnEV ) bestätigt.
EnEV kann jetzt beschlossen werden
Mit der Zustimmung zum EnEG-Änderungsgesetz hat der Bundesrat den Weg freigemacht, die Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) noch in der ausklingenden Legislaturperiode zu verabschieden.
Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf liegt der Länderkammer bereits seit dem 8. Februar 2013 vor (Bundesratsdrucksache 113/13 , nichtamtliche Lesefassung), musst aber in Teilen zunächst durch eine Verabschiedung des EnEG legitimiert werden.
Die Bundesratsausschüsse erarbeiten nun Empfehlungen für die Bundesratssitzung am 5. Juli 2013. Stimmt die Bundesregierung danach eventuellen Änderungswünschen der Länderkammer zu, kann anschließend die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Die energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung für Neubauten werden dann voraussichtlich Anfang 2014 und 2016 in zwei Schritten angehoben (an einigen Stellen jedoch auch verringert, beispielsweise durch niedrigere Primärenergiefaktoren für elektrische Energie). Für bestehende Gebäude gibt es im EnEV-Entwurf keine neuen Regelungen. Allerdings ist bisher die KfW-Förderung zur Gebäudemodernisierung über die Effizienzhausstandards direkt an das gültige EnEV-Niveau gekoppelt, sodass es indirekte Auswirkungen für den Modernisierungsmarkt gibt.
Nächste EnEV: 2016/17
Das neue EnEG zeichnet bereits die nächste EnEV vor: Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Hintergrund ist die EU-Gebäuderichtlinie. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht schon nach dem 31. Dezember 2018 (Vorbildfunktion).
Die Bundesregierung wird nun im EnEG verpflichtet, durch Rechtsverordnung (EnEV) mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln. Die Rechtsverordnung ist vor dem 1. Januar 2017 (Behördengebäude) bzw. vor dem 1. Januar 2019 für sonstige Gebäude zu erlassen, was auf eine EnEV 2016/17 hinausläuft. ■