Das Deutsche Institut für Bautechnik hat im Auftrag der Fachkommission Bauaufsicht geänderte Fassungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) und der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) veröffentlicht.
Von der Fachkommission Bauaufsicht wurden am 3. September 2020 Änderungen der
● Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR); Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020; Ausgabe: 30. April 2021, Download MLAR und der
● Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR); Fassung: 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020; Ausgabe: 30. April 2021, Download M-LüAR
beschlossen. Im Auftrag der Fachkommission Bauaufsicht hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) diese als Amtliche Mitteilung veröffentlicht. Bis dato galten die MLAR-Ausgabe vom 11. Oktober 2016 und die M-LüAR –Ausgabe vom 10. Februar 2016.
Die MLAR gilt für
a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppen-räumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,
b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken),
c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die Richtlinie entsprechend.
Die MLAR gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) zu beachten. Die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) bleibt unberührt.
Die M-LüAR gilt für
den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 41 MBO gestellt werden. Sie gilt nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z. B. Späneabsaugung, Rohrpostanlagen).
Für die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten zur Errichtung von Lüftungsanlagen sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die konkretisierenden Regelungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich: Stand der Umsetzung der MVV TB in den Ländern ■
Siehe auch: Neu: abP-Rohrabschottungen müssen gekennzeichnet werden