Doppelte Vergütung bei selbst genutztem PV-Strom
Um seine Mastställe im Kreis Borken zu beleuchten, zu lüften und die 1200 Schweine zu füttern, braucht van Hövell im Jahr rund 30.000 kWh elektrische Energie. Seit Anfang Februar produziert er sie mit seiner 29,4-kW-Anlage selbst. Bereits bei den heutigen Strompreisen erhöht sich van Hövells Gesamtgewinn in 20 Jahren um rund 10.000 Euro, weil er seinen Solarstrom nicht ins Netz einspeist, sondern selbst verbraucht. Steigen die Strompreise, fällt der Gewinn noch höher aus. Derzeit kostet Haushaltsstrom ca. 20 Ct/kWh, zusammen mit dem Zusatztarif ergibt das 45,01 Ct/kWh, das sind 2 Ct/kWh mehr, als es bei der Netzeinspeisung der Fall wäre. Über 20 Jahre summiert sich das zu einem Mehrgewinn von 10.000 Euro.
Unabhängiger von Strompreiserhöhungen
„Technisch ist die Installation dieser Solarstromanlagen völlig unproblematisch“, erläutert Hans-Thomas Fritzsche, Geschäftsführer von Sputniks deutscher Tochterfirma Sputnik Engineering GmbH. In van Hövells Solaranlage wurden sechs SolarMax -Strangwechselrichter von Sputnik Engineering installiert. „Man muss lediglich einen zusätzlichen Zähler einbauen, der die im Haushalt verbrauchte Menge Solarstrom erfasst. Die neue Regelung ist nicht nur für Landwirte, sondern auch für Einfamilienhausbesitzer eine wunderschöne Sache. Man produziert Strom, wenn er am teuersten ist und kauft ihn abends zum Nebentarif ein. Außerdem ist man unabhängig von Strompreiserhöhungen der Energieversorger.“
Auch selbstnutzende Anlagenbetreiber sind Unternehmer
Solaranlagenbetreiber, die ihren Strom ins Netz einspeisen, werden steuerrechtlich als Unternehmer behandelt. Sie erhalten also die 19% Umsatzsteuer, die auf die Investitionskosten entrichtet werden, vom Finanzamt zurück. Für die Selbstnutzung war diese Frage bislang ungeklärt. Jetzt hat das Bundesumweltministerium zu diesem Thema Stellung genommen, berichtet Sputnik Engineering. „Die Nutzung des Direktverbrauchs wirkt sich nicht auf die Einstufung eines Anlagenbetreibers als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus“, so das Ministerium in einem Hintergrunddokument, und „führt in der Regel zu keiner finanziellen Verschlechterung für Anlagenbetreiber, die für die Einspeisung Umsatzsteuer abführen und von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen.“ ToR
Im Kontext
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