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Gebäudeenergiegesetz

GEG-Regeln zur Datenaufnahme im Gebäudebestand

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) haben im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes gemeinsam im Bundesanzeiger vom 04. Dezember 2020 Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 08. Oktober 2020 und Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand vom 08. Oktober 2020 bekannt gemacht.

Das Gebäudeenergiegesetz legt (wie zuvor die Energieeinsparverordnung) in § 50, Nr. 2 Absatz 4 fest:

„Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines [bestehenden] Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.“

Die oben genannten Bekanntmachungen ersetzen die namensgleichen Bekanntmachungen vom 07. April 2015 im Bundesanzeiger vom 21. Mai 2015. ■