Der Bundesrat hat am 6. November 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – zugestimmt.
Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte ohne Maßgaben, sämtliche Veränderungen der bisherigen HOAI und die Begründungen lassen sich damit schon vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger aus dem Entwurf der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 539/20) entnehmen.
Die Änderung der Honorarordnung ist erforderlich, weil der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hat (EuGH kippt Mindest- und Höchstgebühren).
Künftig sind die Planerhonorare immer frei vereinbar
Die geänderte Verordnung sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI künftig Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Sie entsprechen den bisherigen Tafelwerten zur bisher verbindlichen Honorarermittlung.
Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde ebenfalls am 6. November 2020 abschließend im Bundesrat behandelt. Die HOAI-Änderungsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ist dann auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begründet worden sind.
Stimmen aus der Branche
Der Verband Beratender Ingenieure (VBI) sieht sich einig mit AHO, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer, dass damit ein insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis erzielt wurde.
VBI-Präsident Jörg Thiele: „Es ist gut, dass die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil im vergangenen Jahr nun beendet wurde und die HOAI ab dem 1. Januar 2021 als Orientierung für angemessene Honorare in Kraft treten kann. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung deutlicher betont, dass die Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen.“
Nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI stehen 2021 die Aktualisierung der Leistungsbilder und die Erhöhung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte auf der Tagesordnung. „Dies wird eine unserer zentralen Forderungen im Bundestagswahljahr sein“, so der VBI-Präsident.
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Bund Deutscher Baumeister, Architekten & Ingenieure (BDB), Christoph Schild, BDB-Präsident des zur neuen Regelung: „Die neue HOAI soll als staatliche Honorarorientierung die Qualität des Planungswesens in Deutschland sicherstellen und ist damit für den Verbraucherschutz von elementarer Bedeutung. Diese Qualität hat aber auch ihren Preis.“
Für Bauplaner komme der Kalkulation der eigenen Angebote durch die Liberalisierung der Honorarregelung eine größere Bedeutung zu als bisher. Der Aushandlungsprozess zwischen Auftraggebern und Planern werde transparenter, wovon beide Seiten profitieren können. Künftig werde es für Architekten und Ingenieure noch wichtiger, dass sie Auftraggeber mit ihrer Qualität überzeugen.
Schild appelliert: „Es liegt auch an uns Planerinnen und Planern, sich nicht in einen Unterbietungswettbewerb hineinziehen zu lassen, sondern zu sagen: Meine Leistung ist es wert!“ ■