Am 19. Juni 2018 ist die „Richtlinie (EU) 2018/844 des Euro-päischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz“ (Download: Webcode 826690) – also die Änderung der seit 2010 geltenden EU-Gebäuderichtlinie (auch EPBD) veröffentlicht worden.
Die Neuerungen müssen die Mitgliedstaaten über Rechts- und Verwaltungsvorschriften so in Kraft setzen, dass die geänderte EU-Gebäuderichtlinie bis zum 10. März 2020 erfüllt wird. Wenn Berlin sich treu bleibt, solche Regelungen mit mindestens einem halben Jahr Vorlauf zu veröffentlichen, verbleiben nur 14 Monate zur Umsetzung.
Im TGA-Bereich gibt es zahlreiche Änderungen, einige Artikel wurden komplett neu gefasst. Allerdings gibt die Richtlinie den Mitgliedsstaaten mehr Spielraum bei der Umsetzung, sodass die nationalen Auswirkungen erst in nächster Zeit deutlich werden. Beispielsweise gilt für Klimaanlagen künftig ab einer Nennleistung von 70 kW (bisher 12 kW) eine Inspektionspflicht, wobei die Mitgliedstaaten strengere Anforderungen beibehalten dürfen. Der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) hat bereits seinen Mitgliedern versprochen „mit Hochdruck zu intervenieren, dass die bisherigen Vorgaben beibehalten werden“.
Neu ist, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW für „eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage“ respektive „eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage“ bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden müssen, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Systeme müssen in der Lage sein, den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen, Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren. Das gibt es zwar schon, aber nicht als gesetzliche Vorgabe. 2025 klingt lang, aber es ist eine Erledigungsfrist und nicht eine Frist zur Schaffung eines ordnungsrechtlichen Rahmens.
Zudem fertigt die EU-Kommission bis 2020 eine Machbarkeitsstudie an, in der sie die Möglichkeiten und den Zeitplan für die Einführung einer Inspek-tion von eigenständigen Lüftungsanlagen und eines optionalen Gebäuderenovierungspasses als Ergänzung zum Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erläutert. Außerdem muss sie bis zum 31. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der EU-Gebäuderichtlinie erlassen, mit dem ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden eingerichtet wird.
Papier ist zwar geduldig, aber die geänderte EU-Gebäuderichtlinie bietet zahlreiche Ansatzpunkte, bereits erfolgreich realisierte TGA-Konzepte in die Breite zu tragen und so zu einer deutlichen und nachweisbaren Senkung des Energieverbrauchs bei gleichem oder sogar oft deutlich verbessertem Nutzen beizutragen. Es bleibt zu hoffen, dass Berlin die Vorlage zur Erschließung der Potenziale intelligenter TGA nutzt.
Jochen Vorländer, Chefredakteur TGA Fachplaner vorlaender@tga-fachplaner.de · www.tga-fachplaner.de