Mit dem Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei der KfW wurde zum 1. Juli 2021 das KfW-Produkt 433 „Zuschuss Brennstoffzelle“ auf eine neue Richtlinie umgestellt.
Laut KfW bedeutet die Umstellung aber keine wesentlichen Änderungen der Förderbedingungen oder im Antragsverfahren. Die Änderungen zum 01.07.2021 im Überblick:
● Die neue Richtlinie ist Grundlage der Förderung für alle Anträge seit dem 01. Juli 2021 und wird inklusive der technischen Mindestanforderungen und des Merkblatts Vertragsbestandteil.
● Antragsberechtigt sind künftig auch große Unternehmen, die ein Brennstoffzellensystem in ein Nichtwohngebäude installieren.
● Die Frist für den Nachweis der Inbetriebnahme bzw. für die Bestätigung nach Durchführung wurde entsprechend der schon gelebten Praxis auf 18 Monate (bisher 12 Monate) verlängert.
● Anpassung der Anforderungen an ein Brennstoffzellensystem. Neu ist unter anderem, dass die Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen messtechnisch zu erfassen sind und alle förderfähigen Brennstoffzellensysteme bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein müssen.
● Der einzubindende Energieeffizienz-Experte ist wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen.
● Des Weiteren enthalten die neue Richtlinie sowie das Merkblatt einige Konkretisierungen bestehender Regelungen.
Programmseite zum KfW-Förderprogramm 433 Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle.
Der Zuschuss kann abhängig von der Leistung bis zu 34 300 Euro je Brennstoffzelle betragen, gefördert werden Brennstoffzellensysteme in den Leistungsklassen von 0,25 bis 5,0 kW elektrischer Leistung.
Der Zuschuss beträgt 40 % der förderfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch den Wert für die Leistungsklasse des Brennstoffzellensystems. Der maximale Zuschuss für die Leistungsklasse der Brennstoffzelle setzt sich zusammen aus einem Festbetrag von 6800 Euro und einem leistungsabhängigen Betrag von 550 Euro je angefangene 100 W elektrische Leistung.
Auch beim Ersterwerb eines neuen oder sanierten Wohngebäudes kann ein dort bereits eingebautes Brennstoffzellensystem mit einem Zuschuss aus dem Produkt-Programm 433 gefördert werden. Eine Förderung ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 BGB) möglich, der Förderantrag ist jedoch vor Abschluss des Kaufvertrages zu stellen. Der Käufer übernimmt entweder einen bestehenden Vollwartungsvertrag vom Verkäufer oder schließt den für die ersten 10 Jahre geforderten Vollwartungsvertrag selbst ab. Fest vereinbarte Kosten für den Vollwartungsvertrag in den ersten zehn Jahren gehören wie auch erforderliche Umfeldmaßnahmen zu den förderfähigen Ausgaben. ■