Die VdZ-Formulare zur Durchführung und Bestätigung des hydraulischen Abgleichs wurden aktualisiert. Für Anträge über die BEG 2023 ist nun ausschließlich das Verfahren B zulässig.
Beim Hydraulischen Abgleich wird zwischen zwei Verfahrensarten unterschieden. Der Hydraulische Abgleich nach Verfahren A stellt ein einfaches Schätzverfahren dar. Das Verfahren B ist das genauere Verfahren, hierbei muss die raumweise Heizlast nach Normenreihe DIN EN / DIN/TS 12831 berechnet werden.
Seit Jahresbeginn ist das Verfahren B im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude verpflichtend. Nur für Förderanträge, die bis zum 31. Dezember 2022 gestellt worden sind, ist das Verfahren A für einige Fördertatbestände, u. a. beim Austausch des Wärmeerzeugers, nach der alten Förderrichtlinie noch zulässig.
Die VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie stellt drei mit der BAFA und der KfW abgestimmte Nachweisformulare zur Verfügung:
● das Formular Einzelmaßnahme,
● das Formular KfW-Effizienzhaus und
● das Formular Nichtwohngebäude.
Die Formulare werden vom Fachhandwerker ausgefüllt und nach Abschluss der Maßnahmen zusammen mit dem Verwendungsnachweis beim Fördergeber eingereicht. Weitere Informationen und die Formulare werden auf der VdZ-Webseite bereitgestellt. ■
Quelle: VdZ / jv
Der Artikel gehört zur TGA+E-Themenseite mit Arbeitshilfen
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