Mit einer Änderung des Chemikaliengesetzes will die Bundesregierung den illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) bekämpfen.
Der schon am 10. Februar 2021 im Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Bundestagsdrucksache 19/28181) hat inzwischen den Bundestag erreicht und soll am 15. April 2021, ohne Aussprache zur weiteren Behandlung in den Umweltausschuss überwiesen werden.
In der Begründung heißt es, dass klimaschädliche fluorierte Treibhausgase und Erzeugnisse in einem nicht im Einzelnen quantifizierbaren, offenbar jedoch erheblichen Umfang illegal in Verkehr gebracht werden. Dieser illegale Handel berge die Gefahr, dass das Quotensystem der F-Gase-Verordnung für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) unterlaufen werde. Entsprechend vorgetragen hatten unter anderem Hersteller, Einführer und Handwerk.
Durch die vorgeschlagene Änderung des Chemikaliengesetzes werden
● die weitere Abgabe und der Erwerb von Erzeugnissen und Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen und die Lagerung und Entleerung nicht wiederauffüllbarer Behälter sowie
● die weitere Abgabe und der Erwerb von HFKW,
die unter Verstoß gegen entsprechende unionsrechtliche Vorgaben erstmalig in Verkehr gebracht wurden, untersagt. Ferner kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Verwendung von HFKW untersagen.
Begleitdokumentation für sämtliche Akteure in der Lieferkette
In Ergänzung dazu wird jeweils eine Begleitdokumentation eingeführt, die bestimmte Angaben im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des erstmaligen Inverkehrbringens enthält. Die Dokumentationspflicht soll es den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden erleichtern, die Legalität der betreffenden Waren zu bewerten.
Der Handel und die Verwendung von F-Gasen wird seit 2015 über die die F-Gase-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 517/2014) geregelt. Bislang wurde jedoch die Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen erschwert, weil die Quotenpflicht aus der F-Gase-Verordnung nur für die Hersteller und Importeure gilt, die die betreffenden Gase erstmals auf den Markt bringen.
Abgabe oder Verwendung verdächtiger F-Gase kann untersagt werden
Speziell im Hinblick auf die besonders schwer zu überwachenden Quotierungsvorschriften des Kapitels IV der EU-F-Gase-Verordnung ist die Dokumentationsregelung darüber hinaus so ausgestaltet, dass sie es den Behörden ermöglicht, die Lieferkette nachzuverfolgen und, falls ein nachgeschalteter Akteur dieses Dokument nicht vorlegen und auch nicht anderweitig glaubhaft machen kann, dass die Vorschriften eingehalten wurden, die weitere Abgabe oder Verwendung des Treibhausgases zu untersagen.
Ob die neuen Regelungen über das nationale Chemikaliengesetz die insgesamt vom F-Gase-Phase-down erhoffte Wirkung entfalten, bleibt abzuwarten. Denn ohne entsprechende EU-weit geltende Regelungen wird sich eventuell nur der offensichtlich sehr lukrative Handel in andere Länder der EU verlagern.
Bei einer Freisetzung beeinflussen (teil)fluorierte Kohlenwasserstoffe in der Atmosphäre das Klima. Sie tragen zur Erderwärmung (Treibhauseffekt) bei, weil die Moleküle die Wärmestrahlung von der Erdoberfläche absorbieren. Die GWP-Werte von F-Gasen sind bis zu 22 800-mal (SF6) höher als für CO2. Im Gegensatz zu FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe) haben HFKW kein Ozonabbaupotenzial, und wurden deshalb als Ersatzkältemittel beim Ausstieg aus den FCKW-Kältemittel ernannt. ■
Siehe auch:
HFKW-Kältemittel: Schmuggel gefährdet Klimaziele
2019: Deutlich weniger FKW / HFKW neu eingesetzt
BEG will Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln