In der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) werden künftig die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 21. Juni 2023 im Bundesanzeiger eine neue Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ bekannt gemacht. Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und endet zum 31. Dezember 2026 (BAnz AT 21.06.2023 B1).
Mit Inkrafttreten ersetzt sie die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) vom 28. Januar 2020. Für die Anwendbarkeit der neuen Richtlinie ist allerdings der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten also dieser Richtlinie, also vor dem 1. Juli 2023, gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltende Fassung 2020 (BAnz AT 04.02.2020 B1).
Die wesentliche Neuerung ist, dass für Förderanträge ab dem 1. Juli 2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt werden. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Das Verfahren in der EBW wird damit dem bei der Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) angepasst. Die Beratungsempfänger können sich im Förderverfahren durch die Energieberaterin / den Energieberater vertreten lassen.
Energieberatungen für Wohngebäude können zudem zukünftig nur noch gefördert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird (siehe unten). Dies gilt ebenfalls für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 1. Juli 2023. Damit soll die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten weiter erhöht werden. In der bisher gültigen Fassung der Förderrichtlinie war der individuelle Sanierungsfahrplan nur beispielhaft als Form für das energetische Sanierungskonzept genannt worden.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude. Dem Antragsteller ist in Form eines iSFP aufzuzeigen
● wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann,
oder
● wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist (systemische Sanierung).
Die Anforderungen an den Mindestinhalt des iSFP regelt ein mit dem Richtliniengeber abgestimmtes Merkblatt der Bewilligungsbehörde.
Eine Energieberatung besteht mindestens aus
● der Datenaufnahme vor Ort,
● der Erstellung des iSFP
● der anschließenden Aushändigung und Erläuterung (auch telefonisch, wenn der Beratungsempfänger zustimmt) des iSFP.
Fördervoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Energieberatungen für Wohngebäude, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen. Eine erneute Förderung für dasselbe Wohngebäude kann frühestens vier Jahre nach Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung beantragt werden, es sei denn, es findet vorher ein Eigentümerwechsel statt.
Neu ist auch, dass ab dem 1. Juli 2023 die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern zum Förderprogramm zuständig ist.
Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist. Übergangsweise wird in einem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
Die Datenaufnahme vor Ort kann auch von einer anderen Person vorgenommen werden, wenn diese nach verantwortlicher Einschätzung des beauftragten Energieberatungsunternehmens hierfür geeignet ist.
Förderung
Die Förderung erfolgt jeweils als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Spezielle Fördervoraussetzungen, Umfang und Höhe der FörderungFörderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig.
Die Förderhöhe beträgt (unverändert) 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und maximal 1700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Die maximal gültigen Förderhöhen gelten auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Zuwendungsfähig sind auch die Ausgaben für Honorare, die bei einer Energieberatung für eine WEG auf eine Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung entfallen. Pro beratener WEG kann hierfür eine Zuwendung in Höhe von maximal 500 Euro gewährt werden, allerdings – unabhängig von der Anzahl geförderter Energieberatungen für Wohngebäude der WEG – nur einmalig.
Die Förderung nach der EBW-Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen.
Verfahren
Ein Antrag kann nur über das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Online-Portal gestellt werden. Den Antrag stellt der Beratungsempfänger; er kann sich unter Erteilung einer Vollmacht durch den Energieberater vertreten lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine WEG vertreten durch einen Verwalter oder einen Beirat handelt.
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragstellung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Erhalt des Zuwendungsbescheids ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird (durch Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).
Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt. Weitere Infos finden sich auf: www.bafa.de/ebw ■
Quelle: BAFA, EBW / jv
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