Die erste Version der Corona-RLT-Richtlinie war ein Flopp: Nur 411 Förderanträge wurden in den ersten 140 Tagen nach dem Programmstart eingereicht und davon mindestens 76 Anträge abgelehnt.
Seit dem 20. Oktober 2020 kann die „Bundesförderung für die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ (Version 1) und seit dem 2. April 2021 die „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen“ (Version 2) beim BAFA beantragt werden.
Das Ziel der schon am 25. August 2020 von den Koalitionsspitzen von CDU, CSU und SPD beschlossenen Zuschussförderung: „Anreize für Investitionen in die möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern, Kommunen und Trägern, welche die Kriterien für Antragsberechtigte der Richtlinie erfüllen, zu setzen, um das Infektionsrisiko ausgehend von potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken.“
Ernüchternde Zwischenbilanz
Auf der Basis einer Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hat die Bundesregierung nun eine ernüchternde Zwischenbilanz vorgelegt:
Mit Stand vom 11. März 2021 sind 411 Anträge eingegangen und durch 266 erlassene Zuwendungsbescheide insgesamt 6,3 Mio. Euro für Zuwendungsempfänger gebunden. Für 2021 stehen allerdings insgesamt 240 Mio. Euro zur Verfügung, eine Antragstellung kann – vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel – bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen. Insgesamt wurden für das Förderprogramm sogar 500 Mio. Euro bis Ende 2024 eingeplant. Bis zu 10 000 RLT-Anlagen sollen gefördert werden.
Von den 411 gestellten Anträgen wurden 76 Anträge abgelehnt: 13 Anträgen mangelte es an der Antragsberechtigung. 63 Anträge wurden aufgrund der fehlenden Förderfähigkeit der Maßnahme abgelehnt. 48 Anträge konnten aufgrund fehlender, nachzureichender Informationen seitens der Antragsteller noch nicht abschließend bearbeitet werden. Und zum Zeitpunkt der Auswertung am 11. März 2021) befand sich ein Antrag in Bearbeitung.
Die derzeit genehmigten Anträge haben ein Volumen von insgesamt 17,8 Mio. Euro inklusive der Eigenbeteiligung der Antragsteller. Mit Stand vom 11. März 2021 beträgt das angereizte Volumen der 411 eingereichten Anträge rund 28,4 Mio. Euro. Zum Vergleich: Das insgesamt anreizbare Volumen würde mit der Version 1 bei einer Vollausschöpfung aller Mittel bis Ende 2024 bei 1,25 Mrd. Euro gelegen.
Bisher nur ein Verwendungsnachweis eingereicht
Das Programm ist so konzipiert, dass die Antragssteller nach Maßnahmenende einen Verwendungsnachweis einreichen, der dann vom administrierenden BAFA geprüft wird. Erst im Anschluss erfolgt die Auszahlung. Mit Stand vom 11. März 2021 ist nur ein Verwendungsnachweis beim BAFA zur Prüfung eingegangen, aufgrund dessen 18 834,95 Euro ausgezahlt werden konnten.
Die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/27741) enthält auch Angaben, wie sich die eingegangenen und bislang positiv beschiedenen Anträge auf die Antragsberechtigten (Länder, Kommunen, Unternehmen, Universitäten bzw. Hochschulen, Träger öffentlicher Einrichtungen, institutionelle Zuwendungsempfänger) verteilen.
Neuanlagen: Im Rahmen eines energetischen Gesamtkonzepts
Die FDP-Fraktion hat außerdem gefragt, weshalb nur der Um- und Ausbau, aber keine Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen förderfähig ist Die Antwort der Bundesregierung: „Gegen den Neueinbau spricht, dass dieser sehr zeitaufwendig sein kann und damit als kurzfristig wirkende Corona-Maßnahme ungeeignet ist. Zudem sollten Neuanlagen im Rahmen eines energetischen Gesamtkonzepts berücksichtigt werden. Dies ermöglichen andere Förderprogramme (z. B. Bundesförderung effiziente Gebäude, Kommunalrichtlinie).“
Die Antwort ist allerdings irritierend, da Anträge bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden können und beim Fördertatbestand „Umbauten an der RLT-Anlage“ zwölf Monate nach dem Erlass des Zuwendungsbescheids zur betriebsbereiten Umsetzung der geförderten Maßnahme zur Verfügung stehen; wobei dieser Bewilligungszeitraum sogar noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist bei plausibler Begründung verlängert werden kann.
BMWi will die Anschaffung mobiler Luftreiniger nicht fördern
Zudem äußert sich die Bundesregierung in der Antwort zu einer Ausweitung der Förderung auf mobile Lüftungsanlagen [gemeint sind mutmaßlich mobile Luftreiniger (Geräte)]: „[…] Von Expertenseite (u. a. Umweltbundesamt [UBA]) gibt es kritische Hinweise bezüglich der Anschaffung von mobilen Raumluftreinigern. Diese führen keine Frischluft zu, sondern wälzen die vorhandene (gegebenenfalls bereits verbrauchte) Raumluft um und ersetzen damit nicht die notwendige Frischluftzufuhr von außen.
Daher sollen nach Bewertung des UBA mobile Luftreiniger nur flankierend in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen Lüftungsvorgaben durch Fensteröffnen nicht ausreichend umsetzbar, keine Lüftungsanlagen vorhanden sind und der Einbau einfacher Zu- und Abluftanlagen nicht möglich ist.
Mobile Luftreiniger können insoweit nur als ergänzende präventive Infektionsschutzmaßnahme in Innenräumen fungieren. Sie müssen regelmäßig fachgerecht gewartet werden. Dazu zählt auch ein regelmäßiger Filteraustausch. Außerdem sind sie sachgerecht aufzustellen. Manuelles Lüften durch das Öffnen der Fenster ist laut UBA einfacher, effektiver und ohnehin erforderlich, um den CO2-Gehalt der Luft auf einem niedrigen Niveau zu halten. Aufgrund dieser Erwägungen sieht das BMWi von einer Förderung der Anschaffung mobiler Luftreiniger ab.“
Förderung Corona-gerechte RLT-Anlagen überarbeitet
Gehandelt hat das BMWi inzwischen allerdings doch und die Corona-RLT-Richtlinie neu ausgerichtet. Die wesentlichen Neuerungen sind eine Verdopplung der Anteilfinanzierung (auf bis zu 80 %), mehr Antragsberechtigte, kleinere Räume sowie der Anschluss von Nebenräumen. Und wer sich durch alle Dokumente wühlt, wird sogar feststellen, dass die Förderung von UV-C-Technik unter Vorgabe von Qualitätskriterien zur Sicherstellung der Funktionalität und der Sicherheit aufgenommen wurde. Allerdings nicht im offiziellen Text der Richtlinie, sondern über das in der Richtlinie zitierte Technische Merkblatt (Stand: 02. April 2021). ■
Siehe auch:
TGA-Themenseite Corona-Lüftung
TGA-Themenseite mit Luftreinigern