Am 28. Mai 2024 wurde die KfW-Heizungsförderung für die zweite Antragstellergruppe geöffnet: Neben Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, sind ab sofort auch Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
Den Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) ist im Kundenportal „Meine KfW“ zu stellen. Die zinsgünstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) muss beim Finanzierungspartner beantragt werden. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und / oder einem BAFA-Zuwendungsbescheid für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
Kredit Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)
Für weitere Antragstellergruppen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein (Infos der KfW zur Heizungsförderung). ■
Quelle: KfW / jv
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