BSW-Solar kritisiert die Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums, die Registrierungsgebühren für Ökostrom um 240 % zu erhöhen und fordert stattdessen eine Gebührensenkung und die Möglichkeit barrierefreier Kostenteilung für kleine Solaranlagen.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat einen Entwurf zur Überarbeitung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV) vorgestellt und will in diesem Zusammenhang die Gebühren für Herkunftsnachweise von Solaranlagen teils kräftig erhöhen. Die Verordnung soll am 1. Oktober 2021 in Kraft treten.
Als Reaktion darauf fordert der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) in einer aktuellen Stellungnahme wirtschaftlich attraktivere Bedingungen für Herkunftsnachweise kleiner Solaranlagen. So sollten die Gebühren für kleine Solarstromanlagen abgesenkt und das Pooling verschiedener Solaranlagen in einem Konto ermöglicht werden.
Bedeutung von HKN wird steigen
Herkunfts- und Regionalnachweise dürften dem BSW zufolge als Instrumente der Vermarktung von erneuerbarem Strom künftig an Bedeutung gewinnen. Das Doppelvermarktungsverbot im EEG erlaube bis jetzt zwar keine Nutzung von Herkunftsnachweisen (HKN), wenn gleichzeitig eine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werde.
HKN könnten jedoch von förderfreien Photovoltaik-Anlagen oder Ü20-PV-Anlagen in Anspruch genommen werden. Vor dem Hintergrund einer steigenden Zahl in Frage kommender Anlagen dürften HKN deshalb auch für die Solarbranche zunehmend interessanter werden.
„Gebühren sind schon heute abschreckend“
BSW-Solar kritisiert seit längerem die Unverhältnismäßigkeit der damit verbundenen Gebühren für PV-Betreiber. Der aktuellen Registrierungsgebühr von mindestens 50 Euro pro Solaranlage und der jährlichen Kontoführungsgebühr von ebenfalls 50 Euro bei kleinen Anlagen stünden deutlich geringere Einnahmen aus dem Verkauf der HKN gegenüber.
Der vorliegende Verordnungsentwurf verschärfe die Situation noch einmal durch die geplante Anhebung der Registrierungsgebühr von 50 auf 120 Euro – eine Steigerung um 240 %.
„Die hohen Registrierungs- und Kontoführungsgebühren sind schon heute abschreckend. Sie stellen insbesondere für kleine Ü20-Anlagen ein wesentliches Hemmnis zur Nutzung von HKN dar. Anstatt die Gebühren zu senken, werden sie zu einer unüberwindbaren Hürde“, kritisiert BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig.
Kleine PV-Anlagen wurden explizit nicht berücksichtigt
Betreiber kleinerer Solarstromanlagen würden so daran gehindert, den grün erzeugten Strom z. B. mittels Pooling-Modellen zu verkaufen. Dem Entwurf zufolge sollten die Gebühren zwar eine wirtschaftlich vertretbare Höhe nicht überschreiten – allerdings beruhe die Ermittlung der Gebührenhöhe durch das BMWi nur auf Windkraftanlagen.
PV-Anlagen würden bei der Gebührenberechnung dagegen explizit nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass diese ohnehin die Auffanglösung für Ü20-Anlagen nutzen würden. „Neue PV-Geschäftsmodelle sind in dem BMWi-Entwurf offensichtlich unter den Tisch gefallen und müssen mit einer eigenen barrierefreien Gebührenkategorie schnell nachgearbeitet werden“, so Körnig (Stellungnahme des BSW-Solar zum Überarbeitungs-Entwurf der HkRNGebV). ■
Auffanglösung für Ü20-Anlagen: Anschlussvergütung
Im EEG 2021 wurde geregelt, dass Photovoltaik Anlagen auch nach dem Ende des Förderzeitraums (Jahr der Inbetriebnahme plus 20 Kalenderjahre) weiterhin ins Netz einspeisen dürfen, der Netzbetreiber den Strom abnehmen und eine Vergütung bezahlen muss. Die Vergütung bemisst sich nach dem Börsenpreis des Stroms. Bei Photovoltaik-Anlagen ist das der Jahresmarktwert Solar. Dieser betrug in den vergangenen Jahren zwischen 2,5 und 4,5 Ct/kWh.
Vom Jahresmarktwert Solar wird allerdings noch eine Pauschale abgezogen, die bei den Netzbetreibern die Kosten für die Vermarktung des Solarstroms decken soll. Die Pauschale beträgt im Jahr 2021 pro Kilowattstunde 0,4 Ct/kWh und wird ab 2022 von den Netzbetreibern aus den tatsächlich anfallenden Kosten ermittelt. Nutzen Anlagenbetreiber ein intelligentes Messsystem (iMSys), halbiert sich die Kostenpauschale.
Bleibt die Anlage so angeschlossen, dass der gesamte Solarstrom ins Netz fließt, erhalten Betreiber die Anschlussvergütung für die gesamte erzeugte Menge. Diese Volleinspeisung ist bei alten PV-Anlagen, die bis zum Jahr 2008 in Betrieb gegangen sind, die Regel. Stellen die Betreiber die Anlage auf Eigenversorgung um, erhalten sie die Anschlussvergütung für den Überschussstrom.
Die Regelung zur Anschlussvergütung gilt laut EEG 2021 nur bis Ende 2027. (Quelle: Verbraucherzentrale NRW)
Siehe auch:
Kombiförderung Solaranlage und Dach angeregt
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