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EG-Konformitätszertifikat

Zertifizierung von Sprachalarmanlagen

Beschallungsanlagen zur Alarmierung mittels Sprache in Notfällen werden in zwei Arten unterschieden. Zum einen spricht man von Sprach­alarmanlagen (SAA) zur Alarmierung im Brandfall, die von einer Brandmeldeanlage (BMA) angesteuert werden. Zum anderen von Elektro­akustischen Notfallwarnsystemen (ENS) für allgemeine Gefahren.

Produkt- und Anwendungsnormen

Anwendungsbereich, allgemeine und technische Anforderungen sowie Installation und Betrieb von ENS sind in der Norm EN 60849 über Elektro­akustische Notfallwarnsysteme geregelt. Im Unterschied dazu ist die Normenwelt bei SAA zwar umfangreicher, aber doch klar strukturiert. Wie in Bild 1 dargestellt, wird bei SAA grundsätzlich in Produkt- und Anwendungsnormen unterschieden. Das ermöglicht sowohl die klare Definition von zu erbringenden Leistungen und Verantwortlichkeiten für die Gerätehersteller als auch die Anwendung von SAA.

Die nationale Anwendungsnorm DIN VDE 0833-4 über Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall, regelt die zu erbringenden Leistungen und Verantwortlichkeiten für alle Phasen der Planung, des Einbaus und des Betriebes von SAA. Die folgenden europäischen Produktnormen regeln die technischen Anforderungen und deren Prüfverfahren für die einzelnen Komponenten von SAA:

  • EN 54-4 Brandmeldeanlagen, Teil 4: Energieversorgungseinrichtungen
  • EN54-16 Brandmeldeanlagen, Teil16: Sprach­alarmzentralen
  • EN 54-24 Brandmeldeanlagen, Teil 24: Komponenten für Sprachalarmierungssysteme – Lautsprecher

Harmonisierte Europäische Normen

Diese harmonisierten Europäischen Normen (hEN) sind in einem sogenannten Harmonisierungsprozess als Grundlage für die CE-Kennzeichnung verankert. Wird eine hEN mit der entsprechenden Übergangsfrist für die CE-Kennzeichnung im Europäischen Amtsblatt bekanntgemacht, so bedeutet das für die Kennzeichnung von Produkten, die der jeweiligen hEN entsprechen:

  • Ab dem Beginn der Übergangsfrist (z.B. EN 54-16: März 2008) dürfen sie mit „CE“ gekennzeichnet werden.
  • Ab dem Ende der Übergangsfrist (z.B. EN 54-16: März 2011) müssen sie mit „CE“ gekennzeichnet werden.

Produkte der Brandschutztechnik sind im Mandat 109 der Europäischen Kommission als Bauprodukte ausgewiesen. Sie fallen somit in Deutschland unter das Bauproduktengesetz (BauPG). Bestandteile von Brandmeldeanlagen müssen nach BauPG auf der Basis der harmonisierten Europäischen Normen (hEN) der Normenreihe EN 54 geprüft und zertifiziert werden. Dies wird durch ein EG-Konformitätszertifikat bestätigt und mittels CE-Zeichen einschließlich Kennnummer der Prüfstelle auf dem Produkt kenntlich gemacht.

PÜZ-Stellen

Für Produkte der Brandschutztechnik hat die Europäische Kommission ein einheitliches Konformitätsnachweisverfahren festgelegt. In diesem muss eine bauaufsichtlich anerkannte PÜZ-Stelle (Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle; Notified Body gemäß BPR) eingeschaltet werden. Sie stellt auf Basis einer Erstprüfung des Produkts und einer Erstbegutachtung von Fertigungsstätte und werkseigener Produktionskontrolle ein Konformitätszertifikat aus.

Die PÜZ-Stelle überwacht anschließend auch regelmäßig die werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers von Produkten der Brandschutztechnik1). In Europa gibt es mit Stand September 2009 neun bauaufsichtlich anerkannte PÜZ-Stellen, die nach EN 54-16 prüfen und zertifizieren dürfen, in Deutschland ist das die VdS Schadenverhütung GmbH, Köln.

Bedeutung des CE-Kennzeichens

Mit dem CE-Kennzeichen bestätigt der Hersteller, dass seine Produkte mit den jeweiligen EG-Richtlinien konform sind und folglich innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller in Eigenverantwortung am Produkt an. Voraussetzung hierfür: Ein Konformitätsnachweis muss vorliegen. Das CE-Kennzeichen ist eine gesetzliche Kennzeichnung und kein Gütesiegel. Es darf darum nicht für Werbezwecke verwendet werden.

Auf dem Produkt muss das Symbol für die CE-Kennzeichnung (nach Richtlinie 93/68/EWG) zusammen mit der Nummer des EG-Konformi­tätszertifikates und der Nummer der notifizierten Stelle angebracht werden. Wenn die Nummer der notifizierten Stelle Bestandteil der Nummer des EG-Konformitätszertifikates ist, genügt die Angabe der Nummer des EG-Konformitätszerti­fikates. Bild 2 zeigt ein Beispiel für die CEKennzeichnung eines Produkts nach EN 54-16. Dabei ist die PÜZ-Stelle beispielhaft mit „0123“ angegeben.

Fazit

Die Prüfung von Sprachalarmzentralen nach EN 54-16 und die Ausstellung eines EG-Konformitätszertifikates darf nur durch eine bauaufsichtlich anerkannte PÜZ-Stelle erfolgen. Die Prüfung und Ausstellung eines Zertifikates nach EN 54-16 durch eine nicht bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ist zwar möglich, stellt jedoch keine Zerti­fizierung im Sinne der Bauproduktenrichtlinie dar und darf nicht mit dem EG-Konformitätszerti­fikat verwechselt werden. Mit einem Zertifikat ­einer nicht bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle wird lediglich bescheinigt, dass ein Produkt ge­gebenenfalls die Anforderungen der Norm erfüllt. Gelegentlich werden von Prüfstellen auch nur einzelne Passagen und nicht alle Anforderungen einer Norm geprüft. Das stellt eine inakzeptable Praxis dar, da dann unter Umständen die Übereinstimmung eines Produktes mit einer Norm nicht vollständig gegeben ist.

Ebenso ist eine Prüfung von Sprachalarmzentralen nach ISO 7240-16 Fire detection and alarm systems, Part 16: Sound system control and indicating equipment nicht relevant, da die internationalen Normen der Reihe ISO 7240 durch das CEN (Europäisches Komitee für Normung) auf europäischer Ebene nicht übernommen wurden. Auch eine Prüfung nach EN 60849 ist nicht von Bedeutung, da diese Norm keine Prüfanforderungen an das Produkt enthält und als Systemnorm lediglich auf ein bereits installiertes System angewendet werden kann.

Des Weiteren kann eine Sprachalarmzentrale auch nicht nach einer Anwendungsnorm von SAA wie z.B. DIN VDE 0833-4 oder BS 5839-8 ­geprüft und zertifiziert werden, da diese Normen Anforderungen an Planung, Einbau und Betrieb von SAA umfassen, jedoch nicht an das Produkt selbst.

1) Welche PÜZ-Stellen aktuell bauaufsichtlich anerkannt sind, kann auf folgender Website nachgelesen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/ index.cfm?fuseaction=cpd.nb_hs&hs_id=133001

Hintergrund zu diesem Artikel

Zertifizierung und Zertifikate haben bei der Planung und im Baugeschehen einer Gefahrenmeldeanlage eine sehr hohe Bedeutung. Sie werden nicht nur von den Bauakteuren zur eigenen Minimierung des Haftungsrisikos gefordert, sondern auch vom Gesetzgeber in bestimmten Bereichen zwingend vorgeschrieben. Sinn machen Zertifikate allerdings nur, wenn man sich nahezu blind auf sie verlassen kann und nicht der Kontrollaufwand der Normenübereinstimmung eines Produkts durch den Kontrollaufwand ersetzt wird, ob ein Zertifikat überhaupt das hält, was es auf den ersten Blick verspricht. Solches spielt sich zurzeit auf dem Markt für Sprachalarmanlagen ab. Hier sind in der letzten Zeit Zertifikate aufgetaucht, die – auch wegen der Ausstellung durch sehr bekannte Prüfstellen – nur von Insidern als Nicht-EG-Konformitätszertifikat erkannt werden können. Solche Zertifikate sprechen nicht unbedingt zwangsläufig dem Produkt die Übereinstimmung mit allen relevanten Normen und Bestimmungen ab, können aber trotzdem dazu führen, dass eine Anlage nicht vertragsgemäß errichtet wird und damit auch nicht abnahmefähig ist. Insbesondere über die Gleichwertigkeitsprüfung von (Alternativ-)Angeboten kann der Planer schnell in die Mithaftung geraten. Darum hat die TGA-Redaktion bei einem der Marktführer für Sprachalarmanlagen nachgefragt, wie der Stand der Normung und der Zertifizierung ist und wie man gültige Zertifikate überhaupt erkennen und sich so vor Problemen schützen kann. Aus den Zusammenhängen lässt sich eine dringende Empfehlung ableiten: Lassen Sie sich vom Hersteller der in Ausschreibung, Planung und/oder Ausführung berücksichtigten Sprachalarmanlage das EG-Konformitätszertifikat einer bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle vorlegen. JV

Hans Kupfer

Produktmanager Sprachalarmsysteme bei der Siemens AG, Building Technologies Division, 81379 München, https://new.siemens.com/de/de/produkte/gebaeudetechnik.html

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