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Corona-RLT-Richtlinie

Förderung Corona-gerechte RLT-Anlagen überarbeitet

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Corona-RLT-Richtlinie überarbeitet. Die wesentlichen Neuerungen sind eine höhere Anteilfinanzierung (von bis zu 80 %), mehr Antragsberechtigte, kleinere Räume sowie der Anschluss von Nebenräumen.

Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Das gilt auch für die im Spätsommer 2020 aus dem Boden gestampfte „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“.

Mit 500 Mio. Euro sollte die Förderung „Corona-RLT-Richtlinie“ die Um- und Aufrüstung von bis zu 10 000 RLT-Anlagen gefördert werden. Passiert ist danach wenig und die Kritik riss nicht ab. Die Verdopplung der Anteilfinanzierung auf nun 80 % ohne eine Erweiterung des Förderbudgets dokumentiert außerdem, dass die Nachfrage nicht wie erwünscht angereizt worden ist.

Nun hat das BMWi nachgebessert und mit der Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen vom 30. März 2021 das weiterhin vom BAFA administrierte Förderprogramm mit Wirkung vom 02. April 2021 neu ausgerichtet (BAFA-Programmseite).

Dazu wurde in der Präambel der Richtlinie der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 neu interpretiert, die damalige Beschränkung auf „öffentliche Gebäude und Versammlungsstätten“ wurde einfach gestrichen. Im Abschnitt Rechtsgrundlagen gab es eine Erweiterung um die „Vierte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 12. Februar 2021.

RLT-Anlage im Sinne der Corona-RLT-Richtlinie

In der Neufassung der Richtlinie wird der Begriff „Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage)“ weiterhin als übergeordneter Sammelbegriff für alle förderfähigen Anlagen verwendet. Präzisiert wurde: „Darunter fallen im Sinne der Richtlinie ausschließlich stationäre Bestandsanlagen, die für die Zu- und Abführung sowie Verteilung der Luft mit einem im Gebäude fest installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind (einschließlich Klimaanlagen).“

Es gilt weiterhin der ebenfalls präzisierte Ausschluss: „Nicht unter den Begriff RLT-Anlagen fallen mobile Geräte bzw. kompakte Raumluftreiniger sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schachtlüftungen oder Klappenlüftung in Fensterelementen.“

Gesamtvolumen der angestoßenen Maßnahmen halbiert

Die Förderung beträgt 80 % der förderfähigen Ausgaben, sofern die Bagatellgrenzen überschritten werden. Die Förderung ist auf 200 000 Euro pro RLT-Anlage begrenzt (andere Regelung bei Antragstellern, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind).

Als Bagatellgrenze, ab der die Förderung einer „Filtermaßnahme“ oder einer „Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung“ und für „Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr“ gewährt werden kann, gelten förderfähige Ausgaben in Höhe von 2000 Euro. Für alle anderen Maßnahmen aus „Umbauten an der RLT-Anlage“ gilt eine Bagatellgrenze der förderfähigen Ausgaben von 5000 Euro.

Mit dem Programmtopf ist also bei vollständiger Ausschöpfung des unveränderten Budgets von 500 Mio. Euro ein Investitions- und Umbauvolumen inklusive der Eigenanteile von 625 Mio. Euro verknüpft. In der ersten Version der Corona-RLT-Richtlinie mit einer Förderquote von bis zu 40 % wären es bis zu 1,25 Mrd. Euro gewesen.

Unverändert ist die Zielsetzung, mit dem Förderprogramm die Um- und Aufrüstung von bis zu 10 000 RLT-Anlagen zu fördern.

Zuwendungsempfänger

Die deutlichste Änderung der Corona-RLT-Richtlinie fand im Abschnitt 6 Zuwendungsempfänger statt. Bisher galt schon: Antragsberechtigt sind

● Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 % vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen;

Nun sind außerdem antragsberechtigt (inklusive der Träger der genannten Institutionen):

● staatlich anerkannte allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft sowie sonstige allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft;

● medizinischen Einrichtungen: Krankenhäuser gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), Einrichtungen zur teilstationären Behandlung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 SGB V, Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Absatz 1 SGB V, ambulante ärztliche Leistungserbringer, zugelassene Leistungserbringer von Heilmitteln gemäß § 124 Absatz 1 SGB V, ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach § 111c SGB V abgeschlossen wurden sowie Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V;

● Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; [berücksichtigt die Berichtigung der Corona-RLT-Richtlinie vom 22. April 2021]

● Inklusionsbetriebe gemäß § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie Werkstätten gemäß § 219 Absatz 1 SGB IX, Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne von § 119a Satz 1 SGB V, medizinische Behandlungszentren im Sinne von § 119c Absatz 1 SGB V und Blindenwerkstätten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes; [berücksichtigt die Berichtigung der Corona-RLT-Richtlinie vom 22. April 2021]

● Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (beispielsweise Kindertagesstätten).

Nicht antragsberechtigt ist weiterhin der Bund. Ein großes Manko der Erweiterung der Zuwendungsempfänger ist, dass Ingenieurbüros und Fachbetriebe diese in ihren Kundendateien schwerlich identifizieren können und somit die Initiative insbesondere von den Betreibern der Anlagen ausgehen muss.

Eventuell ist da die Pressemittelung des BAFA etwas hilfreicher, sie formuliert: „Ab dem 2. April können neben öffentlichen oder teil-öffentlichen Einrichtungen bzw. Trägern auch ausgewählte private Einrichtungen einen Antrag stellen. Dazu zählen private Kitas und Schulen, medizinische Einrichtungen, private Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Behinderte, Kinder- und Jugendhilfe.“

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen
● in die Um- oder Aufrüstung bestehender stationärer RLT-Anlagen,
● für Räume, in denen regelmäßig Personenansammlungen stattfinden.

Die RLT-Anlage muss für mindestens einen Raum einen Regelluftvolumenstrom von 400 m3/h oder mehr aufweisen. (Vorher galt, dass die RLT-Anlage einen Regelvolumenstrom von mindestens 1500 m3/h aufweisen musste.)

Gefördert werden, unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen des Technischen Merkblatts zur Richtlinie alle für die nachfolgend genannten Maßnahmen unmittelbar notwendigen Investitionen:

Filtermaßnahmen

● Filterumbau oder Filterwechsel in vorhandenen Filterstufen von RLT-Anlagen mit Umluftanteil, z. B. durch Austausch von Feinstaubfiltern der Klasse F7 mit Filtern der Gruppe ISO ePM1, die einen Abscheidegrad von mindestens 70 % aufweisen; (Bagatellgrenze: 2000 Euro)

● Aufrüstung durch Einbau von Schwebstofffiltern (HEPA-Filter H13 oder H14) in vorhandene Filterstufen von RLT-Anlagen mit Umluftanteil (Bagatellgrenze: 2000 Euro).

Umbauten an der RLT-Anlage

● Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und zur Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils (Außenluftzufuhr), inklusive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzungsanforderungen an den Raum (z. B. adäquate Innenraumtemperatur) bei Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils; (Bagatellgrenze: 2000 Euro)

● Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr bei bestehenden reinen Zu-/Abluftanlagen, sofern die Umbauten in Summe zu einer Erhöhung des Frischluftvolumenstroms in Höhe von mindestens 20 % in Bezug auf den ­Nennvolumenstrom der Bestandsanlage führen, inklusive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzungsanforderungen an den Raum (z. B. Innenraumtemperatur); (Bagatellgrenze: 2000 Euro)

● Umbauten an der RLT-Anlage durch Zubau infektionsschutzgerechter Filterstufen und/oder durch Zubau einer Anlage zur Luftdesinfektion. Es sind die im technischen Merkblatt enthaltenen Vorgaben zur Sicherheit und Funktionalität zwingend einzuhalten und umzusetzen; (Bagatellgrenze: 5000 Euro)

● Erweiterung der bestehenden RLT-Anlage durch Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume, die bisher nicht durch die RLT-Anlage versorgt werden. Notwendige Nebenräume müssen der Nutzung des von der bestehenden RLT-Anlage versorgten Hauptraums dienen und im unmittelbaren Funktionszusammenhang mit der Nutzungsart des Hauptraums stehen wie etwa Zugangsflure, WC-Räume, Foyers für Theatersäle oder Umkleidekabinen für Sport- oder Schwimmhallen; (Bagatellgrenze: 5000 Euro)

● Einbau von Steuerung und Regelung für den bedarfsgerechten Betrieb der RLT-Anlage insbesondere mit CO2-Sensoren; (Bagatellgrenze: 5000 Euro)

● Optimierung der Lüftungsströmung in den Räumen, die von einer RLT-Anlage versorgt werden. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im technischen Merkblatt (Bagatellgrenze: 5000 Euro).

● In Kombination mit den vorstehenden technischen Maßnahmen ist auch die Erstellung eines Konzepts für die Um- und Aufrüstung bereits bestehender RLT-Anlagen förderfähig (Bagatellgrenze: 5000 Euro).

 
Achtung:
Das BAFA wird in der Corona-RLT-Richtlinie ermächtigt, in Abstimmung mit dem BMWi in der Anlage „Technisches Merkblatt“ andere geeignete förderfähige Maßnahmen festzulegen sowie die nachstehenden förderfähige Begleitmaßnahmen zu ergänzen.

So ist beispielsweise schon zum Neustart des Programms die Förderung von UV-C-Technik unter Vorgabe von Qualitätskriterien zur Sicherstellung der Funktionalität und der Sicherheit aufgenommen worden.
 

Förderfähige Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme („Filtermaßnahme“ oder „Umbauten an der RLT-Anlage“) unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen des Technischen Merkblatts sind:

● bauliche Maßnahmen, wie Decken- und Wanddurchbrüche;
● Ergänzung von Lüftungskanalstücken;
● Ergänzung von Reinigungs- und Revisionsöffnungen;
● Anpassungen an der vorhandenen Steuerung und Regelung der RLT-Anlage;
● Anpassungen der Motoren- und Ventilatorleistungen;
● Ergänzung technischer Anlagen zur Luftentfeuchtung;
● thermische Dämmung, insbesondere zur Vermeidung von Kondensat- oder Tauwasserbildung;
● Schalldämpfer;
● Wetterschutzgitter;
Beratungs- und Planungsleistungen;
Baubegleitung und Bauleitung;
● Ersatz von RLT-Zentralgeräten im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Luftvolumenstroms, sofern für die Umsetzung notwendiger Begleitmaßnahmen erforderlich;
● Hygienemanagement nach Nummer 8.2 der Richtlinie;
● Erstellung der geforderten Nachweise nach Nummer 9 der Richtlinie;
● Brandschutzklappen in Lüftungskanälen;
● Abdichtungsmaßnahmen zur Erhöhung der Luftdichtigkeit des Luftkanalsystems.

Nicht gefördert werden:

● Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen; Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandene RLT-Anlagen eingebundene Räume mit Ausnahme der unter „Umbauten an der RLT-Anlage“ genannten notwendigen Nebenräume;
● Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen;
● instationäre, (tragbare oder mobile) RLT-Anlagen;
● Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden;
● Umbauten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern sie nicht als förderfähige Begleitmaßnahme im Technischen Merkblatt erfasst sind.

Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Investitionen in Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen betriebsbereit umgesetzt werden sollen (Bewilligungszeitraum), beträgt für „Filtermaßnahmen“ vier Monate und für „Umbauten an der RLT-Anlage“ zwölf Monate nach Erlass des Zuwendungsbescheids. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden.

Achtung: Antragsteller, die bereits einen Antrag auf Förderung einer Corona-gerechten Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten auf Grundlage der am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen Corona-RLT-Richtlinie gestellt haben, können vor dem Beginn der Maßnahme (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags) einen erneuten Antrag auf Verbescheidung nach Maßgabe der Vorschriften der am 2. April 2021 in Kraft getretenen Richtlinie Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen unter Rücknahme des zuletzt eingereichten Antrags stellen.

Förderfähige Ausgaben

Die Förderung für den Erwerb von Anlagenteilen und Komponenten erfolgt auf Ausgabenbasis in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Förderfähig sind alle erforderlichen Investitionskosten (einschließlich Nebenkosten und Kosten für Begleitmaßnahmen) zur zweckentsprechenden Umsetzung von „Filtermaßnahmen“ und „Umbauten an der RLT-Anlage“, sofern diese nicht von anderen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union bereits gefördert werden. Zudem sind spezielle Fördervoraussetzungen der Richtlinie unter 11.1 zu beachten. ■

Siehe auch:
TGA-Themenseite Corona-Lüftung
TGA-Themenseite mit Luftreinigern

 
Rückblick auf die Corona-RLT-Richtlinie

Am 25. August 2020 hatten die Koalitionsspitzen von CDU, CSU und SPD unter anderem ein Förderprogramm zur Corona-gerechten Umrüstung raumlufttechnischer Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten beschlossen. Begründet wurde dies im Ergebnispapier wie folgt: „Bei bisherigen Ausbruchsgeschehen ist wiederholt ein begünstigender Faktor gewesen, dass Klimaanlagen durch nicht ausreichend gefilterte Umluftrückführung in geschlossenen Räumen zum Infektionsgeschehen erheblich und auch über größere Entfernungen beigetragen haben.“

Einen Monat später hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier dem Bundeskabinett den Entwurf der Förderrichtlinie „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ (Corona-RLT-Richtlinie) vorgelegt. Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger war sie am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten und wurde jetzt durch die „Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen vom 30. März 2021“ im Bundeanzeiger vom 1. April 2021 unter B4 abgelöst.

Der FGK hatte schon kurz nach der Veröffentlichung der Corona-RLT-Richtlinie kritisiert: Reine Bestandsförderung bedauerlich.