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BGN

Kaltvernebelung bei Anwesenheit ist nicht unzulässig

Einige Lebensmittelbetriebe versuchen in Pandemiezeiten zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die über die allseits bekannten AHA + L Regeln hinausgehen. Ein in letzter Zeit zunehmend stark beworbenes Verfahren ist die Kaltvernebelung von Desinfektionsmitteln.

Dabei werden bei Raumtemperatur wässrige, meist nicht kennzeichnungspflichtige Gemische über Düsen fein verteilt in einen geschlossenen Raum ausgebracht. Dies soll laut einigen Vertreibern bei Anwesenheit der Beschäftigten geschehen (Kaltvernebelung zur Unterhaltsentkeimung). Viren in luftgetragenen Aerosole sollen damit inaktiviert werden und Beschäftigte davon unbetroffen bleiben.

Das sieht die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ganz anders und verweist hier auf das Substitutionsgebot der Gefahrstoffverordnung. Das besagt: Freigesetzte Gefahrstoffe sind durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren zu ersetzen. Eine Raumluftdesinfektion durch Kaltvernebelung, die mit einer dauerhaften Belastung gegenüber raumluftdesinfizierenden Mitteln mit Reizwirkung verbunden ist, ist deshalb in Anwesenheit von Beschäftigten oder anderen Personen nicht zulässig.

Als völlig ausreichendes und auch kostengünstigeres Mittel der Wahl ist hier laut BGN die lüftungstechnische Maßnahme (AHA + L) zu sehen. Diese verdünnt die potenziellen Virenaerosole und entfernt sie aus dem Arbeitsbereich der Beschäftigten. So wird die Ansteckungsgefahr verringert und die Mitarbeiter im Betrieb vor dauerhafter Belastung durch das Einatmen von Desinfektionsmitteln bewahrt.

BGN-Stellungnahme zum Thema Kaltvernebelung

Siehe auch: TGA-Themenseite Corona-Lüftung