Am 1. Oktober 2011 ist eine Frist für die energetische Inspektion von in Gebäude eingebaute Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW abgelaufen. § 12 EnEV [2009] schreibt vor, dass eine Inspektion erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile, wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen ist. Die Regelung gilt so für Anlagen, die am 1. Oktober 2007 weniger als vier Jahre alt waren. Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alt waren (also Inbetriebnahme zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 2003) sind innerhalb von sechs Jahren, also bis spätestens zum 1. Oktober 2013 einer energetischen Inspektion zu unterziehen. Für Klimaanlagen, die am 1. Oktober 2007 über zwölf Jahre alt waren (also Inbetriebnahme vor dem 1. Oktober 1995), wurde eine Frist von vier Jahren eingeräumt, diese ist am 1. Oktober 2011 verstrichen. Anlagen, die bereits vor dem 1. Oktober 1987 in Betrieb genommen wurden, hätten bereits bis zum 1. Oktober 2009 einer energetischen Inspektion unterzogen werden müssen. Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person hat dem Betreiber die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen. Siehe auch: Webcode 293689 Im Übrigen handelt laut § 27 EnEV im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 1 EnEV eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt. Nach EnEG § 8 Abs. 1 Nr. 1 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.