Das Amtsgericht Münster hat mit Urteil vom 15. September 2009 (28 C 2750/09), veröffentlicht in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2009 S. 586, entschieden, dass die Entstehung und Ablagerung eines sogenannten Biofilms in den Trinkwasserleitungen keinen Mangel der Mietwohnung darstellt. Darauf hat der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (www.bbu.de) hingewiesen
Der Fall
Im zu entscheidenden Fall wohnten die Kläger seit 1991 im ersten Obergeschoss des Hauses. Durch Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass sich in der Wohnung in der Einfüllkammer der Waschmaschine und im Spülkasten der WC-Anlage eine schleimige Masse absetzte, die abgetrocknet als schwarzer Belag sichtbar wurde. Die Mieter behaupteten, die schwarze Masse habe einen äußerst unangenehmen Geruch und setze sich auch in den Perlatoren der Wasserhähne und im Duschkopf ab. Sie verklagten den Vermieter, die Ursache der Schleimbildung zu beseitigen sowie die im Vorfeld entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.
Das Urteil
Das Gericht hat entschieden, dass kein Mangel der Mietsache vorliegt. In dem Sachverständigengutachten war festgestellt worden, dass es in allen Trinkwasserleitungen zur Bildung eines sogenannten Biofilms kommt. Dieser wird normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült. Seitens der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs (DVGW) und von einschlägigen Hygieneinstituten wurde dieser Biofilm bzw. die Biofilmausflockung als in keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft. Angesichts dessen, so das Gericht, sei die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trinkwassereinleitungen nicht als Mangel der Mietsache zu werten. ToR
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