Dass ein Bauherr größtes Interesse am Gelingen seines Immobilienprojekts hat, versteht sich von selbst. Deswegen kann und darf er ständig Kontakt mit den beauftragten Firmen halten und unzureichende Arbeit beanstanden. Doch er sollte dabei auch nicht zu weit gehen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. Wird er ohne einsehbaren Grund zur Nervensäge, dann kann das Bauunternehmen aus dem Vertrag aussteigen. (OLG Celle, Aktenzeichen 6 U 37/05)
Der Fall
Der künftige Eigentümer eines Einfamilienhauses und die von ihm ausgewählte Baufirma hatten einen umfangreichen Vertrag geschlossen, unter anderem über Maurer- und Stahlbetonarbeiten sowie Zimmererarbeiten. Das Gesamtvolumen der Aufträge betrug rund 120.000 Euro. Vier Monate nach Baubeginn stieg jedoch das Unternehmen einseitig aus dem Vertrag aus und forderte die Bezahlung der noch ausstehenden Rechnungen. Die Begründung für die Kündigung: Der Häuslebauer habe die Arbeiten in unerträglichem Maße behindert − durch ständige, nicht gerechtfertigte Mängelrügen und zahlreiche Briefe. Sogar der Betriebsfrieden unter den Mitarbeitern sei dadurch erheblich gefährdet worden. Der Bauherr sah das nicht so. Er habe zwar Kritik geübt, aber immer nur berechtigt. Eigentlich sei er der Geprellte, denn der Ausstieg aus dem Vertrag sei die Ursache für erhebliche Mehrkosten gewesen.
Das Urteil
Die Richter aus Celle schlossen sich weitgehend den Argumenten des Bauunternehmens an. Ohne vertragliche Grundlage habe der Eigentümer seine Vorstellungen von der Bauausführung durchzudrücken versucht und sogar einzelnen Beschäftigten die Arbeit verwehrt. „Das für die Herstellung eines Werkes unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien“ sei wegen dieser Pflichtverletzungen durch den Bauherrn nicht mehr gegeben gewesen. Deswegen habe man der Firma eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht zumuten können. ToR
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