Seine Tochter forderte als Erbin über 20.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld vom ehemaligen Vermieter ihres Vaters. Er habe sich nicht ausreichend um eine Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen gekümmert, weswegen die Bakterien aufgetreten seien und der Vater überhaupt erst erkrankt. So lautete der Vorwurf im Zivilprozess.
Tatsächlich erwarten Gesetzgeber und Rechtsprechung von den Eigentümern von Mietobjekten, dass sie auf Legionellenbefall achten. Das gilt ausdrücklich seit der entsprechenden Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011, war aber auch schon zuvor im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nötig. Vor Gericht stritten Tochter und Vermieter darum, ob überhaupt eine Kausalität (Verursachungskette zwischen Legionellenbefall des Leitungswassers und Erkrankung des Mieters) nachzuweisen sei.
Der Bundesgerichtshof bezeichnete es im konkreten Fall als „eher fernliegend“, dass der Verstorbene sich die Krankheit an einem anderen Ort als in seiner Wohnung zugezogen habe, zumal hier ein spezieller Erregertyp sowohl beim Vater als auch in der Wasserversorgung seines Mietshauses aufgetreten sei. Mit dieser höchstrichterlichen Einschätzung im Hinblick auf Kausalität sowie die Berechtigung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das neu entscheiden muss (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 161/14). ■