Will ein Hausbesitzer in seinen Räumlichkeiten Rauchwarnmelder einbauen lassen, müssen die betroffenen Mieter den damit beauftragten Handwerkern den Zugang zu allen Wohnungen gewähren. Das gilt auch dann, wenn einzelne Bewohner bereits selbst schon solche batteriebetriebenen Rauchwarnmelder bei sich installiert haben, entschied in einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Az. 716C C 89/08).
Fachfirma statt Hobbywerkelei
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ( www.anwaltshotline.de ) berichtet, hat zwar ein Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache nur zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts keine ausgesprochene Härte bedeuten. Zu den unbestreitbaren Pflichten des Vermieters gehöre es dagegen, dafür Sorge zu tragen, dass die von der Kommune vorgeschriebenen Rauchwarnmelder auch in gesetzmäßiger Weise installiert werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass ein Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Diese Arbeiten nur durch eine von ihm überprüfte Fachfirma oder Personen seines Vertrauens ausführen zu lassen, ist deshalb das besondere Recht des Hausbesitzers. Und keinem Mieter stehe es frei, diese klare Rechtslage etwa durch eigene Hobbywerkelei zu unterlaufen. ToR
Im Kontext
Streitfrage Wasserkosten-Abrechnung
Aussteller haften für den Energieausweis
Mieter müssen Heizungsumstellung dulden
Heizung: Im Winter Kontrolle erforderlich
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Fachfirma statt Hobbywerkelei
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