Nicht jede Ankündigung einer Umbaumaßnahme durch den Eigentümer stößt bei Mietern auf Begeisterung. Mal ist es die Furcht vor wochenlangem Baulärm und mal die Furcht vor einer anschließenden Mieterhöhung, die zum Widerspruch führt. Doch manche Sanierungen sind schlichtweg hinzunehmen. Das wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden - in diesem Fall ging es um einen Anschluss an die Fernwärme, der zur Energieeinsparung führte. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 275/07)
Der Fall
In einem Berliner Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1920 standen große Veränderungen an. Der Eigentümer hatte beschlossen, sich von der alten, seiner Meinung nach nicht mehr zeitgemäßen Gasetagenheizung zu trennen. Er kündigte deswegen den Mietern mit dreimonatiger Voranmeldung den Anschluss der Wohnungen an das Fernwärmenetz an, das wiederum aus einer Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wurde. Eine Mieterin war damit allerdings gar nicht einverstanden. Sie erklärte sich nicht bereit, irgendwelche Arbeiten wie das Verlegen neuer Rohre und den Einbau eines Installationsschachts in ihrer Wohnung zu dulden. Dem Eigentümer blieb, wollte er nicht ganz auf die Verwirklichung seiner Pläne verzichten, nichts anderes übrig, als eine Duldung der Renovierung gerichtlich zu erzwingen.
Das Urteil
Nachdem der Fall bereits vor dem Amts- und dem Landgericht verhandelt worden war, sprach der Bundesgerichtshof das letzte Wort. Und das hätte kaum deutlicher ausfallen können. Im Urteilstext ist von „einer ökologisch und volkswirtschaftlich sinnvollen Maßnahme zur Energieeinsparung“ die Rede. Unzumutbare Härten für die Mieterin könne man in diesem Zusammenhang nicht erkennen, ihre finanziellen oder sonstigen Interessen seien durch den Umbau nicht in größerem Umfang berührt. ToR
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Nachdem der Fall bereits vor dem Amts- und dem Landgericht verhandelt worden war, sprach der Bundesgerichtshof das letzte Wort. Und das hätte kaum deutlicher ausfallen können. Im Urteilstext ist von „einer ökologisch und volkswirtschaftlich sinnvollen Maßnahme zur Energieeinsparung“ die Rede. Unzumutbare Härten für die Mieterin könne man in diesem Zusammenhang nicht erkennen, ihre finanziellen oder sonstigen Interessen seien durch den Umbau nicht in größerem Umfang berührt. ToR
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