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RECHT

Schadenersatzklage wegen Aktenstau

Der Staat hat viele Ansprüche gegenüber seinen Bürgern - von der Steuer- bis zur Meldepflicht. Allerdings muss sich auch der Bürger vom Staat nicht alles gefallen lassen und darf zum Beispiel auf einer Aktenbearbeitung im zumutbaren Zeitrahmen bestehen. So ist es nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern höchstrichterlich entschieden worden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 302/05)

Der Fall
Im Grundbuchamt einer Gemeinde kamen die Mitarbeiter nicht mehr mit ihrer Arbeit nach. Das musste ein Bauunternehmer büßen, der auf die Eintragung einer Reihe von Ferienwohnungen wartete, die er selbst errichtet und dann verkauft hatte. Die Überweisung durch die Kunden ist nämlich erst dann fällig, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgt ist. Doch die ließ auf sich warten: Erst 18 Monate später konnte die Behörde Vollzug melden. Der Bauunternehmer hatte dadurch viel Geld verloren, weil er seine eigenen Darlehen nicht wie vorgesehen tilgen konnte. Er klagte auf Schadenersatz.

Das Urteil
Die höchsten deutschen Richter stellten sich im Grundsatz auf die Seite des Bürgers. „Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können“, lautete einer der Leitsätze des Urteils. Man könne bei Anträgen im behördlichen Verfahren erwarten, dass dieses Gesuch „gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist“ bearbeitet werde. ToR

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