Wenn ein Bauträger im Vertrag lediglich einen Schallschutz gemäß der DIN 4109 zusichert, darf der Käufer trotzdem eine Qualität erwarten, die dem heute üblichen Stand der Technik entspricht. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VII ZR 54/07).
Entscheidend ist, was der Käufer erwarten darf – und das ist der heute übliche Standard. DIN 4109 fordert nur, dass Menschen hinsichtlich des Lärms vor unzumutbaren Belästigungen geschützt werden. Demnach entspricht diese Norm nicht mehr den heute anerkannten Regeln der Technik für Wohngebäude. Will der Bauunternehmer, etwa aus Kostengründen, eine Wohnung bauen, deren Standard nur der DIN-Norm entspricht und damit deutlich schlechter ist, als heute üblich, so muss er dies dem Erwerber konkret mitteilen.
Im verhandelten Fall wurde eine Wohnung in den Verkaufsunterlagen als besonders hochwertig angepriesen, insbesondere wurde auch ein sehr guter Schallschutz hervorgehoben. Der BGH hat grundsätzlich den Anspruch an einen hohen Schallschutz bestätigt, den Fall jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese wird klären müssen, welcher Schallschutz bei Wohnungen gleicher Art üblich ist und ob dem Käufer gar die Rückabwicklung des Kaufvertrags zusteht. ToR
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