Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kam ein Mieter ins Krankenhaus, weil er sich mit der Legionärskrankheit infiziert hatte. Da diese von einer Tröpfcheninfektion hervorgerufene, schwere Form der Lungenentzündung (Pneumonie) unter anderem durch Bakterien (Legionellen) in der Trinkwasser-Installation verursacht wird, prüfte das zuständige Bezirksamt das Wasser in der Wohnung des Mieters. Es wies tatsächlich eine erhöhte Konzentration der Bakterien auf.
Der Mieter erhob deshalb Klage gegen den Vermieter und forderte über 23.000 Euro Schadenersatz. Nach seinem Tod führte seine Tochter als Erbin die Klage weiter. Der Vermieter war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Der Mann hätte sich auch anders anstecken können. Dieser Meinung schlossen sich Amts- und Landgericht an und wiesen die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Ansicht. Die Legionärskrankheit verbreite sich laut Gutachten hauptsächlich durch kontaminierte Aerosole, die in die Lunge gelangen. Deshalb sei es naheliegend, dass sich der Mieter zu Hause beim Duschen infiziert hatte. Zumal dort die Bakterien auch festgestellt wurden, andere Quellen im Umfeld des Mannes seien hingegen nicht bekannt gewesen. „Der Vermieter haftet nicht erst dann, wenn völlig ausgeschlossen ist, dass sich der Verstorbene woanders angesteckt haben könnte“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Der Bundesgerichtshof hob den Richterspruch auf und gab in zur erneuten Entscheidung zurück an die Vorinstanz. ■