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Neues MessEG seit 1. Januar 2015

Vermieter bei neuen Pflichten unterstützen

Kompakt informieren

  • Künftig gelten für europäisch und national geregelte Messgeräte die gleichen Anforderungen, wenn sie auf den Markt gebracht werden. Die innerstaatliche Bauartzulassung und die Ersteichung von national geregelten Messgeräten sind durch eine Konformitätsbewertung ersetzt worden.
  • Nach der Neufassung des Mess- und Eichgesetzes müssen vermietende Gebäudeeigentümer seit 1. Januar 2015 erstmals neuinstallierte Verbrauchszähler für Strom, Wasser, Wärme und andere Medien dem zuständigen Eichamt fristgerecht anzeigen und für den rechtzeitigen Austausch innerhalb der Eichfrist sorgen.
  • Verbrauchsabrechnungen auf der Basis von Zählerständen nach dem Ablauf der Eichfrist sind nicht mehr zulässig. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.

Mit der Neufassung des Mess- und Eichgesetzes (Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen MessEG), rechtskräftig seit dem 1. Januar 2015, wird das Inverkehrbringen von Messgeräten für Verbrauchsgüter harmonisiert und vereinfacht. Künftig entfällt die Ersteichung durch die zuständige Behörde. Sie wird durch eine Konformitätserklärung von dafür zugelassenen privatwirtschaftlichen Unternehmen abgelöst.

Damit jedoch die Eichämter der Länder ihre hoheitliche Aufgabe im Sinne des Verbraucherschutzes weiter wahrnehmen können, sind Energiemengen- und Wasserzähler spätestens sechs Wochen nach der Installation (Inbetriebnahme) der zuständigen Eichbehörde anzuzeigen. Die Verantwortung dafür trägt nun der Messgeräteverwender – in der Wohnungswirtschaft also der Immobilieneigentümer. Auf http://www.eichamt.de steht eine Eingabeseite für Verwenderanzeigen nach § 32 MessEG zur Verfügung, um diesen Prozess möglichst schlank zu gestalten. Für die Meldungen stehen aber auch der Post- und der Faxweg offen.

Anhand der Registrierungen erhalten die Eichämter die Kontrolle, dass nur Mess-geräte mit gültiger Eichfrist genutzt werden. Denn: Nach Ablauf der Eichfrist abgelesene Verbrauchswerte dürfen zur Abrechnung nicht mehr genutzt werden. Verstöße können mit bis zu 50 000 Euro Bußgeld belegt werden. Auch das möglicherweise fahrlässige Versäumnis eines damit beauftragten Abrechnungsdienstes wirkt nicht strafbefreiend. Meldepflichtig sind geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte, die ab dem 1. Januar 2015 eingebaut beziehungsweise ausgetauscht werden.

Fristen tagesgenau einhalten

Gemäß neuem MessEG dürfen die Zähler nur bestimmungsgemäß im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, also nur innerhalb der Eichfrist, wenn damit Kosten abgerechnet werden (ein „Verwenden“ liegt nur dann vor, wenn das Messgerät zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll). Auch die Werte selbst dürfen bei einem Tag Fristüberschreitung nicht mehr genutzt werden. Verbräuche für Zeiträume nach Überschreitung der Eichfrist eines Zählers sind dann gemäß Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zu schätzen. Dazu ein Beispiel:

Die Eichfrist eines Kaltwasserzählers endete zum 31. Dezember 2013. Die Ablesung erfolgt am 20. Februar 2014. Verbrauchswerte, die anhand dieses Zählers ermittelt wurden, wurden für die Rechnungsstellung genutzt. Der Vermieter trug dann das Risiko für die Richtigkeit der Messwerte, wenn es zu einer Anfechtung durch den Mieter gekommen wäre. Diese Vorgehensweise ist jetzt nicht mehr zulässig. Die Messwerte der abgelaufenen Zähler dürfen nicht mehr verwendet werden. In der Heizkostenabrechnung ist der Verbrauch zu schätzen beziehungsweise gemäß BGB nach Quadratmetern abzurechnen – mit entsprechendem Konfliktpotenzial als Folge. Eine neue Rechtsprechung wird sich aufgrund des Starts am 1. Januar 2015 erst in einigen Jahren ergeben.

Beispiel fristgerechter Eichaustausch: Die Eichfrist eines Warmwasserzählers endet zum 31. Dezember 2015. Gängige Praxis war bislang, den Zähler dann zu Jahresbeginn des Folgejahres auszutauschen, beispielsweise im Januar 2016. Diese Vorgehensweise schließt das überarbeitete MessEG aus. Die Zähler sind bestimmungsgemäß bis spätestens 31. Dezember 2015 gegen neu geeichte beziehungsweise konformitätsbewertete Verbrauchszähler auszutauschen.

Die Gültigkeit der Eichung (Eichfrist) wird in Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres bemessen. Ein Kaltwasserzähler mit Eichjahr 10 muss bis spätestens am 31. Dezember 2016 ausgetauscht werden. Für Kaltwasserzähler gilt eine Eichfrist von sechs Jahren, für Warmwasserzähler und Wärmezähler von fünf Jahren.

Jetzt informieren und reagieren

Die Konsequenzen der Eichgesetzänderungen zum 1. Januar 2015 sind vielen Wohnungsunternehmen und Wohneigentümergemeinschaften nicht ausreichend bekannt. Deshalb empfiehlt WDV / Molliné Fachplanern und Fachhandwerkern, aktiv auf ihre Kunden zuzugehen. Ein Musteranschreiben mit Erklärungen zu den Gesetzesänderungen und Handlungsempfehlungen kann bei dem der Systemanbieter für Messtechnik angefordert werden.

Auch Abrechnungsdienstleister müssen reagieren, um ihren Kunden weiterhin rechtskonforme Abrechnungen bieten zu können. WDV / Molliné übernimmt als zu beauftragende Dienstleistung die Anmeldung der Zähler bei der zuständigen Eichbehörde. Geschäftsführer Frank Molliné: „Unsere Kunden können sicher sein, dass die Meldung korrekt und fristgerecht erfolgt.“ Und noch eine weitere Empfehlung: „Da die spezifischen Eichfristen der Zähler den Ablesetermin maßgeblich beeinflussen, kommt dem rechtzeitigen Zugang zur Ablesung noch größere Bedeutung zu. Deshalb lohnt es sich, beim nächsten Zähleraustausch auf funkbasierte Geräte umzusteigen.“

WDV / Molliné bietet ergänzend dazu eine einfach handzuhabende Auslesesoftware für Funkzähler an. Die gesammelten Daten können dann entweder an vorhandene Abrechnungsprogramme übertragen oder auf einem geschützten Web-Portal für die Erstellung von Heiz- und Verbrauchskostenabrechnungen weiterverarbeitet werden.

http://www.eichamt.de

http://www.bmwi.de

http://www.agme.de

Kontakt zum Anbieter

WDV / Molliné

70191 Stuttgart

Telefon (07 11) 3 51 69 50

info@molline.de

https://www.molline.de/index.php

Wer ist der Verwender eines Messgeräts?

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese laut § 32 MessEG der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind die Geräteart, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet. Laut einer Information der Eichaufsichtsbehörden ist der Verwender von Messgeräten derjenige, „der die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Messgerätes (Funktionsherrschaft) hat“. Ein „Verwenden“ liegt aber nur dann vor, wenn das Messgerät zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll, beispielsweise zur Verbrauchskostenerfassung und -abrechnung. Bei Versorgungsmessgeräten für Gas, Wärme, Elektrizität im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie bei Haushaltswasserzählern am Hauptanschluss kann davon ausgegangen werden, dass der Messstellenbetreiber (gemäß § 21b EnWG) der Verwender des Messgerätes ist. Bei Messdienstleistern, die nicht nur die Abrechnung (beispielsweise von Heizkosten), sondern beispielsweise auch die Vermietung, Wartung und den regelmäßigen Austausch von Versorgungs-Messgeräten vertraglich übernehmen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie der Verwender des Messgeräts sind. Die Anzeige der Inbetriebnahme eines Messgeräts kann auch durch Dritte, beispielsweise Händler, Messgerätebetreiber oder Messwertdienstleister erfolgen, wenn der Verwender sie mit der Anzeige beauftragt. Verantwortlich für die Anzeige bleibt jedoch stets der Verwender. Quelle: http://www.eichamt.de (Stand: 29.10.2014)