Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) hat die Weiterentwicklung der TrinkwV in einer Pressemitteilung begrüßt. Gleichzeitig hat der BTGA angemahnt, im Interesse der Verbraucher und der ausführenden Unternehmen bei der nächsten Änderung der TrinkwV folgende Aspekte zu konkretisieren:
- Der Gesetzgeber muss klarstellen, was die Formulierung „systemische Untersuchungen“ bedeutet und welche Anforderungen an „repräsentative Probennahmestellen“ zu stellen sind.
- Eine Gefährdungsanalyse sollte nicht nur dann durchgeführt werden müssen, wenn der Grenzwert für Legionellen überschritten wird. Werden die Grenzwerte für andere Krankheitserreger überschritten, muss die Durchführung einer Gefährdungsanalyse ebenfalls verpflichtend vorgeschrieben sein.
- Besteht ein Verdacht, dass Wasserleitungen aus Blei sind, muss die Bleikonzentration durch eine Wasserprobe überprüft werden. Gegebenenfalls sind dann weitere Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem aktuellen Verordnungstext müssen der Unternehmer und der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage erst dann tätig werden, wenn sie Kenntnis von vorhandenen Leitungen aus Blei haben.
Eine nächste Änderung der TrinkwV steht durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 Der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch demnächst an. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften so erlassen, dass sie spätestens ab dem 27. Oktober 2017 greifen. ■