Die Trinkwasserverordnung (
TrinkwV
) bestimmt in
§ 16 Abs. 7
: Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber („Betreiber“) einer Trinkwasser-Installation bekannt, dass in dieser der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. überschritten wird, „hat er unverzüglich
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 2 und Nr. 3 in § 16 Abs. 7 TrinkwV (wie oben) hat der Betreiber gemäß TrinkwV die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zu beachten. Das UBA legt dazu in seinen „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ ( PDF-Download ) vom 14. Dezember 2012 fest, dass die Auswahl und Beauftragung eines Durchführenden für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse dem „Betreiber“ obliegt. Soweit er die Gefährdungsanalyse nicht eigenständig durchführen kann, kommen als Durchführende in den Bereichen Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene qualifizierte Mitarbeiter in Betracht, u.a. aus folgenden Unternehmen:
Gleichzeitig macht das UBA folgenden Hinweis: „Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber bleibt in der Verantwortung: Im Falle von Schadenersatzforderungen vor Gericht kann es wichtig sein, die Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation des hinzugezogenen Sachverstandes belegen zu können.“ Damit sind die genannten Personen quasi automatisch ausgeschlossen, denn ihre Qualifikation gebietet es, den Betreiber entsprechend aufzuklären. ■
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
- die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
- Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit.
- Zu den Maßnahmen [...] haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen.“
- Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers hat der „Betreiber“ der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren. Gemäß § 16 Abs. 1 muss der Betreiber zudem dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen, wenn der technische Maßnahmenwert in einer Untersuchung einer Trinkwasser-Installation überschritten wurde.
UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 2 und Nr. 3 in § 16 Abs. 7 TrinkwV (wie oben) hat der Betreiber gemäß TrinkwV die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zu beachten. Das UBA legt dazu in seinen „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ ( PDF-Download ) vom 14. Dezember 2012 fest, dass die Auswahl und Beauftragung eines Durchführenden für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse dem „Betreiber“ obliegt. Soweit er die Gefährdungsanalyse nicht eigenständig durchführen kann, kommen als Durchführende in den Bereichen Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene qualifizierte Mitarbeiter in Betracht, u.a. aus folgenden Unternehmen:
- gemäß DIN EN ISO 170208 akkreditierte technische Inspektionsstellen für Trinkwasserhygiene,
- nach Trinkwasserverordnung akkreditierte und nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 zugelassene Untersuchungsstellen (Labore),
- Planungs- und Ingenieurbüros (Planer) und
- Handwerksbetrieben des Installationshandwerks (Vertrags-Installationsunternehmen nach AVBWasserV).
Gleichzeitig macht das UBA folgenden Hinweis: „Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber bleibt in der Verantwortung: Im Falle von Schadenersatzforderungen vor Gericht kann es wichtig sein, die Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation des hinzugezogenen Sachverstandes belegen zu können.“ Damit sind die genannten Personen quasi automatisch ausgeschlossen, denn ihre Qualifikation gebietet es, den Betreiber entsprechend aufzuklären. ■