In der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden die bisher mit Bundesmitteln finanzierten energetischen Förderprogramme für Gebäude – die EBS-Programme des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO) − zusammengeführt.
BEG-Grundstruktur hat drei Teilprogramme:
● Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
● Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
● Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), weitere Infos
Die BEG EM wurde in der Zuschussvariante bereits zum Jahreswechsel umgesetzt, zum 1. Juli 2021 soll auch die BEG EM in der Kreditvariante starten und das KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152) ablösen.
Zum gleichen Zeitpunkt starten die BEG NWG und die BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante). Die zugehörigen Richtlinien sind am 01. Februar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden:
● Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) und als PDF
● Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und als PDF
Nachtrag am 07.Juni 2021: Von beiden Richtlinien wurde ein aktualisierte Neufassung veröffentlicht:
● Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) vom 20. Mai 2021,
BAnz AT vom 07. Juni 2021 B3, als PDF
● Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 20. Mai 2021,
BAnz AT vom 07. Juni 2021 B4, als PDF
Die Richtlinien BEG WG und BEG NWG treten am 1. Juli 2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 31. Dezember 2030; für alle BEG-Teilprogramme wird aber eine jährliche Programmevaluierung durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2021 ersetzen sie – jeweils gemeinsam mit den Richtlinien für die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG und BEG EM – die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite, zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) vom 20. Juli 2016.
Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der Richtlinien gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.
Tipps: Das BMWi hat Häufige Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantwortet. Infos zur Bundesförderung für effiziente Gebäude auf www.bafa.de
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Neuordnung der haushaltsfinanzierten Förderprogramme für Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich, also die energetische Hausrenovierung, in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) bereits im Mai 2017 angekündigt.
Ziel ist unter anderem die Einrichtung eines „One-Stop-Shops“, in dem Bürger und Unternehmen für sie geeignete Förderangebote leichter finden und der Zugang zur Förderung vereinfacht wird und die Förderung modular und kombinierbar aufgebaut wird. Es sollen alle Schritte von der Erstinformation über das Energiesparen bis zur Umsetzung einer Fördermaßnahme gebündelt werden. Ursprünglich war geplant, dass die schrittweise Einführung des One-Stop-Shops Ende 2019 abgeschlossen wird.
Für langanhaltende Diskussionen hatte bei der Bekanntgabe der neuen Förderstrategie die inzwischen umgesetzte Ankündigung, dass 2019 die Förderung für reine Gas/Öl-Heizungserneuerung endet, gesorgt. Allerdings hatte dies bereits Ende 2016 der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung besiegelt. ■