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Gebäudewende

Neu: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt. Sie ersetzt die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).

Die Grundstruktur der BEG wird drei Teilprogramme haben:

● Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
● Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
● Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Terminplan

Die BEG EM ist im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet.

Die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante sind zur Durchführung durch die KfW ab 1. Juli 2021 geplant. Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.

Fördergegenstand BEG EM

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:

● Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
● Anlagentechnik (außer Heizung)
● Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
● Heizungsoptimierung
● Fachplanung und Baubegleitung

Das administrierende Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Zugangsseite für die fünf Einzelmaßnahmen eingerichtet.

Weitere Infos enthalten die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) (die vorstehende Verlinkung wurde am 07. Juni 2021 nach einer Neuveröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger aktualisiert sowie das Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss.

Wer darf einen BEG-EM-Antrag stellen?

● Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften,
● freiberuflich Tätige,
● kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
● Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
● gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
● Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen sowie
●  sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Antragstellung ohne Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

Die Antragstellung ohne Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) ist nur für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung möglich. Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) muss ein EEE eingebunden sein.

Bevor ein Vertrag abgeschlossen oder Leistungen beauftragt werden, muss über das elektronische Antragsformular einen Antrag gestellt werden. Sobald ein Antrag über das elektronische Antragsformular gestellt wurde, steht es den Antragstellern frei, mit der geplanten Maßnahme auf eigenes finanzielles Risiko zu beginnen. Laut BAFA kann aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens die Antragsbearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen.

Für die Antragstellung sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Die Summe der von im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.

Die Antragstellung ohne Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) ist nur für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung möglich. Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) muss ein EEE eingebunden sein.

Antragstellung mit Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

EEE sind alle in der Expertenliste des Bundes in den Kategorien „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ geführten Personen.

Der EEE muss zwingend bei folgenden Anträgen für „Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle“ und „Anlagentechnik (außer Heizung)“ eingebunden werden. Bei den anderen förderfähigen Maßnahmen ist die Einbindung eines EEE optional.

Bevor der Antrag gestellt werden kann, erstellt der EEE eine technische Projektbeschreibung (TPB), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird. Für die technische Projektbeschreibung stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung, das durch die EEE ausgefüllt werden muss.

Nach Erstellung der technischen Projektbeschreibung durch den EEE erhält dieser eine TPB-ID. Diese TPB-ID benötigt der Antragsteller / die Antragstellerin zur eigentlichen Antragstellung.

Das BMWi hat zudem Häufige Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantwortet. ■

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