Für mobile UV-C-Entkeimungsgeräte – zur Eliminierung von SARS-CoV-2-Viren und anderen gefährlichen Infektionsquellen in geschlossenen Räumen – gibt es jetzt eine erste Richtlinie für einen Mindeststandard, dem diese Geräte entsprechen sollten.
Die Entkeimung auf Basis der UV-C-Strahlung wird in der Industrie bereits seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt wird. Doch gab es bis heute weder Standard, Norm noch Richtlinie für die technischen Mindest-Eigenschaften.
Als Antwort auf die Gefahr einer Ansteckung über luftgetragene virushaltige Aerosole sind inzwischen viele solcher UV-C-Luftreiniger für den Einsatz in Schulen, Büros, Gastronomie, Einzelhandel, Frisörsalons und Praxen am Markt erhältlich – doch leisten sie nicht immer, was sie versprechen bzw. Anwender von ihnen erwarten. Eine verlässliche Wirkung ist jedoch Grundvoraussetzung, damit der Beitrag der UV-C-Entkeimung bzw. UV-C-Sekundärluftreinigung in Hygienekonzepten zur Minderung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2-Viren öffentlich-rechtlich anerkannt wird.
„Wirksamkeit muss wissenschaftlich plausibel belegt sein“
So bietet beispielsweise die CoronaSchVO von Nordrhein-Westfalen (Stand 7./25. Januar 2021) in § 4b als Innovationsklausel an:
„Im Rahmen eines Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständigen Behörden in den Bereichen Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.“
„Richtlinie für mobile UVC-Geräte“ erstellt
Die Unternehmen Virobuster International aus Windhagen, orca aus Kürten und Bäro aus Leichlingen gehören mit jeweils jahrzehntelanger Erfahrung in der Entkeimung in Industrie- und Lebensmittelbetrieben zu den Spezialisten der Branche. In einer Arbeitsgemeinschaft haben sie Viren in Aerosolen durch einheitliche Mindestanforderungen den Kampf angesagt. Während Filteranlagen luftgetragene Partikel „festhalten“, inaktiviert kurzwelliges, ultraviolettes Licht auch pandemische Erreger wie das SARS-CoV-2-Virus (Anmerkung: Es sind auch Geräte am Markt verfügbar, die beide Verfahren kombinieren.) Technologische Basis für Geräte zur UV-C-Sekundärluftreinigung ist UV-Licht mit einer Wellenlänge von 254 nm.
Virobuster International, orca und Bäro haben sich mit dem Berater und Initiator goConsult, Odenthal, zur Arbeitsgemeinschaft Luft-UV (AG LUV) zusammengeschlossen und eine erste „Richtlinie für mobile UVC-Geräte“ (Richtlinie UVC 100) erstellt. Sie könnte auch eine mögliche Basis für zukünftige Standards von Organisationen wie DIN, DKE, VDI, VDMA oder ZVEI sein. Geräte, die der AG-LUV-Richtlinie entsprechen, entkeimen Luft mit hohem Volumenstrom um mindestens 99% der Viren und Bakterien.
Anwender sollen mit der Richtlinie vor Fehlinvestitionen geschützt werden. Die Richtlinie definiert eindeutig, welche Geräte wirklich Viren und Bakterien zu mindestens 99 % je Durchlauf eliminieren und welche nicht.
Mit klaren Regeln gegen untaugliche Geräte
Die AG LUV weist darauf hin, dass seit Beginn der Coronavirus-Pandemie Anfang 2020 die Produzentenzahl von UV-C-Geräten um 400 % gestiegen sei. Besonders vermeintlich preiswerte Geräte würden ihren Zweck jedoch nicht erfüllen. Auch die Anbieterzahl sei erschreckend in die Höhe geschnellt.
Für jedes Gerät müsse detailliert ersichtlich sein, welche Keime mit welcher Wirksamkeit bekämpft werden. Die fachgerechte Umsetzung sei bei vielen aktuellen Geräteangeboten nicht eindeutig erkennbar. Die Richtlinie UVC 100 regelt ganz konkret die Mindestdosis an UV-C-Strahlung und damit die Mindestwirksamkeit gegen Keime, die Energieeffizienz und die Betriebssicherheit. Auch legt sie Prüfkriterien und -verfahren fest.
So soll die Richtlinie für mobile UV-C-Entkeimungsgeräte den Anwendern mit einer Leistungsgarantie und Schutz vor Fehlinvestition doppelte Sicherheit geben. Im Rahmen der Erarbeitung der Richtlinie wurde ein UVC-Siegel kreiert. Das Siegel wird vergeben, wenn Geräte mindestens die geforderten Kriterien erfüllen. Das Siegel ergänzt das CE-Zeichen, das keine Aussage über die Wirkung eines Gerätes macht.
Die LUV AG stellt die Richtlinie als PDF-Dokument auf Anforderung zur Verfügung. Der offizielle Name lautet: „Gestaltungsrichtlinie für UVC-Luftdesinfektionsgeräte. Technische Mindestanforderungen an Geräte zur Entkeimung von Luft mittels UVC-Strahlung. GRL UVC 100“. ■
Siehe auch:
TGA-Themenseite Corona-Lüftung
Öffnungsoptionen bei guter Lüftung / Luftreinigung