Der veröffentlichte Vorschlag des gemeinsamen Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat „Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten“ ist bei der Änderung des Gesetzestextes redaktionell verunglückt. Wer die Entwicklung verfolgt hat, weiß, dass die steuerliche Ermäßigung für die jetzt im Gesetz genannten Energieberatungsdienstleistungen mit 50 % statt 20 % über drei Kalenderjahre berücksichtigt werden sollte.
Ins Gesetz geschrieben wurde aber „...die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.“. Im „Satz 1“ findet sich allerdings der Wert von 20 % gar nicht, dieser wurde nur außerhalb des Gesetzes bzw. in der Begründung zum Gesetz verwendet (Wortlaut § 35c EStG).
Abgespeckt laut Satz 1 aus § 35c Absatz 1 EStG:
Satz 1: „Für energetische Maßnahmen [...] ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...] und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...].“
Satz 2: „Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die [...] Kosten für Energieberater [...]; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.“
Vier nicht überzeugende Interpretationen
Schlimm genug, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, wie man Satz 4 in Satz 1 einbauen könnte – der TGA-Redaktion ist jedoch nur eine sehr abwegige eingefallen, wie man zu einem Gesamtabzug der Aufwendungen für den Energieberater von 50 % kommt (Variante 4).
Variante 1 würde unter Beachtung der unterstrichenen Wörter zu einem Gesamtabzug von 150 % der Aufwendungen für den Energieberater führen: „Für energetische Maßnahmen an einem [...] ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen und vermindert um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...] und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...].“
Variante 2 mit einem Gesamtabzug von 150 % der Aufwendungen für den Energieberater: „Für energetische Maßnahmen [...] ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...] und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...] zuzüglich im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 50 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Energieberater und im übernächsten Kalenderjahr um 50 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Energieberater.“
Variante 3 mit einem Gesamtabzug von 100 % der Aufwendungen für den Energieberater: „Für energetische Maßnahmen [...] ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...] und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...] zuzüglich im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 50 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Energieberater.“
Variante 4 mit einem Gesamtabzug von 50 % der Aufwendungen für den Energieberater: „Für energetische Maßnahmen [...] ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen [...] und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen und um 50 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Energieberater [...].“
Gesetz sollte geändert werden
Keine Interpretation ist tauglich bzw. überzeugend, selbst wenn der Gesetzgeber tatsächlich einen Gesamtabzug von 150 % der Aufwendungen für den Energieberater ermöglichen will.
Mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers war es, dass sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, nur im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme um 50 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Energieberater ermäßigt. Oder, dass sich die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr zusätzlich um je 17,5 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Energieberater und im übernächsten Kalenderjahr um zusätzlich 15 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Energieberater ermäßigt.
Nun darf man gespannt sein, ob der Gesetzgeber vorbeugend mit einer Änderung des Gesetzes eingreift, oder ob er die Klärung den Gerichten überlässt. Der er auch in § 35c EStG Absatz 1 Satz 7 eine kuriose Regelung zur Bescheinigung der Eigennutzung durch den Fachunternehmer ins Gesetz geschrieben hat, wäre es in jedem Fall besser, wenn mindestens in § 35c Absatz 1 EStG die Sätze 4 und 7 noch einmal zeitnah überarbeitet werden. ■