Das Bundesfinanzministerium hat die ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaik-Anlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) vereinfacht. Die neuen Regeln sollen das Verwaltungsverfahrens vereinfachen: Werden sie genutzt, müssen aufwendige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden.
Die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Regelungen gelten für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. „Vergleichbare BHKW“ sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein-und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.
„Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei“
Bei den aufgeführten Photovoltaik-Anlagen und vergleichbaren BHKW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Für Veranlagungszeiträume, in denen die eingangs genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (z. B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Vereinfachungen gelten auch rückwirkend
Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.
In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage / des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.
Steuerpflichtige könne auch Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Unabhängig von den neuen Regelungen zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht keinen Gebrauch, wird die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen geprüft. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, die beschriebene Vereinfachungsregelung kann dann nicht in Anspruch genommen werden.
Die Regelungen gelten sinngemäß für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage oder eines BHKW, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.
Dieses BMF-Schreiben Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. ■