80 Tage Zeit hatte die Branche nach der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt zur Vorbereitung auf das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz. Allerdings wurde dies dadurch erschwert, dass über den Bürgerzugang zum Bundesgesetzblatt lediglich eine geschützte PDF-Version des Gesetzes zur Verfügung stand.
Inzwischen steht aber über den kostenlosen Service Gesetze im Internet vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz der Text „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ in den Formaten HTML, PDF, XML und EPUB kostenlos zur Verfügung: www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
Das Gebäudeenergiegesetz als Volltext ist nur die halbe Miete
Der GEG-Text und die zugehörigen Umsetzungsverordnungen
● Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand
● Energieausweis-Angaben für vereinfachten Nachweis
● Energieausweis-Muster bekannt gemacht
● GEG-Regeln zur Datenaufnahme im Gebäudebestand
sind aber für die Anwendung nur die halbe Miete. In den über drei Jahren Zeit zwischen dem ersten „Straßenbahn-Entwurf“ für das Gebäudeenergiegesetz und der amtlichen Bekanntmachung am 13. August 2020 ist bei der Zusammenführung von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEWärmeG) nicht gelungen, eine deutliche Vereinfachung der Anwendung in den verschiedenen Regelungsbereichen
● Anforderungen an Gebäude
● Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien
● Anforderungen an Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung
● Nachrüstpflichten und Betriebsverbote für Heizkessel
● Energieausweise und Energetische Inspektion von Klimaanlagen
● Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien
zu erreichen. Zudem gibt es Kritik, dass das Anforderungsniveau nicht zum Bauen zukunftsfähiger Gebäude geeignet ist und der Bewertungsmaßstab Primärenergie den heutigen und künftigen Zielen nicht gerecht werden kann.
Um dies zu reparieren, wurden auf den Berliner Energietagen 2021 Eckpunkte für ein GEG 2.0 vom baden-württembergischen Umweltministerium und einem von ihm beauftragtes Projekt-Konsortium vorgestellt.
Das Bundeskabinett hat am 19. April 2023 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (GEG-Novelle) beschlossen. Bei den Änderungen zum GEG 2024 geht es insbesondere um Vorgaben für das Heizen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien bei neu installierten Heizungen ab 2024. Es ist geplant, dass das GEG-Novelle bis zur Sommerpause 2023 abgeschlossen wird und dann mit Übergangsfristen zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Weitere Infos und der Regierungsentwurf der GEG-2024-Novelle als PDF-Download.
„Trinkwasserverordnung geht vor Gebäudeenergiegesetz“
Das Umweltbundesamt hat im Januar 2021 nach Anhörung der Trinkwasserkommission die „Kollisionsregel Trinkwasserverordnung und Gebäudeenergiegesetz – Mindesttemperatur von erwärmtem Trinkwasser aus Großanlagen zur Trinkwassererwärmung“ mit Stand 11. Dezember 2020 mitgeteilt.
Adressat der Mitteilung sind Bauherren, Architekten und Fachplaner von Gebäuden, Gesundheitsämter sowie Planer, Installateure und Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) von Trinkwasser-Installationen. Hintergrund ist zwar eine konkrete Auslegung, aber sie gibt auch Einblick in die Frage, ob eine Verordnung ein Gesetz in die Schranken weisen kann.
In der Kollisionsregel wird ausgeführt, dass das DVGW-Arbeitsblatt W 551 bei Großanlagen nach § 3 Nr. 12 TrinkwV Vorrang vor der vom GEG referenzierten DIN V 18 599 hat und deshalb eine Temperatur von 60 °C am Austritt des Trinkwassererwärmers dauerhaft eingehalten werden muss. Zusätzlich dürfe in einer Großanlage die Warmwassertemperatur im gesamten Zirkulationssystem von 55 °C nicht unterschreiten.
Von den genannten Temperaturen könne nur abgewichen werden, wenn die hygienische Gleichwertigkeit konkret – und das geht bisher nur im Einzelfall – nachgewiesen worden ist. Hintergrund: In DIN V 18 599 sind bestimmte mittlere Temperaturen im Trinkwassernetz mit Zirkulation bzw. im Speicher gefordert, es gibt keine Anforderungen für Mindesttemperaturen.
Zum Artikel mit Hinweisen für die Praxis: Trinkwasserverordnung geht vor Gebäudeenergiegesetz
Auf der kontinuierlich erweiterten TGA-Themenseite zum GEG finden Sie deshalb Fachartikel, die auf bestimmte Aspekte und Fragestellungen rund um das Gebäudeenergiegesetz im Detail eingehen. ■